Übernahmevereinbarung Mietvertrag - Musterformular Pro · DE-law

Gültig in Deutschland · nach lokalem Recht erstellt

Mit einer Uebernahmevereinbarung tritt eine neue Person in ein bestehendes Mietverhaeltnis ein, etwa wenn ein Mieter aus einer Wohngemeinschaft ausscheidet und eine andere Person seinen Platz uebernimmt. Die Vereinbarung regelt diesen Wechsel.

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Diese Vorlage hilft Ihnen, die Uebernahme verbindlich festzuhalten. Nachfolgend erklaeren wir, wofuer sie dient, worauf zu achten ist und wie Sie das Dokument ausfuellen und herunterladen.

Wozu dient die Uebernahmevereinbarung?

Die Vereinbarung regelt, dass eine neue Person in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietvertrag eintritt. So kann ein Mieter ausscheiden und durch eine andere Person ersetzt werden.

Da der Vermieter Vertragspartei ist, ist in der Regel seine Zustimmung erforderlich, damit der Wechsel wirksam wird.

Welche Punkte sollte sie regeln?

Worauf sollten Sie achten?

Klaeren Sie, wie mit der Kaution und mit offenen Forderungen umgegangen wird. Halten Sie fest, ab wann der neue Mieter eintritt und der bisherige ausscheidet.

Da der Vermieter zustimmen muss, sollte seine Zustimmung eingeholt und dokumentiert werden. Bei Unsicherheit ist fachkundiger Rat sinnvoll.

So fuellen Sie die Vorlage aus

Haeufige Fragen

Muss der Vermieter zustimmen?

In der Regel ja. Da der Vermieter Vertragspartei ist, ist seine Zustimmung erforderlich, damit der Wechsel wirksam wird.

Was passiert mit der Kaution?

Der Umgang mit der Kaution sollte in der Vereinbarung geregelt werden, etwa ob sie vom neuen Mieter uebernommen oder neu gestellt wird.

Uebernimmt der neue Mieter alle Pflichten?

Der eintretende Mieter uebernimmt in der Regel die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag. Der Umfang sollte klar festgehalten werden.

Inhalt wird regelmaessig ueberprueft, damit er verstaendlich und aktuell bleibt.

Dokumentvorschau

Vereinbarung über die Übernahme eines Mietverhältnisses

(Vertragsübernahme im Wege des dreiseitigen Vertrages, §§ 414 ff. BGB analog)


Zwischen

________
________

- nachfolgend „Vermieter“ genannt -

und

________
________

- nachfolgend „Vormieter“ genannt -

und

________
________

- nachfolgend „Nachmieter“ genannt -

- Vormieter und Nachmieter gemeinsam auch „Mietparteien“, alle vorgenannten gemeinsam auch „Parteien“ -


wird die nachfolgende Vereinbarung geschlossen:


§ 1 Mietsache

(1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die nachfolgend bezeichnete Mietwohnung:

________

(2) Die Mietsache umfasst die zur Wohnung gehörenden Nebenräume und Einrichtungen nach Maßgabe des in § 2 bezeichneten Mietvertrages (nachfolgend „Mietsache“).


§ 2 Bestehendes Mietverhältnis

(1) Zwischen dem Vermieter und dem Vormieter besteht hinsichtlich der in § 1 bezeichneten Mietsache ein Wohnraummietverhältnis im Sinne der §§ 535 ff., 549 ff. BGB.

(2) Der zugrunde liegende Mietvertrag wurde am ________ geschlossen und ist dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt. Die Parteien haben den Mietvertrag zur Kenntnis genommen; dem Nachmieter wird eine vollständige Ausfertigung ausgehändigt.

(3) Der vorgenannte Mietvertrag regelt die Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses abschließend. Mündliche oder schriftliche Zusatzvereinbarungen, die über den in der Anlage beigefügten Vertragstext hinausgehen, bestehen nach übereinstimmender Erklärung der Parteien nicht.


§ 3 Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Parteien sind sich einig, dass der Nachmieter im Wege der Vertragsübernahme anstelle des Vormieters in das in § 2 bezeichnete Mietverhältnis eintritt und der Vormieter zeitgleich aus diesem ausscheidet.

(2) Der Vermieter stimmt der Vertragsübernahme zu; mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch alle Parteien wird die Vertragsübernahme rechtswirksam.


§ 4 Ausscheiden des Vormieters und Eintritt des Nachmieters

(1) Der Vormieter scheidet mit Wirkung zum Ablauf des ________ aus dem in § 2 bezeichneten Mietverhältnis aus.

(2) Der Nachmieter tritt mit Wirkung zum Beginn des ________ mit allen Rechten und Pflichten in das bestehende Mietverhältnis ein, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt.

(3) Das Mietverhältnis wird ab dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt zu den unveränderten Bedingungen des in § 2 bezeichneten Mietvertrages allein zwischen dem Vermieter und dem Nachmieter fortgesetzt.


§ 5 Umfang der Übernahme von Rechten und Pflichten

(1) Der Nachmieter übernimmt mit Wirkung ab dem Eintrittsdatum gemäß § 4 Abs. 2 sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis, die ab diesem Zeitpunkt entstehen.

(2) Für Ansprüche und Verbindlichkeiten, die vor dem Eintritt des Nachmieters in das Mietverhältnis begründet wurden, haftet der Nachmieter nicht, soweit in § 6 und § 8 nichts Abweichendes vereinbart ist. Der Vormieter bleibt für die vor seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten gegenüber dem Vermieter im gesetzlichen Umfang verantwortlich, soweit der Vermieter ihn nicht ausdrücklich entlässt.

(3) Der Vermieter entlässt den Vormieter mit Wirkung zum Ausscheidenszeitpunkt aus den ab diesem Zeitpunkt entstehenden Verpflichtungen des Mietverhältnisses.


§ 6 Mietkaution, Betriebs- und Nebenkosten

(1) Die Parteien sind sich einig, dass sämtliche Ansprüche und Verpflichtungen hinsichtlich der gemäß § 551 BGB geleisteten Mietkaution auf den Nachmieter übergehen. Der Vormieter verzichtet gegenüber dem Vermieter auf die Rückzahlung der Mietkaution in Höhe von ________ € (in Worten: ________ Euro).

(2) Der Nachmieter erstattet dem Vormieter die von diesem an den Vermieter geleistete Mietkaution in der in Absatz 1 genannten Höhe. Die Erstattung ist fällig mit Wirksamwerden der Vertragsübernahme.


§ 7 Einrichtungsgegenstände, Einbauten und bauliche Veränderungen

(1) Die Parteien sind sich einig, dass der Nachmieter keinerlei Einrichtungsgegenstände, Einbauten oder bauliche Veränderungen des Vormieters übernimmt.

(2) Der Vormieter ist verpflichtet, alle von ihm eingebrachten Einrichtungsgegenstände sowie die von ihm vorgenommenen Ein- und Umbauten vor dem Eintrittsdatum auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Mietsache wiederherzustellen, soweit der Mietvertrag nichts Abweichendes vorsieht.


§ 8 Schönheitsreparaturen und Schadensbeseitigung

(1) Der Nachmieter übernimmt mit dem Eintritt in den Mietvertrag – soweit eine entsprechende Verpflichtung nach dem Mietvertrag wirksam vereinbart und nach den Vorgaben der Rechtsprechung zulässig ist – die den Vormieter treffende Verpflichtung zur Beseitigung von Schäden an der Mietsache sowie zur Vornahme etwaiger Schönheitsreparaturen. Der Vormieter wird insoweit gegenüber dem Vermieter von dieser Verpflichtung befreit.

(2) Der Nachmieter hat dementsprechend bei Beendigung des Mietverhältnisses alle Schäden an der Mietsache zu beseitigen sowie geschuldete Schönheitsreparaturen vorzunehmen, unabhängig davon, ob diese vor oder nach seinem Eintritt in den Mietvertrag entstanden sind.

(3) Als Ausgleich für die Übernahme der Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 zahlt der Vormieter an den Nachmieter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von ________ € (in Worten: ________ Euro). Die Zahlung ist fällig mit Wirksamwerden der Vertragsübernahme.


§ 9 Übergabe der Mietsache

(1) Die Mietsache wird dem Nachmieter zum Eintrittsdatum gemäß § 4 Abs. 2 übergeben.

(2) Über den Zustand der Mietsache, den Stand der Versorgungszähler sowie die übergebenen Schlüssel wird ein gemeinsames Übergabeprotokoll erstellt, das von den anwesenden Parteien zu unterzeichnen ist.


§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, soweit nicht das Gesetz eine strengere Form vorschreibt. Dies gilt auch für die Änderung dieser Formklausel selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(3) Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Ort der Mietsache.

(4) Diese Vereinbarung wird in dreifacher Ausfertigung erstellt; jede Partei erhält ein Exemplar.

Die Parteien haben diese Vereinbarung gelesen, verstanden und genehmigen sie durch ihre nachstehende Unterschrift.


________, den ________





..................................
________
Vormieter




..................................
________
Nachmieter




..................................
________
Vermieter

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