Gewinnbeteiligung - Arbeitsrecht - Musterformular Pro · DE-law
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Vereinbarung über eine Gewinnbeteiligung (Tantiemevereinbarung)
zwischen
________
- nachfolgend „Arbeitgeber“ genannt -
und
________
- nachfolgend „Arbeitnehmer“ genannt -
- nachfolgend gemeinsam die „Parteien“ genannt -
wird in Ergänzung zu dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag vom ________ die folgende Gewinnbeteiligung vereinbart:
Präambel
§ 1 Bemessungsgrundlage und Höhe der Tantieme
(1) Bemessungsgrundlage der Tantiemeberechnung ist der vorläufige handelsrechtliche Jahresüberschuss des betreffenden Geschäftsjahres (nach Gewerbesteuer), soweit dieser einen Sockelbetrag von ________ EUR übersteigt. Maßgeblich sind die wirtschaftlichen Ergebnisse ab dem ________. Der Sockelbetrag ist nicht tantiemepflichtig.
(2) Nicht tantiemepflichtig ist der Ertrag aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens; dies gilt auch dann, wenn der Ertrag hieraus in eine steuerfreie Rücklage eingestellt und diese Rücklage später übertragen oder aufgelöst wird.
(3) Soweit der vorläufige handelsrechtliche Jahresüberschuss durch die Bildung freier Rücklagen oder die Zuführung zu bestehenden freien Rücklagen gemindert worden ist, ist dieser Betrag dem vorläufigen Jahresüberschuss – gegebenenfalls nach Gewerbesteuer – wieder hinzuzurechnen.
(4) Soweit der vorläufige Jahresüberschuss durch die Auflösung freier Rücklagen erhöht worden ist, ist die Bemessungsgrundlage für die Tantieme um diesen Betrag zu kürzen.
(5) Der Arbeitnehmer erhält ________ % der nach den vorstehenden Absätzen ermittelten Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch einen Betrag in Höhe von ________ EUR brutto je Geschäftsjahr.
(6) Spätere Änderungen des Jahresüberschusses – gleich aus welchem Grund, insbesondere infolge einer Betriebsprüfung oder einer Anpassung des Jahresabschlusses – haben auf die bereits festgestellte Höhe der Tantieme keinen Einfluss.
§ 2 Fälligkeit
Die Tantieme wird zum Ende desjenigen Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem der Jahresabschluss nach den gesetzlichen (§§ 242 ff., 264 ff. HGB) und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen festgestellt worden ist oder festzustellen war. Die Tantieme wird unter Einbehalt der hierauf entfallenden gesetzlichen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ausgezahlt.
§ 3 Abschlagszahlungen
Das Unternehmen kann – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne dass hierdurch ein Anspruch für die Zukunft begründet wird – auf die voraussichtliche Tantieme Abschlagszahlungen leisten. Zu viel gezahlte Abschläge sind nach endgültiger Feststellung der Tantieme zurückzuzahlen bzw. mit künftigen Vergütungsansprüchen zu verrechnen.
§ 4 Arbeitsunfähigkeit
Im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers mindert sich die Tantieme für jeden vollen Kalendermonat, für den kein Anspruch auf Arbeitsentgelt oder auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht, um jeweils 1/12.
§ 5 Ruhen des Arbeitsverhältnisses
Ruht das Arbeitsverhältnis im Geschäftsjahr zeitweise – insbesondere aufgrund unbezahlten Urlaubs, Elternzeit (BEEG), Pflegezeit (PflegeZG) oder aus sonstigen Gründen, in denen keine gegenseitigen Hauptleistungspflichten bestehen –, so wird die Tantieme für den gesamten Ruhezeitraum zeitanteilig (pro rata temporis) gekürzt.
§ 6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1) Endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Geschäftsjahres, so wird die Tantieme zeitanteilig (pro rata temporis) für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Geschäftsjahr gewährt. Maßgeblich für die Berechnung ist der Jahresüberschuss des gesamten Geschäftsjahres.
(2) Die anteilige Tantieme wird zu dem in § 2 genannten Fälligkeitszeitpunkt fällig. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen besteht in diesem Fall nicht.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis aufgrund einer fristlosen, vom Arbeitnehmer schuldhaft veranlassten Kündigung des Arbeitgebers, so entfällt der anteilige Tantiemeanspruch für das betreffende Geschäftsjahr nur insoweit, als dies gesetzlich zulässig ist.
§ 7 Laufzeit der Tantiemeregelung, Kündigung
(1) Diese Tantiemeregelung gilt zunächst für den Zeitraum bis zum ________. Sie verlängert sich jeweils um ________, sofern sie nicht von der Geschäftsführung gegenüber dem Arbeitnehmer mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Wirtschaftsjahres gekündigt wird.
(2) Die Kündigung dieser Tantiemeregelung hat in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Änderungen und Ergänzungen dieser Regelung bedürfen ebenfalls der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses. Vorrang haben individuelle Vertragsabreden im Sinne des § 305b BGB.
(3) Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 8 Hinweis zum Anspruchsausschluss
Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass er für Zeiträume nach wirksamer Kündigung dieser Tantiemeregelung gemäß § 7 keinen Anspruch auf die Tantieme hat, wenn das Unternehmen von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht. Bereits entstandene, zeitanteilige Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen verbleibt es bei den Regelungen des bestehenden Arbeitsvertrages.
..................................................
Ort, Datum
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Arbeitgeber
..................................................
Arbeitnehmer
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