Vereinssatzung - Vorlage Musterformular zum Ausfüllen

Gültig in Deutschland

Mit einer Vereinssatzung legen die Gruender die Grundlagen ihres Vereins fest, etwa Name, Sitz, Zweck und die Organisation. Die Satzung ist die rechtliche Grundlage des Vereins und Voraussetzung fuer die Eintragung.

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Diese Vorlage hilft Ihnen, die wesentlichen Regelungen zusammenzustellen. Nachfolgend erklaeren wir, was in eine Satzung gehoert, worauf zu achten ist und wie Sie das Dokument ausfuellen und herunterladen.

Wozu dient die Satzung?

Die Satzung regelt die wesentlichen Grundlagen des Vereins und das Verhaeltnis der Mitglieder zum Verein. Sie bestimmt etwa, wie Entscheidungen getroffen werden und wie der Verein organisiert ist.

Bei einem eingetragenen Verein ist eine Satzung, die bestimmte Mindestangaben enthaelt, Voraussetzung fuer die Eintragung.

Welche Angaben gehoeren hinein?

Worauf sollten Sie achten?

Achten Sie darauf, dass die Satzung die erforderlichen Mindestangaben enthaelt und in sich stimmig ist. Bei einem gemeinnuetzigen Verein koennen zusaetzliche Anforderungen bestehen.

Da die Anforderungen vom Einzelfall abhaengen und sich aendern koennen, ist es sinnvoll, die Satzung vor der Gruendung zu pruefen.

So fuellen Sie die Vorlage aus

Haeufige Fragen

Welche Mindestangaben muss die Satzung enthalten?

Wichtig sind insbesondere Name, Sitz und Zweck des Vereins sowie Regelungen zur Organisation. Bei einem eingetragenen Verein bestehen bestimmte Mindestanforderungen.

Was gilt bei einem gemeinnuetzigen Verein?

Bei der Gemeinnuetzigkeit koennen zusaetzliche Anforderungen an die Satzung bestehen. Diese sollten beruecksichtigt werden.

Kann die Satzung spaeter geaendert werden?

Ja. Aenderungen sind unter den in der Satzung und im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen moeglich, etwa durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Inhalt wird regelmaessig ueberprueft, damit er verstaendlich und aktuell bleibt.

Dokumentvorschau

Vereinssatzung


§ 1
Name und Sitz

1.1. Der am ________ gegründete Verein führt folgenden Namen: ________.

1.2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V.".

1.3. Der Verein hat seinen Sitz in ________.

1.4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§
2 Zweck des Vereins

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

2.2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 1 AO.

2.3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

________

2.4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.6. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3
Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4 Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.


§ 5 Verbot und Begünstigungen

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.


§ 6
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

6.1. Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder werden.

6.2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.

6.3. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder unter Einhaltung einer Frist zulässig. Die Frist beträgt: ________.

6.4. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet: der Vorstand.

6.5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.

6.6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

7.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten und dem Verein Änderungen ihrer persönlichen Daten, insbesondere der Anschrift und Bankverbindung, unverzüglich mitzuteilen.

7.3. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen sowie Anträge an die Vereinsorgane zu stellen.

7.4. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

7.5. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimm- und Wahlrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.

7.6. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.


§ 8
Beiträge

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind Folgende:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Ausschüsse


§ 10
Mitgliederversammlung

10.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

10.2. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: zwei Wochen.

10.3. Die Mitgleiderversammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle Versammlung oder als hybride Versammlung durchgeführt werden.

10.4. Bei einer virtuellen Versammlung nehmen die Mitgleider ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation teil. Bei einer hybriden Versammlung können die Mitglieder sowohl vor Ort als auch im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen.

10.5. Die Entscheidung über die Durchführungsform der Mitgliederversammlung trifft der Vorstand.

10.6. Der Vorstand regelt die Einzelheiten der Durchführung einer virtuellen oder hybriden Versammlung (z. B. verwendete Software, Zugangsvoraussetzungen, Abstimmungsmodalitäten) und stellt sicher, dass alle Mitglieder ihre satzungsmäßigen Rechte (insbesondere Rede-, Antrags- und Stimmrecht) auch bei elektronischer Teilnahme wahrnehmen können.

10.7. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat die gewählte Durchführungsform zu bezeichnen und die für die elektronische Teilnahme erforderlichen Informationen zu enthalten.

10.8. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

10.9. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.

10.10. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.

10.11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 1/4 der abgegeben gültigen Stimmen.

10.12. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

10.13. Anträge können gestellt werden von:

a) jedem erwachsenen Mitglied

b) vom Vorstand

10.14. Anträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen.


§ 11
Stimmrecht und Wählbarkeit

11.1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimm- und Wahlrecht.

11.2. Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Minderjährigen ein Stimmrecht.


§ 12
Vorstand

12.1. Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden

12.3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden als Einzelvertretungsberechtigten vertreten.

12.4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

12.5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestimmen. Die endgültige Bestätigung erfolgt durch die nächste Mitgliederversammlung.


§ 13
Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aberkannt werden. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.


§ 14
Kassenprüfer

14.1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von ________ Jahren ________ Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.

14.2. Die Kassenprüfer haben die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

14.3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.


§ 15
Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

15.1. Der Verein kann mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.

15.2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

15.3. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete juristische Person: ________.

15.4. Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.


§ 16
Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am ________ von der Mitgliederversammlung des Vereins ________ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.



________, den ________





..........................................................................................
(Namen und Unterschriften aller Gründungsmitglieder)

Die von Ihnen ausgefüllten Felder werden live in das Dokument eingefügt. Diese Vorlage dient nur als allgemeine Orientierung - keine Rechtsberatung.