Geschäftsordnung der Geschäftsführer - Musterformular

Gültig in Deutschland

Mit einer Geschaeftsordnung der Geschaeftsfuehrer regelt eine Gesellschaft die interne Zusammenarbeit mehrerer Geschaeftsfuehrer. Sie legt Zustaendigkeiten, Entscheidungswege und zustimmungspflichtige Geschaefte fest und schafft so klare Ablaeufe.

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Diese Vorlage hilft Ihnen, die interne Organisation festzuhalten. Nachfolgend erklaeren wir, wofuer eine Geschaeftsordnung dient, was hineingehoert und wie Sie das Dokument ausfuellen und herunterladen.

Wozu dient die Geschaeftsordnung?

Die Geschaeftsordnung ordnet die Zusammenarbeit innerhalb der Geschaeftsfuehrung. Sie regelt, wer fuer welche Bereiche zustaendig ist und wie Entscheidungen getroffen werden.

Gerade bei mehreren Geschaeftsfuehrern sorgt sie fuer klare Verantwortlichkeiten und beugt Konflikten vor.

Welche Punkte sollte sie regeln?

Worauf sollten Sie achten?

Die Geschaeftsordnung sollte mit dem Gesellschaftsvertrag und etwaigen Vorgaben der Gesellschafter im Einklang stehen. Pruefen Sie, welche Zustaendigkeiten dort bereits geregelt sind.

Halten Sie zustimmungspflichtige Geschaefte klar fest, damit deutlich ist, wann eine gemeinsame Entscheidung oder eine Zustimmung erforderlich ist.

So fuellen Sie die Vorlage aus

Haeufige Fragen

Wer gibt sich die Geschaeftsordnung?

Das richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Haeufig wird die Geschaeftsordnung von den Gesellschaftern vorgegeben oder von der Geschaeftsfuehrung beschlossen.

Was sind zustimmungspflichtige Geschaefte?

Das sind Geschaefte, die nur mit Zustimmung eines bestimmten Gremiums vorgenommen werden duerfen. Sie sollten in der Geschaeftsordnung klar benannt werden.

Muss die Geschaeftsordnung schriftlich sein?

Eine schriftliche Fassung schafft Klarheit und ist zu empfehlen, damit Zustaendigkeiten und Ablaeufe nachvollziehbar sind.

Inhalt wird regelmaessig ueberprueft, damit er verstaendlich und aktuell bleibt.

Dokumentvorschau

G E S C H Ä F T S O R D N U N G

D E R

G E S C H Ä F T S F Ü H R E R

Präambel

Die Gesellschafterversammlung der ________ hat am ________ folgende Geschäftsordnung für die Geschäftsführer beschlossen, um die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer sowie die Organisation und den Ablauf der Geschäftsführung näher zu regeln.


§ 1 Allgemeines

1.1. Die Geschäftsführung leitet die Geschäfte der Gesellschaft unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns gemäß den Vorschriften der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, dieser Geschäftsordnung sowie den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und ihrer jeweiligen Dienstverträge.

1.2. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Geschäftsführung vertrauensvoll sowohl untereinander als auch mit den übrigen Organen der Gesellschaft zum Wohl der Gesellschaft zusammen.


§ 2 Geschäftsverteilung und Vorsitz

2.1. Sofern die Geschäftsführung aus mehr als einem Mitglied besteht, führen diese die Gesellschaft gesamtverantwortlich. Sie arbeiten kollegial zusammen und unterrichten sich gegenseitig über alle wichtigen Vorgänge.
Die Gesellschafterversammlung kann einen Vorsitzenden der Geschäftsführung ernennen, dem die Koordination der Geschäftsbereiche obliegt.

2.2. Der Vorsitzende der Geschäftsführung repräsentiert die Gesellschaft nach außen, insbesondere gegenüber Verbänden und Behörden. Er kann diese Aufgaben auf ein anderes Mitglied der Geschäftsführung übertragen.


§ 3 Zuständigkeiten und Beschlüsse der Geschäftsführung

3.1. Die Geschäftsführer sind zuständig für alle Maßnahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs.

3.2. Unbeschadet der Regelung in § 2 bedarf es eines schriftlich zu dokumentierenden Beschlusses der Gesamtgeschäftsführung für:

3.2.1. den Lagebericht und Jahresabschluss der Gesellschaft;

3.2.2. alle geschäftlichen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;

3.2.3. die Aufstellung des Geschäftsplans sowie alle wesentlichen Abweichungen;

3.2.4. Geschäfte und Maßnahmen, die für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung sind oder mit denen ein hohes wirtschaftliches Risiko verbunden ist;

3.2.5. die Einberufung der Gesellschafterversammlung und die Vorschläge zur Beschlussfassung.


§ 4 Sitzungen und Beschlussfassung

4.1. Die Geschäftsführer beschließen in der Regel in Sitzungen, die mindestens zweimal im Monat stattfinden sollen. Jeder Geschäftsführer kann eine Sitzung einberufen.

4.2. Die Geschäftsführung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und die Mehrheit anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

4.3. Abwesende Mitglieder können ihre Stimmen schriftlich, durch elektronische Medien oder fernmündlich abgeben.

4.4. Über Sitzungen wird regelmäßig ein schriftliches Kurzprotokoll angefertigt, das die wesentlichen Beschlüsse festhält.


§ 5 Zustimmungsbedürftige Geschäfte

5.1. Maßnahmen der Geschäftsführung, die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Dies sind insbesondere:

5.1.1. Jedes Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern oder einem Mitglied der Geschäftsführung.

5.1.2. Verfügungen über gewerbliche Schutzrechte (Lizenzen, Patente).

5.1.3. Abschluss von Verträgen mit einem Jahresbruttogehalt von über ________ Euro.

5.1.4. Jede Veräußerung, Verpfändung oder Übertragung von Wirtschaftsgütern über ________ Euro pro Geschäftsjahr.

5.1.5. Darlehensverträge, soweit die Verbindlichkeit im Einzelfall ________ Euro oder insgesamt ________ Euro übersteigt.

5.1.6. Veranlassung von Entwicklungsprojekten mit einem Volumen von mehr als ________ Euro.

5.1.7. Das Führen von Aktivprozessen, solange der Streitwert ________ Euro übersteigt.

5.1.8. Abschluss anderer Verträge, wodurch Aufwendungen und Verpflichtungen von im Einzelfall über ________ Euro (bei Dauerschuldverhältnissen ________ Euro) entstehen.


§ 6 Verschwiegenheitspflicht und Wettbewerbsverbot




Ort, Datum:............................, den:............................





............................................................

Gesellschafterversammlung der ________





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Geschäftsführer

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