VEREINBARUNG ÜBER EINE ERFÜLLUNGSÜBERNAHME
(Erfüllungsübernahme im Sinne des § 329 BGB)
zwischen
________
wohnhaft / geschäftsansässig: ________
- nachfolgend „Schuldner" genannt -
und
________
wohnhaft / geschäftsansässig: ________
- nachfolgend „Übernehmer" genannt -
- die vorgenannten Parteien nachfolgend einzeln auch „Partei" und gemeinsam „Parteien" genannt -
Präambel
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§ 1 Gegenstand der Erfüllungsübernahme
(1) Der Schuldner schuldet dem Gläubiger
________, wohnhaft in: ________
(nachfolgend „Gläubiger") die Erfüllung folgender Verbindlichkeit:
________
(2) Die Verbindlichkeit beruht auf der diesem Vertrag als Anlage ________ beigefügten Vereinbarung, die Bestandteil dieses Vertrages ist. Die Höhe der übernommenen Verbindlichkeit beläuft sich auf ________ EUR.
(3) Der Übernehmer verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Schuldner, den Gläubiger hinsichtlich der in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeit rechtzeitig und vollständig zu befriedigen, ohne dass der Gläubiger hierdurch das Recht erwirbt, die Befriedigung unmittelbar von dem Übernehmer zu fordern (§ 329 BGB).
§ 2 Innenverhältnis und Wirkung der Erfüllungsübernahme
(1) Die Erfüllungsübernahme wirkt ausschließlich im Innenverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Übernehmer. Eine befreiende oder kumulative Schuldübernahme im Verhältnis zum Gläubiger (§§ 414 ff. BGB) wird hierdurch nicht begründet.
(2) Der Übernehmer ist verpflichtet, den Gläubiger so rechtzeitig zu befriedigen, dass der Schuldner aus seiner gegenüber dem Gläubiger bestehenden Verbindlichkeit nicht in Anspruch genommen wird und von dieser im wirtschaftlichen Ergebnis freigestellt ist.
(3) Ein eigenes Forderungsrecht des Gläubigers gegen den Übernehmer wird durch diese Vereinbarung nicht begründet (§ 329 BGB). Die zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger bestehende Verbindlichkeit bleibt unverändert bestehen.
§ 3 Leistungszeit und Nachweis
(1) Der Übernehmer hat die Befriedigung des Gläubigers bis zum ________ bzw. zu dem in der Anlage gemäß § 1 Abs. 2 bestimmten Fälligkeitszeitpunkt zu bewirken.
(2) Der Übernehmer hat dem Schuldner die erfolgte Befriedigung des Gläubigers unverzüglich in geeigneter Form (insbesondere durch Vorlage einer Quittung oder eines Zahlungsnachweises) nachzuweisen.
§ 4 Haftung bei Nichterfüllung
(1) Kommt der Übernehmer seiner Verpflichtung aus § 1 Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, so haftet er dem Schuldner für den hierdurch entstehenden Schaden nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (§§ 280 ff. BGB).
(2) Wird der Schuldner vom Gläubiger in Anspruch genommen, weil der Übernehmer seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, so hat der Übernehmer den Schuldner von sämtlichen daraus resultierenden Verbindlichkeiten, Kosten und Aufwendungen freizustellen.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
(2) Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
(3) Sofern die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ________.
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________, den ________
_____________________________ _____________________________
Schuldner Übernehmer