Unterrichtsvertrag - Formular Online zum Ausfüllen Pro · DE-law
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U N T E R R I C H T S V E R T R A G
(Vertrag über die Erteilung von Privatunterricht gemäß §§ 611 ff. BGB)
zwischen
________
________
- nachfolgend "Lehrperson" genannt -
und
________
________
- nachfolgend "Unterrichtsnehmer" genannt -
- Lehrperson und Unterrichtsnehmer nachfolgend gemeinsam auch "Vertragsparteien" genannt -
§ 1
Vertragsparteien und gesetzliche Vertretung
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist ein Dienstvertrag über die entgeltliche Erteilung von Unterricht im Sinne der §§ 611 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(2) Ist der Unterrichtsnehmer bei Vertragsschluss minderjährig (§§ 106 ff. BGB), so schließen die nachstehend bezeichneten gesetzlichen Vertreter diesen Vertrag im Namen und mit Wirkung für den Unterrichtsnehmer ab und haften als Gesamtschuldner für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten:
Name: ________
Anschrift: ________
Telefonnummer: ________
E-Mail: ________
§ 2
Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Die Lehrperson verpflichtet sich, dem Unterrichtsnehmer Unterricht in folgendem Fach zu erteilen: ________.
(2) Der Unterricht wird als Einzelunterricht erteilt. Jede Unterrichtseinheit hat eine Dauer von: ________.
(3) Die Lehrperson schuldet das fachgerechte Bemühen um den Unterrichtserfolg, nicht jedoch den Eintritt eines bestimmten Lern- oder Prüfungserfolges. Sie erbringt ihre Leistung nach den anerkannten Grundsätzen ordnungsgemäßer pädagogischer Tätigkeit.
(4) Die Lehrperson ist berechtigt, sich bei der Leistungserbringung nach billigem Ermessen geeigneter, fachlich qualifizierter Personen zu bedienen.
§ 3
Vergütung und Zahlungsmodalitäten
(1) Das Honorar wird nach Unterrichtseinheiten berechnet. Es werden insgesamt ________ Unterrichtseinheiten vereinbart. Je Unterrichtseinheit beträgt das Honorar ________ Euro.
(2) Das Gesamthonorar beträgt somit ________ Euro. Etwaige gesetzliche Steuern sind, soweit anwendbar, in diesem Betrag enthalten.
(3) Werden weniger als ________ Unterrichtseinheiten erteilt, so erstattet die Lehrperson die bereits gezahlte Vergütung für die nicht erteilten Einheiten, soweit der Ausfall nicht vom Unterrichtsnehmer zu vertreten ist. Werden im Kalenderjahr mehr als ________ Unterrichtseinheiten erteilt, so sind die Mehreinheiten nach Abrechnung durch die Lehrperson zusätzlich vom Unterrichtsnehmer zu vergüten.
(4) Die Vergütung ist nach Maßgabe des § 614 BGB nach erbrachter Leistung, spätestens jedoch zum vereinbarten Fälligkeitstermin, ohne Abzug fällig und auf folgendes Konto zu überweisen:
IBAN: ________
BIC: ________
Kontoinhaber: ________
(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen der §§ 286, 288 BGB.
§ 4
Vertragslaufzeit, Probezeit und Kündigung
(1) Der Unterricht beginnt am ________ und endet mit der Erteilung sämtlicher vereinbarter Unterrichtseinheiten.
(2) Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von ________ zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
(3) Die ersten ________ Unterrichtseinheiten gelten als Probezeit. Während der Probezeit ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
(4) Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(5) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des § 126b BGB.
§ 5
Unterrichtsort
Zum Zwecke des Unterrichts stellt die Lehrperson die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung. Der Unterricht findet in folgenden Räumlichkeiten statt:
________
§ 6
Unterrichtsausfall und Verhinderung
(1) Unterrichtsstunden, die wegen einer von der Lehrperson zu vertretenden Verhinderung ausfallen, sind nicht zu vergüten und werden nachgeholt.
(2) Vom Unterrichtsnehmer mindestens ________ vor dem vereinbarten Unterrichtsbeginn abgesagte Stunden werden auf Wunsch des Unterrichtsnehmers und mit Zustimmung der Lehrperson nachgeholt. Vom Unterrichtsnehmer weniger als ________ vor dem vereinbarten Termin abgesagte Stunden verfallen; die Vergütung bleibt gemäß § 615 BGB geschuldet, soweit sich die Lehrperson nicht anderweitig Erwerb anrechnen lassen muss.
(3) Bei krankheitsbedingtem Ausfall der Lehrperson werden die ausgefallenen Stunden nach deren Genesung nachgeholt; eine Vergütungspflicht für nicht erteilte Stunden besteht insoweit nicht. Kann krankheitsbedingt für einen zusammenhängenden Zeitraum von ________ kein Unterricht erteilt werden, so endet eine etwaige Verpflichtung zur fortlaufenden Honorarzahlung; sie lebt in dem Monat wieder auf, in dem der Unterricht wieder aufgenommen wird.
(4) Der Unterrichtsnehmer verpflichtet sich, nicht zum Unterricht zu erscheinen, sofern er an einer Erkrankung leidet, die für die Lehrperson eine unmittelbare Ansteckungsgefahr begründet.
§ 7
Datenschutz
§ 8
Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
________, den ________
..............................................
Lehrperson
..............................................
Unterrichtsnehmer / Gesetzlicher Vertreter
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