Werkstudentenvertrag - Formular Online zum Ausfüllen Pro · DE-law

Gültig in Deutschland · nach lokalem Recht erstellt

Mit einem Werkstudentenvertrag beschaeftigt ein Arbeitgeber eine studierende Person neben ihrem Studium. Fuer Werkstudenten gelten besondere Regelungen, etwa im Hinblick auf die Sozialversicherung und den Umfang der Beschaeftigung.

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Diese Vorlage hilft Ihnen, die Beschaeftigung verbindlich festzuhalten. Nachfolgend erklaeren wir, was einen Werkstudentenvertrag kennzeichnet, worauf zu achten ist und wie Sie das Dokument ausfuellen und herunterladen.

Was ist ein Werkstudentenvertrag?

Bei einer Werkstudententaetigkeit arbeitet eine eingeschriebene studierende Person neben dem Studium. Das Studium steht dabei im Vordergrund, weshalb der Umfang der Beschaeftigung begrenzt ist.

Fuer Werkstudenten koennen besondere sozialversicherungsrechtliche Regelungen gelten. Diese sind bei der Gestaltung zu beruecksichtigen.

Welche Punkte sollte der Vertrag regeln?

Worauf sollten Sie achten?

Damit die Beschaeftigung als Werkstudententaetigkeit gilt, sind bestimmte Voraussetzungen einzuhalten, etwa zum Umfang der Arbeitszeit. Diese koennen sich aendern und sollten geprueft werden.

Da sozialversicherungsrechtliche Aspekte eine Rolle spielen, ist bei Unsicherheit fachkundiger Rat sinnvoll.

So fuellen Sie die Vorlage aus

Haeufige Fragen

Wie viel duerfen Werkstudenten arbeiten?

Fuer die Werkstudententaetigkeit gelten Grenzen beim Umfang der Arbeitszeit, da das Studium im Vordergrund stehen soll. Pruefen Sie die aktuell geltenden Vorgaben.

Gelten besondere Regeln bei der Sozialversicherung?

Ja. Fuer Werkstudenten koennen besondere sozialversicherungsrechtliche Regelungen gelten. Diese sind bei der Gestaltung zu beruecksichtigen.

Haben Werkstudenten Anspruch auf Urlaub?

Ja. Wie in anderen Arbeitsverhaeltnissen besteht ein Urlaubsanspruch. Dieser sollte im Vertrag festgehalten werden.

Inhalt wird regelmaessig ueberprueft, damit er verstaendlich und aktuell bleibt.

Dokumentvorschau

W E R K S T U D E N T E N V E R T R A G



Zwischen


________,
vertreten durch ________,
geschäftsansässig ________

- nachfolgend „Arbeitgeber“ genannt -


und


________,
geboren am ________,
wohnhaft in ________

- nachfolgend „Arbeitnehmer“ genannt -

- Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachfolgend gemeinsam „Parteien“ genannt -


wird der nachfolgende Werkstudentenvertrag geschlossen:


§ 1 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis beginnt am ________ und wird gemäß § 14 Abs. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet bis zum ________ geschlossen.

(2) Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Befristung, ohne dass es einer Kündigung bedarf, sofern nicht zuvor eine schriftliche Vereinbarung über die Fortsetzung des Vertrages getroffen wird.

(3) Die ersten ________ Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Wochen gemäß § 622 Abs. 3 BGB gekündigt werden.


§ 2 Status als Werkstudent

(2) Der Werkstudentenstatus endet mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell unterrichtet worden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des Semesters, in dem die letzte Prüfungsleistung abgelegt wurde, oder mit der Exmatrikulation.

(3) Der Arbeitnehmer bestätigt seinen Studierendenstatus durch Vorlage einer aktuellen Immatrikulationsbescheinigung und verpflichtet sich, den Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert über jede Veränderung seines Status, insbesondere über eine Exmatrikulation, einen Hochschulwechsel oder den Abschluss des Studiums, schriftlich zu unterrichten.

(4) Entfällt der Werkstudentenstatus, sind die Parteien verpflichtet, die sozialversicherungsrechtlichen Folgen unverzüglich zu prüfen und die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.


§ 3 Tätigkeit und Arbeitsort

(1) Der Arbeitnehmer wird als ________ eingestellt und im Wesentlichen mit folgenden Aufgaben beschäftigt:

________

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitsleistung in regelmäßiger Arbeitszeit am Betriebssitz des Arbeitgebers in ________ zu erbringen.

(3) Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Direktionsrechts gemäß § 106 GewO unter Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers auch eine andere, seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende, gleichwertige Tätigkeit oder einen anderen zumutbaren Arbeitsort zuzuweisen. Hiermit ist keine Minderung der Vergütung verbunden.


§ 4 Arbeitsentgelt

(1) Der Arbeitnehmer erhält eine Bruttovergütung in Höhe von ________ € je geleisteter Arbeitsstunde. Die monatliche Bruttovergütung beträgt bei der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit voraussichtlich ________ € (in Worten: ________).

(2) Die Vergütung ist jeweils zum Monatsende fällig und wird bargeldlos auf ein vom Arbeitnehmer zu benennendes Konto gezahlt. Es wird mindestens der jeweils geltende gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gewährt.

(3) Zahlt der Arbeitgeber irrtümlich einen die geschuldete Vergütung übersteigenden Betrag aus, hat der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen und den zu viel gezahlten Betrag zu erstatten. Auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB kann sich der Arbeitnehmer insoweit nicht berufen, als ihm die Überzahlung bekannt war oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt blieb.

(4) Etwaige Sonderzahlungen (z. B. Gratifikationen) erfolgen freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitiger Widerruflichkeit. Auch bei wiederholter und vorbehaltloser Gewährung wird hierdurch kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet (kein Anspruch aus betrieblicher Übung). Ein Anspruch auf Sonderzahlung besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag ruht, beendet oder gekündigt ist.


§ 5 Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ________ Stunden. Während der Vorlesungszeit darf die Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten, um den Werkstudentenstatus und die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V nicht zu gefährden.

(2) In der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) sowie bei Tätigkeiten in den Abend-, Nacht- oder Wochenendstunden kann die Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ausgeweitet werden, soweit das Studium weiterhin im Vordergrund steht.

(3) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich nach den betrieblichen Erfordernissen und werden im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festgelegt. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sind einzuhalten.

(4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei dringendem betrieblichen Bedarf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und unter Wahrung des Werkstudentenstatus Mehrarbeit und Überstunden zu leisten.


§ 6 Urlaub

(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach §§ 1, 3 BUrlG. Bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als sechs Werktage pro Woche wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers beträgt hiernach ________ Arbeitstage je Kalenderjahr.

(2) Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr vom Arbeitgeber zu gewähren und vom Arbeitnehmer zu nehmen. Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nur bei Vorliegen dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe zulässig; in diesem Fall ist der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres zu gewähren und zu nehmen.

(3) Der Arbeitgeber wird den Arbeitnehmer rechtzeitig auf bestehende Urlaubsansprüche und den drohenden Verfall hinweisen (ständige Rechtsprechung des EuGH und BAG).

(4) Der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährte gesetzliche Mindesturlaub ist gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.


§ 7 Arbeitsverhinderung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) Ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).


§ 8 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz

(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) sowohl während der Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung Stillschweigen zu bewahren.

(2) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten und personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben zu verarbeiten.


§ 9 Nebentätigkeit

Jede entgeltliche Nebentätigkeit des Arbeitnehmers bedarf der vorherigen schriftlichen Anzeige beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen, wenn berechtigte betriebliche Belange beeinträchtigt werden, insbesondere ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz, ein Wettbewerbsverstoß oder eine Gefährdung des Werkstudentenstatus droht.


§ 10 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Das befristete Arbeitsverhältnis kann während der Laufzeit ordentlich gekündigt werden, sofern dies nach Ablauf der Probezeit mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gemäß § 622 BGB erfolgt.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB bleibt unberührt.

(3) Jede Kündigung bedarf gemäß § 623 BGB der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Kündigung ist vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen.

(4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung etwaiger Resturlaubsansprüche sowie eines Guthabens auf dem Arbeitszeitkonto unwiderruflich freizustellen. Anderweitiger Verdienst wird gemäß § 615 Satz 2 BGB angerechnet.

(5) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das gesetzliche Regelrentenalter erreicht.


§ 11 Rückgabe von Betriebseigentum

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, im Falle einer Freistellung bereits zu deren Beginn, unaufgefordert alle Gegenstände herauszugeben, die ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder Dritte zur Verfügung gestellt wurden.

(2) Hierzu gehören insbesondere auch Daten und Datenträger, die in der Nutzungs- und Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers stehen. Die Daten dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers gelöscht werden. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB ist insoweit ausgeschlossen.


§ 12 Ausschlussfristen

(1) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Partei in Textform geltend gemacht werden.

(2) Lehnt die andere Partei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

(3) Von den Ausschlussfristen ausgenommen sind Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn, Ansprüche aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Vorrang vor dieser Klausel haben individuelle Vertragsabreden gemäß § 305b BGB.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt die gesetzliche Regelung.

(3) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber Veränderungen, die seine Person betreffen, insbesondere Änderungen des Familienstands, der Anschrift, der Bankverbindung sowie der Steuer- und Sozialversicherungsdaten, unverzüglich mitzuteilen.

(4) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.





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Ort, Datum





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Arbeitnehmer





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Ort, Datum





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Arbeitgeber

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