Ausfallbürgschaft gegenüber einer Bank - Musterformular

Für die Verwendung in Deutschland konzipiert

Mit einer Ausfallbürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber der Bank, für eine Verbindlichkeit einzustehen, wenn der Hauptschuldner ausfällt und die Bank trotz eigener Bemühungen keine Befriedigung erlangt. Sie ist eine besondere Form der Bürgschaft mit nachrangiger Haftung.

  • Beantworten Sie 11 einfache Fragen - das Dokument füllt sich dabei automatisch
  • Live-Vorschau: Sehen Sie zu, wie sich Ihr Dokument in Echtzeit aktualisiert
  • Als Word (.docx) und PDF herunterladen
  • Bearbeiten Sie Ihre Antworten und laden Sie jederzeit erneut herunter

So funktioniert's

  1. 1Beantworten Sie ein paar einfache Fragen
  2. 2Sehen Sie Ihr Dokument in der Live-Vorschau
  3. 3Einmal zahlen - als Word & PDF herunterladen

Diese Vorlage hilft Ihnen, die gesicherte Forderung und die Bedingungen der Ausfallhaftung festzuhalten. Nachfolgend erklären wir, was eine Ausfallbürgschaft kennzeichnet, worauf zu achten ist und wie Sie das Dokument ausfüllen und herunterladen.

Was ist eine Ausfallbürgschaft?

Bei der Ausfallbürgschaft haftet der Bürge erst, wenn feststeht, dass die Bank beim Hauptschuldner ausgefallen ist. Die Bank muss also zunächst versuchen, ihre Forderung beim Schuldner durchzusetzen.

Damit unterscheidet sich die Ausfallbürgschaft von einer einfachen Bürgschaft, bei der die Haftung früher greifen kann. Die Voraussetzungen des Ausfalls sollten klar vereinbart werden.

Welche Punkte sollte die Bürgschaft regeln?

Worauf sollten Sie achten?

Eine Bürgschaft kann erhebliche finanzielle Folgen haben. Achten Sie genau darauf, wann der Ausfall als eingetreten gilt und in welcher Höhe Sie haften.

Für Bürgschaften gelten besondere Formanforderungen, die vom Einzelfall abhängen können. Bei Unsicherheit ist fachkundiger Rat sinnvoll.

So füllen Sie die Vorlage aus

Häufige Fragen

Wann haftet der Ausfallbürge?

Der Ausfallbürge haftet erst, wenn feststeht, dass die Bank beim Hauptschuldner ausgefallen ist. Die Voraussetzungen des Ausfalls sollten genau vereinbart werden.

Worin liegt der Unterschied zur einfachen Bürgschaft?

Bei der Ausfallbürgschaft ist die Haftung nachrangig: Sie greift erst nach dem feststehenden Ausfall des Hauptschuldners. Bei der einfachen Bürgschaft kann die Haftung früher greifen.

Kann ich meine Haftung begrenzen?

Ja. Eine betragsmäßige Begrenzung kann vereinbart werden. Sie sollte ausdrücklich in der Bürgschaftserklärung festgehalten werden.

Inhalt wird regelmäßig überprüft, damit er verständlich und aktuell bleibt.

Dokumentvorschau

AUSFALLBÜRGSCHAFT

gegenüber einem Kreditinstitut


Zwischen

________
vertreten durch ________
Geschäftsanschrift: ________

- nachfolgend „Bank" genannt -

und

________
Anschrift: ________

- nachfolgend „Bürge" genannt -

wird im Hinblick auf die nachstehend bezeichnete Hauptverbindlichkeit die folgende Ausfallbürgschaft gemäß §§ 765 ff. BGB vereinbart:

Präambel

Die Bank hat mit

________

- nachfolgend „Darlehensnehmer" genannt -

einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von nominal bis zu ________ EUR (in Worten: ________) geschlossen (nachfolgend „Hauptverbindlichkeit"). Der Bürge übernimmt zur Besicherung dieser Hauptverbindlichkeit die nachstehende Ausfallbürgschaft.

§ 1 Gegenstand und Umfang der Bürgschaft

(1) Der Bürge übernimmt hiermit gegenüber der Bank für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Bank gegen den Darlehensnehmer aus der vorbezeichneten Hauptverbindlichkeit die selbstschuldnerisch nicht ausgestaltete Ausfallbürgschaft im Sinne der §§ 765 ff. BGB.

(2) Die Haftung des Bürgen umfasst die Hauptforderung sowie Zinsen und Kosten, jeweils nur insoweit, als diese den nach § 2 vereinbarten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Die Bürgschaft erstreckt sich nicht auf solche Verbindlichkeiten, die ohne Zustimmung des Bürgen nachträglich erweitert oder zu seinem Nachteil verändert werden (§ 767 Abs. 1 Satz 3 BGB).

§ 2 Höchstbetrag

(1) Die Bürgschaft ist auf einen Höchstbetrag von ________ EUR (in Worten: ________) beschränkt.

(2) Die Inanspruchnahme des Bürgen ist auf diesen Höchstbetrag begrenzt; darüber hinausgehende Forderungen der Bank werden von der Bürgschaft nicht erfasst.

§ 3 Feststellung des Ausfalls

(1) Der Ausfall im Sinne dieser Ausfallbürgschaft gilt erst dann als festgestellt und der Bürge ist erst dann zur Leistung verpflichtet, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

a) etwaige für die Hauptverbindlichkeit gestellte Sicherheiten wurden verwertet oder deren Verwertung ist ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg, wobei der endgültige Ausfall der Hauptforderung nicht durch eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflichten der Bank verursacht worden sein darf;

b) die Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers ist durch Zahlungseinstellung, durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, durch Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse oder auf sonstige Weise erwiesen, oder die Bank hat die Zwangsvollstreckung in das sonstige Vermögen des Darlehensnehmers ohne hinreichenden Erfolg versucht; und

c) der Darlehensnehmer befindet sich mit einer fälligen Zahlung seit mindestens folgender Dauer im Rückstand: ________.

(2) Die Bank ist verpflichtet, dem Bürgen unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald der Ausfall im Sinne des Absatzes 1 festgestellt ist, und ihm auf Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Einwendungen und Einreden

(1) Der Bürge kann gegenüber der Bank alle dem Darlehensnehmer zustehenden Einwendungen und Einreden geltend machen (§ 768 BGB), soweit diese nicht durch den Charakter der Ausfallbürgschaft ausgeschlossen sind.

(2) Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird im Rahmen der in § 3 getroffenen Ausfallregelung nicht verzichtet; vielmehr setzt die Inanspruchnahme des Bürgen die Feststellung des Ausfalls nach Maßgabe des § 3 voraus.

(3) Die Bank wird einbehaltene oder erlangte Sicherheiten ordnungsgemäß und unter Wahrung der berechtigten Interessen des Bürgen verwalten und verwerten.

§ 5 Forderungsübergang

§ 6 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieser Bürgschaftserklärung bedürfen der Schriftform (§ 766 BGB). Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 7 Salvatorische Klausel

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dieser Bürgschaft ist der Sitz der Bank.

(2) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Bürgschaft ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Bank.

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts.



...........................................................
Ort, Datum


...........................................................
Unterschrift Bank



...........................................................
Ort, Datum


...........................................................
Unterschrift Bürge

Die von Ihnen ausgefüllten Felder werden live in das Dokument eingefügt. Diese Vorlage dient nur als allgemeine Orientierung - keine Rechtsberatung.