Abwicklungsvereinbarung - Arbeitsrecht - Musterformular Pro · DE-law

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Abwicklungsvereinbarung - Arbeitsrecht - Musterformular
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A B W I C K L U N G S V E R E I N B A R U N G

(im Sinne einer Vereinbarung über die einvernehmliche Abwicklung des beendeten Arbeitsverhältnisses)


Zwischen

________

vertreten durch die/den gesetzliche(n) Vertreter ________

Sitz: ________

(nachfolgend „Arbeitgeber")


und


Herr ________

Anschrift: ________

geboren am ________

(nachfolgend „Arbeitnehmer")

– Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachfolgend gemeinsam auch „Parteien" –

wird die folgende Abwicklungsvereinbarung geschlossen:


Präambel

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis beruht auf dem Arbeitsvertrag vom ________. Der Arbeitnehmer ist zuletzt als ________ beschäftigt gewesen. Vor dem Hintergrund der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung treffen die Parteien die nachfolgenden Regelungen zur einvernehmlichen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses.


§ 1 Wirksamkeit der Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung des Arbeitgebers vom ________ mit Ablauf des ________ sein Ende gefunden hat.

(2) Die Parteien erachten die Kündigung als sozial gerechtfertigt und unter Wahrung der maßgeblichen Kündigungsfrist als wirksam.


§ 2 Klageverzicht

(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, gegen die Kündigung des Arbeitgebers vom ________ keine Kündigungsschutzklage im Sinne der §§ 4, 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu erheben.

(2) Soweit der Arbeitnehmer bereits Kündigungsschutzklage erhoben hat, verpflichtet er sich, diese unverzüglich nach Wirksamwerden dieser Abwicklungsvereinbarung zurückzunehmen.


§ 3 Vergütung bis zur Beendigung

(1) Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die ihm zustehende reguläre Vergütung in Höhe von ________ € (in Worten: ________) brutto pro Monat.

(2) Die Abrechnung und Auszahlung erfolgt ordnungsgemäß nach Maßgabe der gesetzlichen sowie der arbeitsvertraglichen Bestimmungen unter Einbehalt der gesetzlichen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.


§ 4 Abfindung

(1) Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstandes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von ________ € (in Worten: ________) brutto.

(2) Auf die Abfindung kann nach Maßgabe der §§ 24, 34 Einkommensteuergesetz (EStG) eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommen; eine verbindliche Zusage über die steuerliche Behandlung wird vom Arbeitgeber nicht erteilt.

(3) Der Anspruch auf die Abfindung entsteht bereits mit Abschluss dieser Vereinbarung und ist vererblich. Die Abfindung ist mit der letzten Gehaltsabrechnung zur Zahlung fällig.


§ 5 Freistellung

(1) Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmer ab dem ________ bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei.

(2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit der Freistellung sämtliche noch bestehenden sowie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Urlaubsansprüche sowie etwaige Ansprüche auf Freizeitausgleich in natura gewährt und damit abgegolten sind. Auf die Freistellung wird ein etwaiger anderweitiger Verdienst gemäß § 615 Satz 2 BGB angerechnet.

(3) Der Arbeitnehmer unterliegt bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem im Arbeitsvertrag vereinbarten gesetzlichen Wettbewerbsverbot.

(4) Die Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit durch den Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers (§ 60 HGB).


§ 6 Urlaubsanspruch

(1) Dem Arbeitnehmer steht bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsanspruch von insgesamt ________ Urlaubstagen zu.

(2) Der Urlaubsanspruch ist durch die nach § 5 dieser Vereinbarung erfolgte unwiderrufliche Freistellung vollständig in natura gewährt und damit erfüllt.


§ 7 Arbeitszeugnis

(1) Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis im Sinne des § 109 Gewerbeordnung (GewO), das sich auf Führung und Leistung erstreckt und das den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen nicht behindert.

(2) Die Gesamtbewertung in Führung und Leistung entspricht mindestens der Note „________".


§ 8 Verschwiegenheit

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht über alle dem Arbeitnehmer bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, auch im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverändert fortbesteht.


§ 9 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

(1) Für einen Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Geschäftsbereich ________ für die Zeit vom ________ bis zum ________ vereinbart. Das Wettbewerbsverbot gilt für folgende Region: ________.

(2) Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung in Höhe von monatlich ________ € (in Worten: ________). Die Karenzentschädigung beträgt mindestens die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen (§ 74 Abs. 2 HGB).

(3) Im Übrigen gelten die §§ 74 ff. HGB. Über die weiteren Einzelheiten des Wettbewerbsverbots wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen.


§ 10 Versicherungen

(1) Soweit es nach den Bedingungen der jeweiligen Versicherer möglich ist, räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht ein, die für ihn unterhaltenen Versicherungen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses in eigenem Namen und auf eigene Rechnung fortzuführen.

(2) Es bestehen folgende für den Arbeitnehmer unterhaltene Versicherungen:

________


§ 11 Rückgabe von Firmeneigentum

(1) Das dem Arbeitnehmer überlassene Dienstfahrzeug wird spätestens am ________ an den Arbeitgeber zurückgegeben. Hierüber wird ein gesondertes Übergabeprotokoll erstellt.

(2) Der Arbeitnehmer gibt spätestens bis zum ________ sämtliche in seinem Besitz befindlichen, dem Arbeitgeber gehörenden Gegenstände, insbesondere die folgenden Sachen, vollständig und unbeschädigt an den Arbeitgeber heraus:

________

(3) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Arbeitnehmer insoweit nicht zu.


§ 12 Ausgleichsklausel

(1) Mit der vollständigen Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und aus dessen Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich ob bereits entstanden oder zukünftig fällig werdend, abgegolten und erledigt.

(2) Von dieser Ausgleichsklausel ausgenommen sind Ansprüche aus dieser Abwicklungsvereinbarung selbst, Ansprüche auf eine etwaige betriebliche Altersversorgung, unverzichtbare Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) sowie Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung.


§ 13 Hinweise zu sozial- und steuerrechtlichen Folgen

(1) Dem Arbeitnehmer sind die sich aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergebenden sozialversicherungs-, steuer- und leistungsrechtlichen Folgen bekannt.

(2) Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer darauf hin, dass dieser nach § 38 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verpflichtet ist, sich frühzeitig um eine neue Beschäftigung zu bemühen.

(4) Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer darauf hin, dass dieser Auskünfte über mögliche sozialversicherungs- und steuerrechtliche Auswirkungen dieser Vereinbarung bei den Sozialversicherungsträgern (insbesondere der Agentur für Arbeit) sowie beim zuständigen Finanzamt einholen soll. Der Arbeitgeber erteilt hierzu keine Auskunft; der Arbeitnehmer verzichtet insoweit auf weitergehende Hinweise des Arbeitgebers.

(5) Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer darauf hin, dass die Mitwirkung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei unverzüglicher Meldung den Eintritt einer Sperrzeit nach § 159 SGB III zur Folge haben kann.


§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(3) Auf diese Vereinbarung findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(4) Jede Partei erhält eine von beiden Parteien unterzeichnete Ausfertigung dieser Vereinbarung.


Ort: ________, Datum: ________






....................................................................................

Unterschrift Arbeitgeber






....................................................................................

Unterschrift Arbeitnehmer

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