Vertrag über die Übertragung einer Marke - Formular

Für die Verwendung in Deutschland konzipiert

Mit einem Vertrag über die Übertragung einer Marke überlässt der bisherige Inhaber eine Marke einem neuen Inhaber. Der Vertrag regelt die Übertragung, die Vergütung und die Mitwirkung bei der Umschreibung im Register.

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Diese Vorlage hilft Ihnen, die Übertragung verbindlich festzuhalten. Nachfolgend erklären wir, worauf zu achten ist, was hineingehört und wie Sie das Dokument ausfüllen und herunterladen.

Wozu dient der Vertrag?

Der Vertrag hält fest, dass eine Marke auf einen neuen Inhaber übergehen soll, und regelt die dafür nötigen Schritte. Dazu gehört in der Regel die Umschreibung im Markenregister.

Er schafft Klarheit über die Rechte an der Marke und die Pflichten der Beteiligten bei der Übertragung.

Welche Punkte sollte der Vertrag regeln?

Worauf sollten Sie achten?

Stellen Sie sicher, dass der übertragende Inhaber berechtigt ist und die Marke frei von entgegenstehenden Rechten ist. Klären Sie, wer die Umschreibung im Register veranlasst.

Da die Übertragung von Marken rechtlich anspruchsvoll ist und sich Regelungen ändern können, ist fachkundiger Rat sinnvoll.

So füllen Sie die Vorlage aus

Häufige Fragen

Muss die Übertragung im Register vermerkt werden?

Die Umschreibung im Markenregister ist üblich und wichtig, damit der neue Inhaber als berechtigt ausgewiesen ist. Der Vertrag sollte die Mitwirkung daran regeln.

Was sollte der bisherige Inhaber zusichern?

Eine Zusicherung, dass er berechtigter Inhaber ist und keine entgegenstehenden Rechte bestehen, schafft Sicherheit für den Erwerber.

Kann eine Marke auch teilweise übertragen werden?

Eine Übertragung kann je nach Ausgestaltung auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen begrenzt sein. Dies sollte klar geregelt werden.

Inhalt wird regelmäßig überprüft, damit er verständlich und aktuell bleibt.

Dokumentvorschau

VERTRAG ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG EINER MARKE

(Markenübertragungsvertrag gemäß § 27 MarkenG)


Zwischen

________
________

– nachfolgend „Veräußerer“ genannt –

und

________
________

– nachfolgend „Erwerber“ genannt –

– Veräußerer und Erwerber nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“ genannt –


wird der nachfolgende Markenübertragungsvertrag geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Veräußerer ist eingetragener und alleiniger Inhaber der nachfolgend bezeichneten, beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) registrierten Marke (nachfolgend „Vertragsmarke“):

Bezeichnung der Marke: ________
Markenform: ________
Registernummer: ________
Anmeldetag: ________
Eintragungstag: ________
Tag des Schutzendes: ________
Geschützte Waren/Dienstleistungen (nach Nizza-Klassifikation): ________

(2) Die Vertragsmarke ist gemäß § 27 Abs. 1 MarkenG übertragbar.


§ 2 Kauf und Rechtsübertragung

(1) Der Veräußerer überträgt die Vertragsmarke gemäß § 27 Abs. 1 MarkenG mit allen sich aus ihr ergebenden Rechten und Ansprüchen auf den Erwerber. Der Erwerber nimmt die Übertragung an.

(2) Die Übertragung umfasst sämtliche angemeldeten bzw. eingetragenen Waren und Dienstleistungen der Vertragsmarke gemäß § 1 dieses Vertrages sowie alle damit verbundenen Prioritäts-, Abwehr- und Unterlassungsansprüche, einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche aus zurückliegenden Verletzungshandlungen.

(3) Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Eigentum und sämtliche Rechte an der Vertragsmarke mit Wirksamwerden dieses Vertrages auf den Erwerber übergehen. Die Eintragung des Rechtsübergangs in das Markenregister (§ 28 MarkenG) hat lediglich deklaratorische Wirkung.


§ 3 Gegenleistung

Die Übertragung der Vertragsmarke erfolgt unentgeltlich. Eine Gegenleistung des Erwerbers ist nicht geschuldet.


§ 4 Zusicherungen und Gewährleistungen des Veräußerers

Der Veräußerer sichert dem Erwerber im Wege selbständiger Garantien im Sinne des § 311 Abs. 1 BGB zu, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils die nachfolgenden Umstände vorliegen:

(1) Der Veräußerer ist alleiniger und uneingeschränkt verfügungsbefugter Inhaber der Vertragsmarke und ist berechtigt, diese frei von Rechten Dritter auf den Erwerber zu übertragen.

(2) Die Vertragsmarke ist rechtsbeständig eingetragen; der Veräußerer hat die Vertragsmarke rechtserhaltend benutzt.

(3) Dem Veräußerer sind keine gegen die Vertragsmarke gerichteten Widerspruchs-, Löschungs-, Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren bekannt; ebenso wenig sind ihm anhängige oder angedrohte gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzungen über die Vertragsmarke bekannt.

(4) Die Vertragsmarke ist weder verpfändet noch sonst mit Rechten Dritter belastet und nicht Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens. Lizenzen oder sonstige Nutzungsrechte zugunsten Dritter bestehen nicht.


§ 5 Haftung des Veräußerers

(1) Der Veräußerer haftet für alle Schäden, die dem Erwerber aufgrund der Verletzung einer der in § 4 dieses Vertrages genannten Zusicherungen und Gewährleistungen entstehen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Der Veräußerer stellt den Erwerber auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Übertragung der Vertragsmarke gegen den Erwerber geltend gemacht werden und auf einer Verletzung der vorgenannten Zusicherungen und Gewährleistungen beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.


§ 6 Pflichten des Veräußerers

(1) Der Veräußerer übergibt dem Erwerber mit Vertragsunterzeichnung sämtliche in seinem Besitz befindlichen Unterlagen bezüglich der Vertragsmarke, insbesondere die Eintragungsurkunde sowie die Anmelde- und Verteidigungsunterlagen. Der Veräußerer verpflichtet sich ferner, alle für die Umschreibung der Vertragsmarke beim DPMA gemäß § 28 MarkenG erforderlichen Unterlagen und Erklärungen (insbesondere Umschreibungsbewilligungen sowie Vertretungsnachweise) zu erteilen und beizubringen.

(2) Der Veräußerer ist verpflichtet, dem Erwerber jederzeit Auskünfte über Art, Zeitraum und Umfang der Benutzung der Vertragsmarke zu erteilen sowie entsprechende Nachweise und Beweismittel herauszugeben.

(3) Der Veräußerer unterstützt den Erwerber bei sämtlichen Formalitäten, Anträgen und Erklärungen hinsichtlich der Übertragung und Umschreibung der Vertragsmarke vollumfänglich und nach besten Kräften und wirkt an allen erforderlichen Handlungen mit.

(4) Der Veräußerer verpflichtet sich, künftig keine mit der Vertragsmarke im Sinne des § 1 dieses Vertrages identischen oder ähnlichen Zeichen anzumelden, zu erwerben oder zu benutzen, durch die eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hervorgerufen werden könnte. Der Veräußerer wird auch keine Dritten zu derartigen Handlungen veranlassen.


§ 7 Gewährleistungsausschluss

Vorbehaltlich der Zusicherungen und Garantien gemäß § 4 dieses Vertrages übernimmt der Veräußerer keine Gewähr für den Fortbestand, die Durchsetzbarkeit oder die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Vertragsmarke. Eine darüber hinausgehende Haftung des Veräußerers ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gesetzlich zwingend vorgesehen ist.


§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Sinn und Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.

(3) Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Erwerbers. Im Übrigen bestimmt sich der Gerichtsstand nach den maßgeblichen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO).



________, den ________




................................
________
(Veräußerer)




................................
________
(Erwerber)

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