Diese Vorlage hilft Ihnen, das Anliegen klar zu formulieren. Nachfolgend erklaeren wir, wann eine Entlassung in Betracht kommt, was hineingehoert und wie Sie das Dokument ausfuellen und herunterladen.
Wann kommt eine Entlassung in Betracht?
Eine Bitte um Entlassung aus der Buergschaft ist insbesondere sinnvoll, wenn:
- die gesicherte Hauptforderung vollstaendig erfuellt ist,
- eine andere Sicherheit an die Stelle der Buergschaft treten kann,
- der Sicherungszweck weggefallen ist,
- die Parteien sich auf eine Beendigung der Buergschaft einigen.
Was sollte das Schreiben enthalten?
- die Bezeichnung von Buerge und Glaeubiger,
- die genaue Angabe der betroffenen Buergschaft,
- den Grund fuer die Bitte um Entlassung,
- die Bitte um eine schriftliche Bestaetigung der Entlassung,
- Ort, Datum und Unterschrift.
Worauf sollten Sie achten?
Eine Entlassung aus der Buergschaft setzt in der Regel die Mitwirkung des Glaeubigers voraus. Legen Sie nachvollziehbar dar, warum die Buergschaft nicht mehr benoetigt wird.
Lassen Sie sich die Entlassung schriftlich bestaetigen, damit Sie einen Nachweis ueber das Ende Ihrer Verpflichtung haben.
So fuellen Sie die Vorlage aus
- Tragen Sie die Beteiligten und die betroffene Buergschaft ein.
- Pruefen Sie die Vorschau.
- Laden Sie das Schreiben als Word- und PDF-Datei herunter.
- Senden Sie es an den Glaeubiger und bitten Sie um Bestaetigung.
Haeufige Fragen
Kann ich die Entlassung aus der Buergschaft verlangen?
Ein Anspruch besteht nicht in jedem Fall. Ist die gesicherte Forderung erledigt oder der Sicherungszweck weggefallen, kann eine Entlassung jedoch nahe liegen.
Muss der Glaeubiger zustimmen?
In der Regel ist die Mitwirkung des Glaeubigers erforderlich. Eine schriftliche Bestaetigung der Entlassung schafft Klarheit.
Was passiert, wenn die Hauptforderung erloschen ist?
Erlischt die gesicherte Forderung, entfaellt grundsaetzlich auch die Buergschaft. Eine ausdrueckliche Bestaetigung der Entlassung ist dennoch sinnvoll.
Inhalt wird regelmaessig ueberprueft, damit er verstaendlich und aktuell bleibt.