Erteilung einer Prokura - Formular Online zum Ausfüllen

Für die Verwendung in Deutschland konzipiert

Mit der Erteilung einer Prokura räumt ein Unternehmen einer Person eine besondere, gesetzlich geregelte Vertretungsmacht ein. Der Prokurist kann das Unternehmen in einem weiten Umfang vertreten, was den Geschäftsverkehr erleichtert.

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Diese Vorlage hilft Ihnen, die Erteilung der Prokura festzuhalten. Nachfolgend erklären wir, was eine Prokura kennzeichnet, worauf zu achten ist und wie Sie das Dokument ausfüllen und herunterladen.

Was ist eine Prokura?

Die Prokura ist eine besondere Form der Vertretungsmacht im Handelsverkehr. Sie ermächtigt den Prokuristen, eine Vielzahl von Geschäften für das Unternehmen vorzunehmen, wobei ihr Umfang gesetzlich bestimmt ist.

Bestimmte besonders weitreichende Geschäfte sind von der Prokura jedoch nicht ohne Weiteres umfasst. Die Prokura wird üblicherweise in das Handelsregister eingetragen.

Welche Punkte sollte die Erteilung regeln?

Worauf sollten Sie achten?

Die Prokura verschafft eine weitreichende Vertretungsmacht. Überlegen Sie daher genau, wem Sie sie erteilen und ob eine Einzel- oder Gesamtprokura sinnvoll ist.

Die Eintragung in das Handelsregister und die genauen Anforderungen richten sich nach den gesetzlichen Regelungen, die sich ändern können. Bei Unsicherheit ist fachkundiger Rat sinnvoll.

So füllen Sie die Vorlage aus

Häufige Fragen

Wie weit reicht die Vertretungsmacht eines Prokuristen?

Die Prokura umfasst eine Vielzahl von Geschäften, deren Umfang gesetzlich bestimmt ist. Besonders weitreichende Geschäfte sind jedoch nicht ohne Weiteres umfasst.

Was ist der Unterschied zwischen Einzel- und Gesamtprokura?

Bei der Einzelprokura kann der Prokurist allein handeln. Bei der Gesamtprokura ist das gemeinsame Handeln mehrerer Personen erforderlich.

Muss die Prokura eingetragen werden?

Die Prokura wird üblicherweise in das Handelsregister eingetragen. Die genauen Anforderungen sollten beachtet werden.

Inhalt wird regelmäßig überprüft, damit er verständlich und aktuell bleibt.

Dokumentvorschau

ERTEILUNG EINER GESAMTPROKURA

(§§ 48 ff. HGB)



I. Gesellschaft

Die ________ mit Sitz und Geschäftsanschrift ________, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts ________ unter HRB-Nr. ________ (nachfolgend „Gesellschaft“), vertreten durch ihren/ihre Geschäftsführer Herrn/Frau ________, erteilt hiermit die nachstehende Prokura.


II. Bestellung der Prokuristen

1. Die Gesellschaft bestellt gemäß § 48 HGB die folgenden Personen zu Prokuristen:

a) Herrn/Frau ________, geboren am ________, wohnhaft ________;

b) Herrn/Frau ________, geboren am ________, wohnhaft ________.

2. Die Prokura wird als Gesamtprokura erteilt. Die Prokuristen sind nach § 48 Abs. 2 HGB jeweils nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt (Gesamtvertretung).


III. Umfang der Prokura

1. Die Prokura ermächtigt nach § 49 Abs. 1 HGB zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

2. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken sind die Prokuristen gemäß § 49 Abs. 2 HGB nur befugt, wenn ihnen diese Befugnis ausdrücklich erteilt wurde.

3. Im Innenverhältnis beschränkt sich die Prokura auf Geschäfte und Maßnahmen, die sich aus dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb ergeben. Für Geschäfte und Maßnahmen, die wesentlich vom Investitionsplan abweichen oder außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs liegen, bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Geschäftsführung. Diese Beschränkung wirkt gemäß § 50 HGB nur im Innenverhältnis und ist Dritten gegenüber unwirksam.


IV. Zeichnung

Die Prokuristen zeichnen für die Gesellschaft, indem sie der Firma ihren Namen mit dem Prokurazusatz „ppa.“ beifügen (§ 51 HGB).


V. Wirksamkeit und Widerruf

1. Die Erteilung der Prokura ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 53 Abs. 1 HGB). Die Vertretungsmacht der Prokuristen besteht jedoch bereits mit Erteilung im Innenverhältnis; die Eintragung wirkt deklaratorisch.

2. Die Prokura ist gemäß § 52 Abs. 1 HGB jederzeit ohne Angabe von Gründen frei widerruflich. Der Widerruf ist gemäß § 53 Abs. 3 HGB zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

3. Die Prokura ist nach § 52 Abs. 2 HGB nicht übertragbar.



________, den ________




…...................................................

(Unterschrift/en des/der Geschäftsführer/s)

HANDELSREGISTERANMELDUNG


An das Amtsgericht

– Registergericht ________

________


Betreff: ________

Register-Nr.: HRB ________



I. Anmeldende Gesellschaft

Die unterzeichnende Geschäftsführung meldet für die Gesellschaft

________

________

zur Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht ________ Folgendes an:


II. Anmeldung gemäß § 53 Abs. 1 HGB

a) Herrn/Frau ________, geboren am ________;

b) Herrn/Frau ________, geboren am ________.


III. Zeichnung der Prokuristen

Die Prokuristen zeichnen die Gesellschaft mit Namensunterschrift und Prokurazusatz (ppa.) wie folgt:




…...................................................

(Unterschrift des 1. Prokuristen)
________
ppa. ________




…...................................................
(Unterschrift des 2. Prokuristen)
________
ppa. ________



Der letzte festgestellte Betriebseinheitswert beträgt EUR: ________ (in Worten: ________).


Die Anmeldung erfolgt in öffentlich beglaubigter Form gemäß § 12 Abs. 1 HGB.



________, den ________




…...................................................
(Unterschrift/en des/der Geschäftsführer/s)

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