Mietvertrag - Wohnraum - Formular Online zum Ausfüllen
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W O H N R A U M M I E T V E R T R A G
Zwischen
________, vertreten durch ________
________
- nachfolgend Vermieter -
und
________, vertreten durch ________
________
- nachfolgend Mieter -
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Mietobjekt
1.1. Vermietet wird ausschließlich zu Wohnzwecken die Wohnung (nachfolgend als Mietobjekt bezeichnet) im Anwesen:
________
gelegen:
________.
1.2. Das Mietobjekt besteht aus folgenden Räumen und Flächen:
________
1.3. Die Wohnräume sind mit folgenden Einrichtungsgegenständen ausgestattet:
________
1.4. Die Wohnfläche beträgt ________ m². Die Berechnung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften der Wohnflächenverordnung.
1.5. Der Vermieter händigt dem Mieter für die Mietzeit folgende Schlüssel aus:
________
1.6. Der Zustand aller Mieträume wird zum Zeitpunkt der Übergabe in einem Übergabeprotokoll festgestellt.
1.7. Die gesetzlichen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetz sind auf diesen Wohnraummietvertrag anwendbar.
§ 2 Mietzeit
2.1. Das Mietverhältnis beginnt am ________. Die Übergabe des Mietobjekts erfolgt zu diesem Zeitpunkt.
2.2. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Demnach streben die Vertragspartner ein längerfristiges Mietverhältnis an. Eine ordentliche Kündigung von Seiten des Vermieters (erleichterte Kündigung wegen Eigenbedarf, als Einliegerwohnung, Teilkündigung und Verwertungskündigung §§ 573, 573 a, 573 b BGB) ist für eine Dauer von ________ nicht möglich.
§ 3 Zahlung der Miete
3.1. Die Grundmiete für das Mietobjekt beträgt bei Beginn des Mietverhältnisses ________ € (________) monatlich.
3.2. Die Parteien bestätigen, dass das Mietobjekt in einem Gebiet liegt, für das die Vorschriften der Mietpreisbremse gemäß §§ 556d ff. BGB gelten. Die vereinbarte Miete übersteigt die nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässige Miete nicht. Dem Mieter werden die notwendigen Informationen zur Berechnung der zulässigen Miete zur Verfügung gestellt.
3.3. Mieterhöhungen oder andere Erklärungen des Vermieters bedürfen der Schriftform, es sei denn, zwingend anzuwendende gesetzliche Vorschriften erfordern eine andere Form (z.B. Textform bei Betriebskostenabrechnung).
3.4. Sollte das Mietobjekt mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sein, gelten folgende Regelungen:
3.4.1. Das Mietobjekt ist preisgebunden. Die Miete ergibt sich aus einer Wirtschaftlichkeitsberechnung.
3.4.2. Die Möglichkeit einer Mieterhöhung richtet sich nach der Fördervereinbarung oder Förderzusage und den einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
3.4.3. Der Vermieter hat den Mieter über alle Auskünfte zur Mietbindung aus der Förderzusage zu informieren und auf Verlangen Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren.
§ 4 Betriebskosten
4.1. Der Mieter wird mit den jeweiligen Versorgungsunternehmen auf eigene Kosten Verträge über die Stromversorgung abschließen und die Betriebskosten für diese Leistungen direkt mit den Anbietern abrechnen.
4.2. Zusätzlich zur Grundmiete hat der Mieter die umlagefähigen Betriebskosten gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zu zahlen. Diese werden wie folgt berechnet:
4.3. Für Heizung und Warmwasser wird folgender Betrag vorausgezahlt: ________ € (________) monatlich.
4.4. Für die sonstigen umlagefähigen Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV wird ein Pauschalbetrag in Höhe von ________ € (________) monatlich bezahlt.
4.5. Der Mieter hat den Gesamtbetrag der monatlichen Mietzahlung in Höhe von: ________ € (________) monatlich bis zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus auf das vom Vermieter angegebene Konto einzuzahlen:
IBAN: ________
BIC: ________
Kreditinstitut: ________
4.6. Der Vermieter versichert hiermit, dass durchschnittlich nicht mehr als ________ € (________) pro Monat in den letzten beiden Abrechnungsperioden für die Heizkosten fällig geworden sind, es sei denn, es handelt sich um eine Neuvermietung oder eine erstmalige Berechnung.
§ 5 Versorgung mit Heizung und Warmwasser
5.1. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, die Sammelheizung, je nach nachdem wie die Witterung es erfordert, in Betrieb zu halten. Im Zeitraum zwischen dem 1. September und dem 1. April hat der Vermieter die Sammelheizung unabhängig von der Witterung in Betrieb zu halten. Die Mindesttemperatur beträgt in diesem Zeitraum zwischen 20 und 22 Grad Celsius zwischen 7.00 und 24.00 Uhr. In den restlichen Stunden ist eine Grundwärme von 18 Grad Celsius ausreichend.
5.2. Der Vermieter hat Warmwasser Tag und Nacht zur Verfügung zu stellen.
5.3. Sollte der Vermieter eine Ausgliederung der Heizungs- und Warmwasserversorgung, den Rundfunkempfang oder sonstige Leistungen auf einen Drittbetreiber übertragen wollen, ist er dazu verpflichtet, die Zustimmung des Mieters einzuholen.
5.4. Sollte es zu Leistungsstörungen kommen, ist der Mieter dazu berechtigt, dem Vermieter gegenüber ebenfalls die mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
§ 6 Pflichten des Vermieters vor Einzug
6.1. Der Vermieter verpflichtet sich, bis zum Beginn des Mietverhältnisses folgende Arbeiten in den Wohnräumen des Mietobjekts vorzunehmen:
- Der Vermieter übernimmt Schönheitsreparaturen, unter anderem das Tapezieren und Streichen, es sei denn die Parteien vereinbaren Abweichendes
Die Kosten, die durch diese Arbeiten entstehen, übernimmt der Vermieter.
6.2. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die vollständige Fotokopie eines sicheren Energieausweises, der sich nach der Energieeinsparverordnung und dem Energiebedarf des Objektes richtet, zu übergeben.
§ 7 Haftung für Mängel
7.1. Sollte das Mietobjekt Mängel aufweisen, so muss der Mieter den Vermieter darüber unverzüglich unterrichten.
7.2. Sollte dem Mietobjekt eine zuvor zugesicherte Eigenschaft fehlen oder ein nicht unerheblicher Mangel vorliegen, so ist der Mieter dazu berechtigt, im angemessenen Umfang die Miete zu kürzen, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter den Mangel beseitigt. Sollten weitere Ansprüche (zum Beispiel Schadensersatzansprüche) bestehen, so bleiben diese erhalten.
7.3. Sollte der Vermieter den Mangel, der ihm vom Mieter mitgeteilt wurde, nicht innerhalb eines Monats oder je nach Schwere unverzüglich beheben lassen, so ist der Mieter dazu berechtigt, den Mangel auf Kosten des Vermieters beispielsweise von einer Fachfirma beseitigen zu lassen. Der Mieter ist berechtigt, den Betrag, den er für die Beseitigung des Mangels aufbringen musste, von der nächsten Monatsmiete abzuziehen.
7.4. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für Schäden, die der Mieter, Hausgehilfen, Untermieter oder ein vom Mieter beauftragter Handwerker nach dem Einzug schuldhaft verursacht haben.
§ 8 Instandhaltung und Schönheitsreparaturen
8.1. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, das Mietobjekt während der gesamten Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Er trägt die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume sowie des gesamten Anwesens, soweit diese nicht durch den Mieter zu vertreten sind.
8.2. Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
8.3. Die Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit nur dann erforderlich, wenn der Zustand der Wohnräume dies tatsächlich notwendig macht. Starre Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen werden nicht vereinbart.
8.4. Der Mieter ist dazu verpflichtet, die Mieträume pfleglich zu behandeln und für eine ausreichende Reinigung, Lüftung und Beheizung zu sorgen. Er hat die zur Erhaltung des Mietobjekts erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig zu treffen und Schäden unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.
8.5. Kleinere Instandhaltungen an den Gegenständen, die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen (insbesondere Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden), trägt der Mieter bis zu einem Betrag von ________ € (________) je Einzelfall, höchstens jedoch bis zu ________ % der Jahresmiete pro Jahr.
§ 9 Einbauten des Mieters
9.1. Der Mieter ist dazu berechtigt, Ölöfen oder andere geeignete Heizgeräte anstelle von Kohleöfen aufzustellen. Dabei sind die behördlichen Vorschriften bezüglich der Aufstellung und der Lagerung des Heizöls besonders zu beachten. Sollte eine behördliche Genehmigung erforderlich sein, hat der Mieter diese auf eigene Kosten einzuholen. Der Mieter ist dazu verpflichtet, den Vermieter darüber in angemessener Zeit vorher zu unterrichten.
9.2. Der Mieter ist dazu berechtigt, die Wohnräume baulich zu verändern, um eine behindertengerechte Nutzung der Wohnräume und des Zugangs des Mietobjekts zu gewährleisten, vorausgesetzt der Vermieter stimmt dem zu. Die Kosten für derartige Veränderungen trägt der Mieter. Der Vermieter kann die Zustimmung verweigern, wenn er ein überwiegendes Interesse daran hat, dass der Zustand des Mietobjekts unverändert bleibt.
9.3. Der Vermieter ist dazu berechtigt, vom Mieter eine angemessene Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands vor der Veränderung der Wohnräume zu fordern. Der Mieter haftet für die ordnungsgemäße Herstellung und Benutzung. Sollte ein hohes Schadensrisiko bestehen, so hat der Mieter eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
9.4. Der Mieter ist grundsätzlich dazu berechtigt, bauliche Veränderungen und Einbauten vorzunehmen, solange diese nicht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen. Voraussetzung dafür ist, dass der Vermieter einwilligt.
9.5. Der Vermieter kann die Erlaubnis verweigern, wenn die Veränderung des Mietobjekts für ihn unzumutbar ist.
9.7. Der Mieter ist dazu berechtigt, beim Auszug Einbauten aus dem Mietobjekt zu entfernen, die er ursprünglich auf seine Kosten angebracht hat. Der Vermieter kann dies verhindern, indem er den Mieter für den Kostenaufwand der Einbauten entschädigt, es sei denn der Mieter hat ein berechtigtes Interesse daran, die Einbauten nicht in den Wohnräumen des Mietobjekts zu hinterlassen.
9.8. Vereinbarungen, die das Recht des Mieters auf Mitnahme der Einbauten ausschließen, sind nur wirksam, wenn eine angemessene Kostenaufwandsentschädigung in den vertraglichen Regelungen über die Ausbesserungen und baulichen Veränderungen bestimmt ist.
9.9. Sollte der Vermieter die Einbauten oder baulichen Veränderungen des Mieters nach dessen Auszug übernehmen, so hat der Vermieter dem Mieter die Kosten abzüglich der vom Mieter investierten Kosten für jedes Jahr der Wohndauer zu erstatten.
§ 10 Nutzung der Mieträume, Untervermietung
10.1. Der Mieter ist dazu berechtigt, jederzeit seinen Ehegatten oder seine sonstigen Familienangehörigen (nachstehend Familienangehörige) in das Mietobjekt mit aufzunehmen, wenn er mit den Familienangehörigen einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen möchte und das Mietobjekt dadurch nicht überbelegt wird.
10.2. Sollte der Mieter ausziehen, ist der Familienangehörige dazu berechtigt, den Vertrag in seinem Namen fortzuführen. Voraussetzung dafür ist, dass der Familienangehörige seinen Lebensmittelpunkt im besagten Mietobjekt hat und dass der Mieter zustimmt. Des Weiteren darf ein wichtiges Interesse des Vermieters der Fortführung der Wohnung durch den Familienangehörigen nicht entgegenstehen.
10.3. Zur Untervermietung des Mietobjekts bedarf der Mieter der Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter darf die Erlaubnis nicht verweigern, wenn der Mieter nach dem Vertragsabschluss ein berechtigtes Interesse daran hat, dass ein Teil der Wohnräume oder das gesamte Mietobjekt einem Dritten zum Gebrauch überlassen wird. Sollte dies zu einer Überbelegung des Mietobjekts führen oder sollte der Vermieter die Person des Untermieters aus wichtigem Grund verweigern, gilt diese Regelung nicht.
10.4. Die Nutzung der Mieträume ist für nicht störende Berufsausübungen wie zum Beispiel Telearbeit zulässig. Sollten die Interessen der Nachbarn oder des Vermieters durch die Berufsausübung beeinträchtigt sein, so bedarf diese einer Genehmigung.
§ 11 Haushaltsmaschinen
Der Mieter ist dazu berechtigt, in den Wohnräumen Haushaltsmaschinen, wie zum Beispiel Waschmaschinen, Geschirrspülmaschinen und Trockner aufzustellen. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die Stromversorgung des Mietobjekts ausreichend abgesichert ist und gewährleistet wird.
§ 12 Fernseh- und Rundfunkempfang - Installation von Antennen
12.1. Der Vermieter ist dazu berechtigt, mit Zustimmung des Mieters eine Gemeinschaftsantenne für alle üblichen Rundfunk- und Fernsehprogramme einzurichten. Dazu muss der Mieter seine Einzelantennen entfernen, sofern kein wichtiger Grund für deren Beibehaltung existiert. Dies ist auf Satellitenempfangsanlagen anwendbar. Durch seine Zustimmung verpflichtet sich der Mieter zur Kostenbeteiligung.
12.2. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, eine Gemeinschaftsempfangsanlage zu halten, die sich nach den ortsüblichen Kriterien richtet.
12.3. Der Mieter ist dazu berechtigt, in seinen Wohnräumen einen Kabelanschluss legen zu lassen. Die Kosten dafür trägt der Mieter.
12.5. Der Vermieter ist dazu berechtigt, die Fernseh- und Rundfunkversorgung an einen Drittbetreiber auszugliedern, wenn der Mieter dem zustimmt.
12.6. Der Vermieter ist dazu berechtigt, eine Mobilfunkanlage einzurichten oder zu gestatten, wenn der Mieter dem zustimmt.
§ 13 Betreten der Mieträume durch den Vermieter
13.1. Der Vermieter ist dazu berechtigt, das Mietobjekt zu betreten, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise im Rahmen einer Kündigung, einer Reparatur oder eines Verkaufs des Mietobjektes vor. Der Vermieter hat beim Betreten der Mieträume auf die Arbeitszeiten oder sonstige persönliche Gründe des Mieters Rücksicht zu nehmen.
13.2. Sollte der Mieter abwesend sein, ist dieser dazu verpflichtet, dem Vermieter mitzuteilen, wem er im Falle eines Notfalls die Wohnungsschlüssel überlassen hat.
§ 14 Auskunftspflicht des Vermieters/ Energieausweis
14.1. Der Vermieter hat eine Auskunftspflicht bezüglich aller erforderlichen Angaben. Diese müssen vom Vermieter schriftlich erteilt werden. Insbesondere betrifft dies Heiz- und Betriebskostenabrechnungen, Zinssenkungen, Mieterhöhungen, die Berechnung der Wohnfläche, Auskünfte über Wohngeldanträge und Angaben bezüglich der Zusammensetzung der Miete bei öffentlich geförderten Wohnungen.
14.2. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, dem Mieter eine Fotokopie des Energiebedarfausweises zu übergeben.
§ 15 Ordentliche Kündigung
15.1. Der zeitlich unbefristete Mietvertrag kann vom Mieter innerhalb einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.
15.2. Für den Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist im Verhältnis zur Mietdauer: Nach fünf Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist auf sechs Monate. Nach acht Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist auf neun Monate.
15.3. Die Kündigungserklärung muss spätestens am dritten Werktag des betroffenen Monats dem Vertragspartner zugegangen sein, wenn dieser Monat in die Kündigungsfrist mit einbezogen werden soll.
15.4. Der Mietvertrag muss von den Parteien schriftlich gekündigt werden. Sollte die Kündigung mündlich erfolgen, so ist diese unwirksam.
15.5. Nebenräume können nicht separat gekündigt werden.
§ 16 Fristlose Kündigung
16.1. Sollte der Mieter das Mietverhältnis berechtigt fristlos aus wichtigem Grund kündigen, so hat er für den Schaden zu haften, den der Vermieter dadurch erleidet. Der Vermieter erleidet einen Schaden, wenn die Räume des Mietobjekts nach dessen Auszug über einen längeren Zeitraum leer stehen oder preiswert vermietet werden müssen.
16.2. Der Mieter haftet für den durch ihn entstandenen Schaden höchstens für einen Zeitraum von zwei Monaten nach Rückgabe des Wohnobjekts. Die Haftung des Mieters entfällt, wenn das Mietobjekt unbewohnt bleibt, weil der Vermieter sich nicht genügend bemüht hat, einen Nachmieter zu finden.
16.3. Sollte der Vermieter das Mietverhältnis berechtigt fristlos aus wichtigem Grund kündigen, so hat er für den Schaden zu haften, den der Mieter dadurch erleidet.
§ 17 Tod des Mieters
17.1. Familienangehörige, Lebenspartner, Kinder, Ehegatten und andere Personen treten als gesetzliche Nachfolger in das Mietverhältnis ein, wenn sie Teil des Haushalts des verstorbenen Mieters gewesen sind. Sollte diese Person das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, so muss diese innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt hat, den Vermieter davon unterrichten. In diesem Fall gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
17.2. Sollte der verstorbene Mieter einen Erben haben, der das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften fortsetzt, gilt für den Erben das gleiche Kündigungsrecht.
§ 18 Auszug des Mieters
Zieht der Mieter aus, so muss er die Räume und das Wohnobjekt in seiner Gesamtheit in dem sauberen und gereinigten Zustand an den Vermieter zurückgeben, in dem er sie vorgefunden hat.
§ 19 Mietkaution
19.1. Zur Sicherheit vereinbaren Mieter und Vermieter eine Mietkaution gemäß § 551 BGB in Höhe von ________ € (________).
19.2. Der Mieter stellt als Sicherheit eine Bankbürgschaft. Diese ist dem Vermieter bei der Übergabe des Mietobjekts auszuhändigen.
19.3. Der Vermieter muss dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietkaution schnellstmöglich (spätestens nach 3 Monaten) zurückzahlen.
19.4. Der Vermieter verpflichtet sich dazu, den Mieter mit einem zeitlichen Vorlauf von 2 Wochen zu informieren, wenn er die Mietsicherheit in Anspruch nimmt.
§ 20 Gültigkeit der Vertragsbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieses Wohnmietvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt sein, sollen die anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht hierdurch berührt werden. Die Parteien vereinbaren, dass sie die unwirksame Bestimmung nach Treu und Glauben auslegen und durch eine rechtlich wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommt.
§ 21 Sonstige Vereinbarungen
21.1. Die beigefügte Hausordnung ist Bestandteil dieses Vertrages.
21.2. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Für Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Mietobjekt befindet.
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Ort, Datum
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Vermieter
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Ort, Datum
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Mieter
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