Vereinbarung einer Erfüllungsübernahme - Musterformular

Für die Verwendung in Deutschland konzipiert

Mit einer Erfüllungsübernahme verpflichtet sich ein Übernehmer gegenüber dem Schuldner, dessen Verbindlichkeit zu erfüllen. Anders als bei der Schuldübernahme tritt der Übernehmer nicht nach außen an die Stelle des Schuldners, sondern verpflichtet sich diesem gegenüber zur Erfüllung.

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Diese Vorlage hilft Ihnen, die Erfüllungsübernahme klar festzuhalten. Nachfolgend erklären wir, wofür sie dient, worauf zu achten ist und wie Sie das Dokument ausfüllen und herunterladen.

Was ist eine Erfüllungsübernahme?

Bei der Erfüllungsübernahme verspricht der Übernehmer dem Schuldner, dessen Verbindlichkeit zu erfüllen. Das Verhältnis zum Gläubiger bleibt davon zunächst unberührt.

Der Schuldner bleibt gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, kann sich aber im Innenverhältnis an den Übernehmer halten.

Welche Angaben gehören hinein?

Worauf sollten Sie achten?

Beachten Sie, dass der Schuldner gegenüber dem Gläubiger zunächst verpflichtet bleibt. Die Erfüllungsübernahme wirkt vor allem im Innenverhältnis.

Da die genaue Wirkung von der Ausgestaltung abhängt, ist bei Unsicherheit fachkundiger Rat sinnvoll.

So füllen Sie die Vorlage aus

Häufige Fragen

Worin unterscheidet sich die Erfüllungsübernahme von der Schuldübernahme?

Bei der Erfüllungsübernahme verpflichtet sich der Übernehmer dem Schuldner gegenüber zur Erfüllung. Bei der Schuldübernahme tritt er nach außen an die Stelle des Schuldners.

Bleibt der Schuldner gegenüber dem Gläubiger verpflichtet?

In der Regel ja. Die Erfüllungsübernahme wirkt vor allem im Innenverhältnis zwischen Schuldner und Übernehmer.

Braucht es die Zustimmung des Gläubigers?

Da das Verhältnis zum Gläubiger zunächst unberührt bleibt, ist dessen Zustimmung nicht in gleicher Weise erforderlich wie bei der Schuldübernahme. Die Einzelheiten hängen vom Einzelfall ab.

Inhalt wird regelmäßig überprüft, damit er verständlich und aktuell bleibt.

Dokumentvorschau

VEREINBARUNG ÜBER EINE ERFÜLLUNGSÜBERNAHME

(Erfüllungsübernahme im Sinne des § 329 BGB)


zwischen


________
wohnhaft / geschäftsansässig: ________

- nachfolgend „Schuldner" genannt -


und


________
wohnhaft / geschäftsansässig: ________

- nachfolgend „Übernehmer" genannt -


- die vorgenannten Parteien nachfolgend einzeln auch „Partei" und gemeinsam „Parteien" genannt -


Präambel

Der Schuldner schuldet dem nachstehend bezeichneten Gläubiger die Erfüllung der in § 1 näher bezeichneten Verbindlichkeit. Die Parteien beabsichtigen, durch die nachfolgende Vereinbarung im Innenverhältnis sicherzustellen, dass der Übernehmer den Gläubiger befriedigt und den Schuldner von der Verbindlichkeit freistellt. Es handelt sich um eine Erfüllungsübernahme im Sinne des § 329 BGB, durch die der Gläubiger kein unmittelbares Forderungsrecht gegen den Übernehmer erwirbt.


§ 1 Gegenstand der Erfüllungsübernahme

(1) Der Schuldner schuldet dem Gläubiger

________, wohnhaft in: ________

(nachfolgend „Gläubiger") die Erfüllung folgender Verbindlichkeit:

________

(2) Die Verbindlichkeit beruht auf der diesem Vertrag als Anlage ________ beigefügten Vereinbarung, die Bestandteil dieses Vertrages ist. Die Höhe der übernommenen Verbindlichkeit beläuft sich auf ________ EUR.


§ 2 Innenverhältnis und Wirkung der Erfüllungsübernahme

(1) Die Erfüllungsübernahme wirkt ausschließlich im Innenverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Übernehmer. Eine befreiende oder kumulative Schuldübernahme im Verhältnis zum Gläubiger (§§ 414 ff. BGB) wird hierdurch nicht begründet.

(2) Der Übernehmer ist verpflichtet, den Gläubiger so rechtzeitig zu befriedigen, dass der Schuldner aus seiner gegenüber dem Gläubiger bestehenden Verbindlichkeit nicht in Anspruch genommen wird und von dieser im wirtschaftlichen Ergebnis freigestellt ist.

(3) Ein eigenes Forderungsrecht des Gläubigers gegen den Übernehmer wird durch diese Vereinbarung nicht begründet (§ 329 BGB). Die zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger bestehende Verbindlichkeit bleibt unverändert bestehen.


§ 3 Leistungszeit und Nachweis

(1) Der Übernehmer hat die Befriedigung des Gläubigers bis zum ________ bzw. zu dem in der Anlage gemäß § 1 Abs. 2 bestimmten Fälligkeitszeitpunkt zu bewirken.

(2) Der Übernehmer hat dem Schuldner die erfolgte Befriedigung des Gläubigers unverzüglich in geeigneter Form (insbesondere durch Vorlage einer Quittung oder eines Zahlungsnachweises) nachzuweisen.


§ 4 Haftung bei Nichterfüllung

(1) Kommt der Übernehmer seiner Verpflichtung aus § 1 Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, so haftet er dem Schuldner für den hierdurch entstehenden Schaden nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (§§ 280 ff. BGB).

(2) Wird der Schuldner vom Gläubiger in Anspruch genommen, weil der Übernehmer seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, so hat der Übernehmer den Schuldner von sämtlichen daraus resultierenden Verbindlichkeiten, Kosten und Aufwendungen freizustellen.


§ 5 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

(2) Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts.

(3) Sofern die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ________.



________, den ________




_____________________________        _____________________________

Schuldner                                         Übernehmer

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