Franchisevertrag - Vorlage Musterformular zum Ausfüllen

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Franchisevertrag - Vorlage Musterformular zum Ausfüllen
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Franchisevertrag


Zwischen


________
vertreten durch: ________

________

- nachfolgend Franchisegeber genannt -


und


________

________

- nachfolgend Franchisenehmer genannt -


wird Folgendes vereinbart:


Präambel

Der Franchisegeber hat ein Franchisesystem entwickelt und betreibt dieses unter der Bezeichnung ________. Die an das Franchisesystem angeschlossenen Betriebe treten am Markt einheitlich unter dem Markenname "________" auf. Der Franchisegeber betreibt das System im Bereich: ________. Der Inhalt des Franchisesystems ist Folgender:

________

Die wesentlichen Merkmale des Franchisesystems sind Folgende:

  • Gewerbliche Schutzrechte, nämlich eingetragene Marken- und Geschäftsbezeichnungen, Zeichen, Logos, Patente
  • weitere gewerbliche Schutzrechte, die der Franchisegeber für das Franchisesystem künftig noch benutzen wird
  • ein sich ständig erneuerndes Erfahrungswissen (Know-How) auf dem Gebiet des Franchisebetriebes
  • eine umfassende Marketing- und Werbekonzeption
  • Richtlinien und Grundsätze zur umfassenden systemeinheitlichen Betriebsführung
  • Franchisehandbuch zur umfassenden Betriebsführung

Der Franchisenehmer wünscht im Wege des Franchising am Konzept des Franchisegebers zu partizipieren.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das einheitliche Auftreten notwendig ist, und dass daher im Interesse des Franchisesystems die Regelungen dieses Vertrages strikt eingehalten werden.

Die Vertragsparteien werden in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen Ziel tätig, eine aktive Absatzpolitik zu betreiben. Der Franchisenehmer ist insbesondere dafür verantwortlich, dass der gute Ruf des Namens und der Marke in jeder Weise aufrecht erhalten und gefördert wird und dass er alles unterlässt, was sich auf den Ruf des Namens und der Marke nachteilig auswirken könnte.

Die Vertragsparteien vereinbaren nunmehr Folgendes:

§ 1 Vertragsgegenstand

1.1. Der Franchisegeber erteilt dem Franchisenehmer hiermit das Recht, unter der Marke "________" einen Franchisebetrieb zu betreiben.

1.2. Während der Dauer dieses Vertrages ist der Franchisenehmer berechtigt und verpflichtet, für den Geschäftsbetrieb die Marke des Franchisegebers, sowie Symbole und sonstige Kennzeichen und Bezeichnungen, die zum Konzept des Franchisegebers gehören, zu nutzen.

1.3. Dieser Vertrag begründet keine Übertragung der Marke an den Franchisenehmer.


§ 2 Vertragsgebiet

2.1. Der Franchisegeber räumt dem Franchisenehmer während der Dauer dieses Vertrages und im Rahmen des in der Präambel beschriebenen Systems das Recht ein, in folgendem Gebiet einen Franchisebetrieb zu betreiben:

________

Des Weiteren räumt der Franchisegeber dem Franchisenehmer die Nutzung aller in § 1 aufgeführten Rechte, des Know-Hows und des Erfahrungswissens des Franchisegebers ein.

2.2. Der Franchisegeber verpflichtet sich, in diesem Vertragsgebiet keine weiteren Franchisenehmer einzusetzen und auch nicht selbst in diesem Gebiet tätig zu werden.

2.3. Eine Veränderung des Vertragsgebietes bedarf der vorherigen Zustimmung beider Parteien. Eine Verlegung der Geschäftsräume, sowie die Eröffnung weiterer Betriebe bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Franchisegebers.

2.4. Der Franchisenehmer ist berechtigt, seine Produkte auch über das Internet zu vertreiben. Der Vertrieb über das Internet stellt somit keine Verletzung des vereinbarten Gebietsschutzes dar.


§ 3 Pflichten des Franchisegebers

3.1. Der Franchisegeber ist verpflichtet, dem Franchisenehmer die in der Präambel und in § 1 dieses Vertrages näher bezeichneten Rechte während der Vertragslaufzeit zu gewähren.

3.2. Der Franchisegeber ist verpflichtet, den Franchisenehmer bei der Gründung seines Betriebes zu unterstützen und ihm alle technischen und organisatorischen Grundlagen für die Eingliederung seines Betriebes in das Franchisesystem zu schaffen. Er ist verpflichtet, die Führung des Franchisebetriebes zu fördern.

3.3. Der Franchisegeber ist verpflichtet, dem Franchisenehmer das zum Betrieb des Gewerbes erforderliche Know-How zur Verfügung zu stellen und ihn kontinuierlich zu beraten.


§ 4 Vorbereitung / Einrichtung / Eröffnung des Franchisebetriebs

4.1. Der Franchisenehmer hat die für die Errichtung und Eröffnung des Franchisebetriebs gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf eigene Kosten zu verschaffen.

4.2. Der Franchisenehmer hat die für die Ausstattung des Betriebes erforderlichen Gegenstände beim Franchisegeber oder einem von diesem bestellten Dritten auf eigene Kosten zu erwerben und den Einbau sowie die Gestaltung der Außen- und Innenausstattung vorzunehmen. Er hat sich bei der Einrichtung des Betriebes an die Richtlinien des Franchisegebers zu halten, um das einheitliche Auftreten und das gemeinsame Image zu gewährleisten. Der Franchisenehmer hat sich auf eigene Kosten auch um die Instandhaltung der Einrichtung und Ausstattung zu kümmern.

4.3. Der Franchisenehmer hat ebenso den Webauftritt des Franchisebetriebs in Betrieb zu nehmen und auszugestalten.


§ 5 Übertragung des Know-How

Der Franchisegeber stellt dem Franchisenehmer während der gesamten Vertragslaufzeit sein gesamtes Know-How zur Verfügung. Das Know-How wird durch die Übergabe des Franchisehandbuchs, Beratungen und regelmäßige Schulungen nach Abschluss dieses Vertrages an den Franchisenehmer übertragen.


§ 6 Franchisehandbuch

6.1. Das Franchisehandbuch beinhaltet das gesamte Franchisesystem sowie alle Grundsätze und Richtlinien, die dem Geschäftsablauf, der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber und mit Dritten und der Einhaltung des Rufs der Marke "________" dienen. Der Franchisenehmer hat diese Grundsätze und Richtlinien einzuhalten.

6.2. Der Franchisegeber hat das Recht, den Inhalt des Franchisehandbuchs abzuändern und dem Markt anzupassen, soweit dies erforderlich ist.

6.3. Der Franchisegeber hat dem Franchisenehmer mindestens vier Wochen vor Vertragsabschluss Einsicht in das Franchisehandbuch zu gewähren. Die Übergabe des Franchisehandbuchs erfolgt nach Ablauf der Widerrufsfrist. Das Franchisehandbuch verbleibt auch nach der Übergabe im Eigentum des Franchisegebers und ist diesem nach Beendigung des Vertrages zurückzugeben.


§
7 Schulung

7.1. Um eine qualifizierte Führung des Franchisebetriebes zu ermöglichen, ist der Franchisegeber verpflichtet, vor Eröffnung des Betriebes eine fundierte Grundausbildung des Franchisenehmers sowie im weiteren Verlauf Schulungen zu gewährleisten. Die Kosten für die Grundausbildung und die Schulungen des Franchisenehmers trägt der Franchisegeber.

7.2. Der Franchisegeber wird während der Vertragsdauer Seminare sowie Informationsveranstaltungen anbieten. Die laufenden Schulungen werden am jeweiligen Bedarf innerhalb des Franchisesystems ausgerichtet.

7.3. Der Franchisenehmer ist wiederum verpflichtet, an den vom Franchisegeber oder von ihm beauftragten Dritten angebotenen Schulungen und fortbildenden Veranstaltungen teilzunehmen. Die Kosten für Anreise, Unterkunft und Verpflegung trägt der Franchisenehmer.


§
8 Warenein- und verkauf

8.2. Eine Preisbindung für das vom Franchisegeber bezogene Warensortiment oder die angebotenen Dienstleistungen besteht nicht. Der Franchisegeber wird dem Franchisenehmer auf Wunsch eine Kalkulationshilfe bzw. unverbindliche Preisempfehlungen zur Ermittlung der Verkaufspreise zur Verfügung stellen.


§
9 Internetvertrieb

9.1. Der Franchisenehmer ist berechtigt, seine Produkte auch über das Internet zu vertreiben.

9.2. Der Internetvertrieb unterliegt keinen Beschränkungen.


§
10 Pflichten des Franchisenehmers

10.1. Vertragliche Hauptpflicht des Franchisenehmers ist es, die ihm durch § 1 dieses Vertrages eingeräumten Rechte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben und zu nutzen.

10.2. Der Franchisenehmer verpflichtet sich, das Franchisesystem in vollem Umfang entsprechend den vom Franchisegeber entwickelten Richtlinien und Grundsätzen anzuwenden, diese zu beachten und einzuhalten.

10.3. Der Franchisenehmer verpflichtet sich, stets ausreichend Waren und sonstige Vorräte bereitzuhalten, um eine jederzeit ausreichende Versorgung der Kunden mit dem für das Franchisesystem ________ typischen Sortiment sicherzustellen. Des Weiteren hat er dafür zu sorgen, dass das Personal von Ausbildung, Aussehen, Auftreten, Kleidung, Kundenumgang und Sachkunde her dem Auftreten von ________ entspricht.


§
11 Franchisegebühr

11.1. Der Franchisenehmer hat als Entgelt für die ihm eingeräumten Rechte sowie Leistungen des Franchisegebers eine Eintrittsgebühr in Höhe von ________ Euro zzgl. Mehrwertsteuer an den Franchisegeber zu zahlen. Die Eintrittsgebühr ist innerhalb von ________ nach Vertragsabschluss fällig.

11.2. Der Franchisenehmer hat an den Franchisegeber eine monatliche Franchisegebühr für die ihm überlassene Lizenz sowie für die fortlaufenden Leistungen des Franchisegebers in Höhe von ________ % seines Nettoumsatzes zu zahlen. Die Zahlung ist fällig zum 1. jeden Monats.

11.3. Kommt der Franchisenehmer mit der Zahlung in Verzug, so hat dieser einen Verzugszins in Höhe von ________ % über dem Basiszinssatz an den Franchisegeber zu leisten.


§ 12 Vertragsstrafe

Der Franchisenehmer wird an den Franchisegeber für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der im Vertrag niedergelegten Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu ________ Euro zahlen.


§ 13 Werbung

13.1. Die Werbung für das Franchisesystem wird für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie auf internationaler, regionaler und lokaler Ebene vom Franchisegeber auf eigene Kosten durchgeführt. Die Entwicklung dieser Werbekonzepte obliegt allein dem Franchisegeber.

13.2. Soweit vom Franchisegeber überregionale Werbemaßnahmen durchgeführt werden, ist der Franchisenehmer verpflichtet, daran mitzuwirken und diese Werbung zu unterstützen.

13.3. Die Verantwortung für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbung trägt der Franchisegeber, sofern der Franchisenehmer nicht von den Vorgaben abweicht.


§
14Versicherung / Haftung

14.1. Der Franchisenehmer ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung sowie alle für den Betrieb des Franchisebetriebes erforderlichen Versicherungen abzuschließen und während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Der Franchisenehmer hat dem Franchisegeber auf Verlangen den Abschluss und das Bestehen dieser Versicherungen nachzuweisen.

14.2. Der Franchisenehmer betreibt den Franchisebetrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er haftet allein für alle Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb seines Franchisebetriebes entstehen. Der Franchisegeber haftet nicht für Verbindlichkeiten des Franchisenehmers gegenüber Dritten und stellt den Franchisenehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf Vorgaben des Franchisegebers beruhen.


§
15 Kontrollrechte / Berichtswesen / Buchführung

15.1. Der Franchisegeber ist berechtigt, zur Sicherung der Qualitätsrichtlinien sowie des einheitlichen Außenauftritts des Franchisesystems auf eigene Rechnung Kontrollen duchzuführen. Diese Kontrollen bedürfen keiner vorheriger Anmeldung. Der Franchisegeber ist berechtigt, Einsicht in die Buchführung des Franchisenehmers zu nehmen. Der Franchisegeber ist berechtigt, sich zur Kontrolle des Franchisenehmers Dritter zu bedienen (wie bspw. Mitarbeiter, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater).

15.2. Der Franchisenehmer ist verpflichtet, dem Franchisegeber während seiner Öffnungszeiten Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Franchisebetriebes zu gewähren.

15.3. Der Franchisenehmer ist verpflichtet, dem Franchisegeber monatlich einen Bericht vorzulegen, der die Gewinn- und Verlustrechnung und statistische Angaben über den Absatz enthält, sowie sonstige Angaben, die für das Franchisesystem relevant sein könnten.


§
16 Wettbewerb

16.1. Dem Franchisenehmer ist untersagt, sich während der Vertragsdauer mittelbar oder unmittelbar an solchen Unternehmen zu beteiligen, ein Unternehmen zu erwerben oder zu errichten, oder für ein solches Unternehmen tätig sein, die Waren oder Dienstleistungen herstellen oder vertreiben, welche denen des Franchisegebers gleich oder gleichartig sind und dadurch mit dem Franchisegeber in Konkurrenz stehen.

16.2. Es besteht zudem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für das dem Vertrag zugrunde liegende Vertragsgebiet, welches bis 1 nach Vertragsende wirkt. Der Franchisenehmer erhält dafür eine angemessene Karenzentschädigung, sofern ihm die Ausübung der Tätigkeit, die dem Tätigkeitsbereich des Franchisesystems zugeordnet werden kann, außerhalb des Vertragsgebietes nicht zumutbar ist. Die Karenzentschädigung besteht in einer einmaligen Zahlung in Höhe von ________ €. Beruht die Vertragsbeendigung auf einer Kündigung des Franchisegebers aus wichtigem Grund, so hat der Franchisenehmer keinen Anspruch auf eine Entschädigung.


§ 17 Vertragsdauer

Dieser Vertrag beginnt am ________ und wird bis zum ________ fest abgeschlossen.


§ 18 Vorzeitige Kündigung des Franchisevertrags

18.1. Das Vertragsverhältnis kann aus wichtigem Grund von jedem Teil jederzeit, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Vertragspartei gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß trotz angemessener Fristsetzung nicht innerhalb dieser Frist abstellt.

18.2. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Es gelten dabei die allgemeinen Regeln des BGB.


§ 19 Folgen der Vertragsbeendigung

19.1. Nach Beendigung des Vertrages ist der Franchisenehmer nicht berechtigt, die vom Franchisegeber hergestellten oder gehandelten Produkte zu vertreiben.

19.3. Der Franchisenehmer ist verpflichtet, alle gegenüber dem Franchisegeber bestehenden Forderungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Beendigung des Vertrages zu begleichen.

19.4. Der Franchisegeber hat das Recht, die nach Beendigung des Vertrages vorhandenen laufenden Aufträge oder Angebote, die auf das Franchisesystem bezogen sind, selbst oder durch einen Dritten zu bearbeiten und somit in die Verpflichtungen des Franchisenehmers einzutreten.

19.5. Der Franchisenehmer hat innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsbeendigung alle seine Kunden darüber zu informieren, dass er nicht mehr dem Franchisesystem angehört. Übernimmt der Franchisegeber oder ein Dritter den Standort, so hat er auch dies den Kunden mitzuteilen.


§ 20 Abwerbeverbot

20.1. Vertragsparteien vereinbaren, dass es ihnen jeweils untersagt ist, während der Dauer des Franchisevertrages sowie für einen Zeitraum von zwei Jahren nach dessen Beendigung, Mitarbeiter der anderen Vertragspartei direkt oder indirekt abzuwerben, anzustellen oder in irgendeiner Form geschäftlich zu beschäftigen.

20.2. Diese Vereinbarung gilt für alle Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Franchisevertrages oder zu einem beliebigen Zeitpunkt während der letzten zwölf Monate der Vertragslaufzeit bei der anderen Vertragspartei beschäftigt waren.

20.3. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Vereinbarung verpflichtet sich die verstoßende Partei zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an die andere Partei. Die Höhe der Vertragsstrafe wird auf Basis des jährlichen Gehalts des abgeworbenen Mitarbeiters festgelegt und ist im Streitfall durch ein ordentliches Gericht zu bestimmen.

20.4. Die Parteien erkennen an, dass diese Klausel notwendig ist, um die Investitionen beider Parteien in die Ausbildung und Entwicklung der Mitarbeiter sowie den Schutz des Know-hows und der Geschäftsgeheimnisse zu gewährleisten.


§ 21 Übertragung von Rechten und Pflichten

Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Franchisegebers. Der Franchisenehmer ist nicht berechtigt, ohne diese Zustimmung den Franchisebetrieb oder einzelne Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Der Franchisegeber ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen, sofern dadurch die Durchführung des Vertrages und die Interessen des Franchisenehmers nicht beeinträchtigt werden.


§ 22 Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


§ 23 Gerichtsstandvereinbarung

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag bestimmt sich nach den maßgeblichen Regeln der ZPO.


§ 24 Vertragsausfertigungen

Der vorliegende Vertrag wird in....... Exemplaren ausgefertigt. Jede Vertragspartei bestätigt mit der Unterzeichnung des Vertrages eine Ausfertigung erhalten zu haben.


§ 25 Belehrung über das Widerrufsrecht

Der Franchisenehmer erklärt, dass er über das ihm zustehende Widerrufsrecht in einer gesonderten Urkunde in Anlage des Vertrages gemäß den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes belehrt worden ist.


§ 26 Scientologyklausel

Der Franchisenehmer versichert hiermit, dass seine zur Scientologysekte abgegebene Erklärung, die diesem Vertrag als Anlage beigefügt ist, zutreffend ist und der Wahrheit entspricht.


§ 27 Nebenabreden / Teilnichtigkeit

27.1. Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

27.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrages als Ganzen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, diese unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, durch die der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beabsichtigte Vertragszweck soweit wie möglich und in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann.




________, den ________






..................................
________
(________)
(Unterschrift Franchisegeber)






..................................
________
(Unterschrift Franchisenehmer)

Anlage 1: Widerrufsbelehrung


Dem Franchisenehmer ist bekannt, dass er diesen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (Brief, Fax oder E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen kann. Zur Wahrung der Frist, die am Tage nach der Aushändigung dieser Urkunde zu laufen beginnt, genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist gegenüber dem Franchisegeber zu erklären.






________, den ________






..................................
________
(Unterschrift Franchisenehmer)

Anlage 2: Gewerbliche Schutzrechte

  • "________" ist eine beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. ________ eingetragene und geschützte Marke.

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