E R B - U N D P F L I C H T T E I L S V E R Z I C H T S V E R T R A G
(notarielle Urkunde gemäß § 2348 BGB i.V.m. §§ 8 ff. BeurkG)
Urkundenrolle Nr. ________ für das Jahr ________
Verhandelt zu ________ am ________.
Vor mir, dem/der unterzeichnenden Notar/in ________ mit dem Amtssitz in ________, erschienen heute gleichzeitig anwesend in meinen Amtsräumen in ________:
1. Herr/Frau ________, geboren am ________, wohnhaft in ________,
dem/der Notar/in persönlich bekannt / ausgewiesen durch Vorlage des amtlichen Personalausweises Nr. ________,
– nachstehend „Erblasser“ genannt –
und
2. Herr/Frau ________, geboren am ________, wohnhaft in ________,
dem/der Notar/in persönlich bekannt / ausgewiesen durch Vorlage des amtlichen Personalausweises Nr. ________,
– nachstehend „Verzichtender“ genannt –
– Erblasser und Verzichtender nachstehend gemeinsam auch „Beteiligte“ genannt –
Die Beteiligten erklärten zur Niederschrift des/der Notars/in mit dem Ersuchen um Beurkundung Folgendes:
§ 1 Verwandtschaftsverhältnis und Vorbemerkung
1.1. Der Verzichtende ist Abkömmling (Kind) des Erblassers; das Verwandtschaftsverhältnis wird näher bezeichnet als ________.
1.2. Der Verzichtende gehört damit zu den gesetzlichen Erben des Erblassers nach §§ 1924 ff. BGB und ist im Falle einer Enterbung gemäß § 2303 BGB pflichtteilsberechtigt.
1.3. Die Beteiligten beabsichtigen, durch diesen Vertrag das gesetzliche Erbrecht des Verzichtenden sowie dessen Pflichtteilsrechte nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen abschließend zu regeln.
§ 2 Erb- und Pflichtteilsverzicht (§§ 2346 ff. BGB)
2.1. Der Verzichtende verzichtet hiermit gegenüber dem Erblasser auf sein gesetzliches Erbrecht am Nachlass des Erblassers (Erbverzicht gemäß § 2346 Abs. 1 BGB). Der Erblasser nimmt diesen Verzicht hiermit an.
2.2. Die Beteiligten treffen hinsichtlich des Pflichtteils folgende Regelung (Zutreffendes wird ausgefüllt – ________):
a) Variante A – umfassender Erb- und Pflichtteilsverzicht: Der Verzichtende verzichtet zugleich auf seinen Pflichtteil einschließlich etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB). Der Erblasser nimmt auch diesen Verzicht an.
b) Variante B – isolierter Erbverzicht: Der vorstehende Verzicht bezieht sich ausschließlich auf das gesetzliche Erbrecht.
Abweichend von § 2346 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB bleibt dem Verzichtenden das Pflichtteilsrecht nach §§ 2303 ff. BGB vorbehalten.
2.3. Der Erbverzicht erstreckt sich gemäß § 2349 BGB im Zweifel auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, sofern nachstehend nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist.
2.4. Durch den Erbverzicht ist der Verzichtende – vorbehaltlich Ziffer 2.5 – von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, als ob er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB); bei der Feststellung des für den Pflichtteil maßgebenden Erbteils wird er nicht mitgezählt (§ 2310 Satz 2 BGB).
2.5. Abweichend hiervon wird vereinbart, dass der Verzicht gemäß § 2350 BGB nur unter der Bedingung gilt, dass ein anderer Abkömmling des Erblassers oder die im Vertrag bezeichnete Person zur Erbfolge gelangt. Gelangt diese Person nicht zur Erbfolge (etwa durch Vorversterben oder Erbausschlagung), so soll der Verzicht als nicht erfolgt gelten. Diese auflösend bedingte Regelung gilt nur, soweit nachstehend ausdrücklich vereinbart: ________.
§ 3 Abfindung
3.1. Als Abfindung für den vorstehend erklärten Verzicht erhält der Verzichtende von dem Erblasser einen Betrag in Höhe von ________ Euro (in Worten: ________ Euro).
3.2. Die Abfindung ist zahlbar durch Überweisung auf das von dem Verzichtenden benannte Konto ________, spätestens bis zum ________.
3.3. Die Beteiligten sind darüber belehrt, dass der Verzicht nach § 2346 BGB unabhängig von der Abfindung wirksam wird. Sie vereinbaren jedoch, dass der Verzichtende bei nicht fristgerechter und vollständiger Zahlung berechtigt ist, von diesem Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Erblasser zurückzutreten (§§ 323, 346 ff. BGB); mit Zugang der Rücktrittserklärung entfällt die Bindung an den Verzicht rückwirkend.
3.4. Mit vollständiger Zahlung der Abfindung sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Beteiligten aus Anlass dieses Vertrages abgegolten.
§ 4 Vorbehalte und weitere Erklärungen
4.1. Der Erbverzicht lässt das Recht des Erblassers unberührt, den Verzichtenden durch spätere letztwillige Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) als Erben einzusetzen oder mit einem Vermächtnis zu bedenken; eine solche Zuwendung beruht dann nicht auf dem gesetzlichen Erbrecht.
4.2. Soweit kein Pflichtteilsverzicht erklärt wurde (Variante B), behält sich der Erblasser vor, dem Verzichtenden künftige Zuwendungen unter Anrechnung auf einen etwaigen Pflichtteil gemäß § 2315 BGB zu machen.
4.3. Die Beteiligten versichern, dass sie diesen Vertrag aus freien Stücken, ohne Zwang und in voller Geschäftsfähigkeit abschließen.
§ 5 Steuern, Kosten und Ausfertigungen
5.1. Die Kosten der Beurkundung dieses Vertrages nebst Auslagen und etwaiger Umsatzsteuer trägt ________.
5.2. Die Beteiligten sind darauf hingewiesen, dass die Abfindung schenkung- oder erbschaftsteuerliche Folgen nach dem ErbStG auslösen kann; eine steuerliche Beratung war nicht Gegenstand dieser Beurkundung.
5.3. Von dieser Urkunde erhält jeder Beteiligte eine beglaubigte Abschrift. Eine beglaubigte Abschrift wird nach dem Erbfall dem zuständigen Nachlassgericht übersandt.
§ 6 Schlussbestimmungen
Xxxxx xx xxxxxxx xxx xxxx xxxxxxxxx xx xxxxxx xxx xxxxxxxx xxxx xx xxxxx xxxxxxx xxx xxxxxx xxxx xxxxxxxxxx xx xxx xxxxxxx xxxxx xxxx xx xxxxxxxx xxx xxxxx xxxxx xx xxxxxxx xxx xxxx xxxxxxxxx xx xxxxxx xxx xxxxxxxx xxxx xx xxxxx xxxxxxx xxx xxxxxx xxxx xxxxxxxxxx xx xxx xxxxxxx xxxxx xxxx xx xxxxxxxx xxx xxxxx xxxxx xx xxxxxxx xxx xxxx xxxxxxxxx xx xxxxxx xxx.
6.2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie dessen Aufhebung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Ein Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, bedarf gemäß § 2351 BGB ebenfalls der notariellen Form.
Xxxxx xx xxxxxxx xxx xxxx xxxxxxxxx xx xxxxxx xxx xxxxxxxx xxxx xx xxxxx xxxxxxx xxx xxxxxx xxxx xxxxxxxxxx xx xxx xxxxxxx xxxxx xxxx xx xxxxxxxx xxx xxxxx xxxxx xx xxxxxxx xxx xxxx xxxxxxxxx xx xxxxxx xxx xxxxxxxx xxxx xx xxxxx xxxxxxx xxx xxxxxx xxxx xxxxxxxxxx xx.
6.4. Diese Niederschrift wurde den Erschienenen vom/von der Notar/in vorgelesen, von ihnen genehmigt und sodann von ihnen und dem/der Notar/in eigenhändig unterschrieben.
...............................
Ort, Datum
...............................
Unterschrift ________
(Erblasser)
...............................
Ort, Datum
...............................
Unterschrift ________
(Verzichtender)
Beurkundungsvermerk des/der Notars/in:
...............................
Ort, Datum
...............................
Unterschrift des/der beurkundenden Notars/in
(Siegel)
E R B V E R Z I C H T S V E R T R A G
§ 2 Erbverzicht unter Vorbehalt des Pflichtteils (§§ 2346 ff. BGB)
2. Herr ________, geboren am ________, wohnhaft in ________,
2. Frau ________, geboren am ________, wohnhaft in ________,
– nachstehend „Verzichtende“ genannt –
– Erblasser und Verzichtende nachstehend gemeinsam auch „Beteiligte“ genannt –
1.1. Die Verzichtende ist Abkömmling (Kind) des Erblassers; das Verwandtschaftsverhältnis wird näher bezeichnet als ________.
1.2. Die Verzichtende gehört damit zu den gesetzlichen Erben des Erblassers nach §§ 1924 ff. BGB und ist im Falle einer Enterbung gemäß § 2303 BGB pflichtteilsberechtigt.
1.3. Die Beteiligten beabsichtigen, durch diesen Vertrag das gesetzliche Erbrecht der Verzichtenden sowie deren Pflichtteilsrechte nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen abschließend zu regeln.
2.1. Die Verzichtende verzichtet hiermit gegenüber dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht am Nachlass des Erblassers (Erbverzicht gemäß § 2346 Abs. 1 BGB). Der Erblasser nimmt diesen Verzicht hiermit an.
2.2. Die Beteiligten treffen hinsichtlich des Pflichtteils folgende Regelung (Zutreffendes wird ausgefüllt – ________):
a) Variante A – umfassender Erb- und Pflichtteilsverzicht: Die Verzichtende verzichtet zugleich auf ihren Pflichtteil einschließlich etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB). Der Erblasser nimmt auch diesen Verzicht an.
b) Variante B – isolierter Erbverzicht: Der vorstehende Verzicht bezieht sich ausschließlich auf das gesetzliche Erbrecht.
Abweichend von § 2346 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB bleibt der Verzichtenden das Pflichtteilsrecht nach §§ 2303 ff. BGB vorbehalten.
2.2. Der Verzichtende verzichtet zugleich auf seinen Pflichtteil einschließlich etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB). Der Erblasser nimmt auch diesen Verzicht an.
2.2. Die Verzichtende verzichtet zugleich auf ihren Pflichtteil einschließlich etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB). Der Erblasser nimmt auch diesen Verzicht an.
2.2. Der vorstehende Verzicht bezieht sich ausschließlich auf das gesetzliche Erbrecht.
Abweichend von § 2346 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB bleibt dem Verzichtenden das Pflichtteilsrecht nach §§ 2303 ff. BGB vorbehalten.
2.2. Der vorstehende Verzicht bezieht sich ausschließlich auf das gesetzliche Erbrecht.
Abweichend von § 2346 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB bleibt der Verzichtenden das Pflichtteilsrecht nach §§ 2303 ff. BGB vorbehalten.
2.3. Der Erbverzicht erstreckt sich gemäß § 2349 BGB im Zweifel auch auf die Abkömmlinge der Verzichtenden, sofern nachstehend nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist.
2.4. Durch den Erbverzicht ist die Verzichtende – vorbehaltlich Ziffer 2.5 – von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, als ob sie zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB); bei der Feststellung des für den Pflichtteil maßgebenden Erbteils wird sie nicht mitgezählt (§ 2310 Satz 2 BGB).
2.4. Durch den Erbverzicht ist der Verzichtende – vorbehaltlich Ziffer 2.5 – von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, als ob er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB).
2.4. Durch den Erbverzicht ist die Verzichtende – vorbehaltlich Ziffer 2.5 – von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, als ob sie zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB).
2.4. Durch den Erbverzicht ist der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, als ob er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB); bei der Feststellung des für den Pflichtteil maßgebenden Erbteils wird er nicht mitgezählt (§ 2310 Satz 2 BGB).
2.4. Durch den Erbverzicht ist die Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, als ob sie zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB); bei der Feststellung des für den Pflichtteil maßgebenden Erbteils wird sie nicht mitgezählt (§ 2310 Satz 2 BGB).
2.4. Durch den Erbverzicht ist der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, als ob er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB).
2.4. Durch den Erbverzicht ist die Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, als ob sie zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB).
3.1. Als Abfindung für den vorstehend erklärten Verzicht erhält die Verzichtende von dem Erblasser einen Betrag in Höhe von ________ Euro (in Worten: ________ Euro).
3.2. Die Abfindung ist zahlbar durch Überweisung auf das von der Verzichtenden benannte Konto ________, spätestens bis zum ________.
3.3. Die Beteiligten sind darüber belehrt, dass der Verzicht nach § 2346 BGB unabhängig von der Abfindung wirksam wird. Sie vereinbaren jedoch, dass die Verzichtende, ________, bei nicht fristgerechter und vollständiger Zahlung berechtigt ist, von diesem Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Erblasser zurückzutreten (§§ 323, 346 ff. BGB); mit Zugang der Rücktrittserklärung entfällt die Bindung an den Verzicht rückwirkend.
3.4. Mit vollständiger Zahlung der Abfindung sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Beteiligten aus Anlass dieses Vertrages abgegolten.
3.1. Der Verzicht erfolgt ohne Abfindung.
4.1. Der Erbverzicht lässt das Recht des Erblassers unberührt, die Verzichtende durch spätere letztwillige Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) als Erbin einzusetzen oder mit einem Vermächtnis zu bedenken; eine solche Zuwendung beruht dann nicht auf dem gesetzlichen Erbrecht.
4.2. Soweit kein Pflichtteilsverzicht erklärt wurde (Variante B), behält sich der Erblasser vor, der Verzichtenden künftige Zuwendungen unter Anrechnung auf einen etwaigen Pflichtteil gemäß § 2315 BGB zu machen.
4.3. Die Beteiligten versichern, dass sie diesen Vertrag aus freien Stücken, ohne Zwang und in voller Geschäftsfähigkeit abschließen.
4.2. Die Beteiligten versichern, dass sie diesen Vertrag aus freien Stücken, ohne Zwang und in voller Geschäftsfähigkeit abschließen.
4.2. Da kein Pflichtteilsverzicht erklärt wurde, behält sich der Erblasser vor, dem Verzichtenden künftige Zuwendungen unter Anrechnung auf einen etwaigen Pflichtteil gemäß § 2315 BGB zu machen.
4.3. Die Beteiligten versichern, dass sie diesen Vertrag aus freien Stücken, ohne Zwang und in voller Geschäftsfähigkeit abschließen.
4.2. Da kein Pflichtteilsverzicht erklärt wurde, behält sich der Erblasser vor, der Verzichtenden künftige Zuwendungen unter Anrechnung auf einen etwaigen Pflichtteil gemäß § 2315 BGB zu machen.
4.3. Die Beteiligten versichern, dass sie diesen Vertrag aus freien Stücken, ohne Zwang und in voller Geschäftsfähigkeit abschließen.
5.2. Eine steuerliche Beratung war nicht Gegenstand dieser Beurkundung.
...............................
Unterschrift ________
(Verzichtende)
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