Speditionsvertrag - Formular Online zum Ausfüllen Pro · DE-law
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S P E D I T I O N S V E R T R A G
zwischen
________
________
gesetzlich vertreten durch ________
- nachfolgend „Spediteur“ genannt -
und
________
________
gesetzlich vertreten durch ________
- nachfolgend „Versender“ genannt -
- Spediteur und Versender nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“ und jeweils einzeln „Partei“ genannt -
Präambel
Der Spediteur betreibt ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gegenstand die geschäftsmäßige Besorgung der Versendung von Gütern (nachfolgend „Speditionsgut“ genannt) im Sinne der §§ 453 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist. Der Versender beabsichtigt, das Speditionsgut durch den Spediteur an einen bestimmten Ablieferungsort versenden zu lassen.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1. Der Versender beauftragt den Spediteur, die Versendung des Speditionsguts gemäß § 453 HGB zu besorgen. Der Spediteur ist verpflichtet, die Beförderung des Speditionsguts zu organisieren, insbesondere die Beförderungsmittel und die Beförderungswege zu bestimmen, die ausführenden Frachtführer und sonstigen Beteiligten auszuwählen und die diesbezüglichen Verträge in eigenem Namen, jedoch für Rechnung des Versenders abzuschließen.
1.2. Der Spediteur ist gemäß § 458 HGB berechtigt, die Beförderung des Speditionsguts ganz oder teilweise selbst auszuführen (Selbsteintritt). In diesem Fall hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (§§ 407 ff. HGB).
1.3. Gegenstand der Versendung ist folgendes Speditionsgut:
________
1.4. Das Speditionsgut hat einen Warenwert von ca. EUR ________.
1.5. Die Verpackung des Speditionsguts übernimmt der Spediteur, soweit nicht nach Maßgabe von § 5 etwas anderes bestimmt ist.
1.6. Der Versender ist verpflichtet, die Packstücke deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern sowie Symbole für Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
1.7. Die zollamtliche Abwicklung übernimmt der Spediteur.
§ 2 Pflichten des Spediteurs bei Ausführung durch Dritte
2.1. Der Spediteur hat das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen (§ 454 Abs. 3 HGB). Er hat insbesondere einen geeigneten Beförderungsweg und eine geeignete Beförderungsart zu wählen und zu organisieren. Zu diesem Zweck wird der Spediteur die für die Versendung des Speditionsguts notwendigen Verträge mit Unternehmern (nachfolgend „Dritte“ genannt) abschließen und dafür Sorge tragen, dass die Dritten zur sorgfältigen Beförderung und Lagerung des Speditionsguts verpflichtet werden.
2.2. Der Spediteur wird die Dritten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 HGB) auswählen und ihnen alle für die Versendung des Speditionsguts notwendigen Informationen und Weisungen erteilen.
2.3. Bei dem Abschluss der jeweiligen Verträge wird der Spediteur das Interesse des Versenders bestmöglich wahrnehmen und insbesondere darauf hinwirken, dass etwaige Schadensersatzansprüche des Versenders gesichert werden.
2.4. Der Spediteur schließt die Verträge mit Dritten in eigenem Namen ab. Soll der Spediteur Verträge im Namen des Versenders abschließen, bedarf es einer gesonderten Bevollmächtigung.
§ 3 Pflichten des Spediteurs bei Selbsteintritt
3.1. Der Spediteur hat den ihm übertragenen Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen. Er darf sich zur Erfüllung seiner Leistung Dritter bedienen.
3.3. Der Spediteur ist verpflichtet, eine Verkehrshaftungsversicherung zu unterhalten, die von ihm verursachte Schäden an dem Speditionsgut sowie den Verlust des Speditionsguts in Höhe von mindestens EUR 5.000,00 pro Sendung absichert. Die gesetzliche Haftungshöchstgrenze gemäß §§ 431, 461 HGB bleibt unberührt.
3.4. Wünscht der Versender den Abschluss einer Versicherung mit einer Versicherungssumme über EUR 100.000,00 pro Sendung (deklariertes Interesse), wird eine solche Versicherung auf schriftlichen Auftrag gegen Zahlung eines entsprechenden Versicherungsbeitrages durch den Versender vom Spediteur abgeschlossen. In dem Auftrag ist der Betrag der gewünschten Versicherungssumme anzugeben.
3.5. Dem Versender ist bewusst, dass eine höhere Versicherungssumme und etwaige besondere Anforderungen zu einem höheren Versicherungsbeitrag führen können.
§ 4 Sonstige Rechte und Pflichten des Spediteurs
4.1. Der Spediteur ist an die Weisungen des Versenders gebunden (§ 454 Abs. 3 HGB). Hält der Spediteur eine Weisung für unzweckmäßig, hat er dies dem Versender unverzüglich mitzuteilen.
4.2. Der Spediteur ist nicht berechtigt, das Speditionsgut im Wege der Sammelladung im Sinne des § 460 HGB zu befördern, es sei denn, der Versender hat hierin ausdrücklich eingewilligt.
4.3. Dem Spediteur steht wegen aller durch diesen Vertrag begründeten Ansprüche gegen den Versender ein gesetzliches Pfandrecht an dem Speditionsgut nach Maßgabe des § 464 HGB zu.
§ 5 Pflichten des Versenders
5.1. Der Versender ist verpflichtet, das Speditionsgut beförderungssicher zu verpacken und, soweit erforderlich, mit den für die Beförderung und Handhabung notwendigen Kennzeichen zu versehen (§ 411 HGB). Erfordert das Speditionsgut aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder seiner Beschaffenheit Begleitdokumente, hat der Versender den Spediteur hierüber zu unterrichten und ihm sämtliche erforderlichen Unterlagen vor der Beförderung zu übergeben (§ 413 HGB).
5.2. Der Versender ist verpflichtet, den Spediteur über alle Besonderheiten des Speditionsguts in Kenntnis zu setzen. Diese Pflicht umfasst sämtliche Gefahren- und Schutzhinweise sowie sonstige für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags notwendige Informationen, insbesondere bei gefährlichen Gütern gemäß § 410 HGB.
5.3. Der Versender ist verpflichtet, dem Spediteur die Informationen nach Maßgabe dieses § 5 in Textform mitzuteilen.
5.4. Bei Übergabe des Speditionsguts hat der Versender oder dessen bevollmächtigter Empfänger dem Spediteur eine Empfangsbestätigung (Quittung) über den Erhalt des Speditionsguts auszustellen.
5.5. Der Versender hat sicherzustellen, dass vom Speditionsgut keine Gefahren für den Spediteur oder Dritte ausgehen. Der Spediteur ist berechtigt, die Durchführung des Speditionsauftrags abzulehnen, wenn entgegen Satz 1 vom Speditionsgut Gefahren für den Spediteur oder Dritte ausgehen. Der Spediteur behält in diesem Fall seinen Anspruch auf das volle Entgelt, abzüglich der infolge des nicht erfolgten Transports ersparten Aufwendungen.
5.6. Der Versender ist verpflichtet, nach Erhalt des Speditionsguts unverzüglich zu prüfen, ob dieses durch den Transport einen Schaden erlitten hat, und einen etwaigen Schaden unverzüglich, äußerlich erkennbare Schäden spätestens bei Ablieferung, nicht äußerlich erkennbare Schäden spätestens innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung, dem Spediteur in Textform anzuzeigen (§ 438 HGB). Ist der Versender nicht der Empfänger, hat er sicherzustellen, dass der Empfänger der Untersuchungs- und Anzeigepflicht nachkommt. Bei Verletzung dieser Pflicht gelten die gesetzlichen Folgen des § 438 HGB.
§ 6 Ort und Zeit
6.1. Der Spediteur wird das Speditionsgut von folgender Adresse abholen lassen:
________
6.2. Der Spediteur wird das Speditionsgut an folgende Adresse befördern lassen:
________
6.3. Sollte eine Zwischenlagerung des Speditionsguts erforderlich werden, wird der Spediteur eine geeignete Lagermöglichkeit organisieren.
6.4. Das Speditionsgut ist spätestens am ________ an der in Absatz 6.1 angegebenen Adresse abzuholen und spätestens am ________ an der in Absatz 6.2 angegebenen Adresse abzuliefern.
§ 7 Vergütung und Fälligkeit
7.1. Der Spediteur erhält eine Vergütung in Höhe von EUR ________ zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Anzahlung von ________ %, mithin EUR ________, ist nach Unterzeichnung dieses Vertrages fällig. Der verbleibende Betrag in Höhe von EUR ________ ist 30 Tage nach erfolgter Ablieferung des Speditionsguts am Zielort fällig. Der Spediteur stellt dem Versender entsprechende Rechnungen aus.
7.2. Der Versender kommt in Zahlungsverzug, wenn die jeweils fällige Vergütung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung an den Spediteur geleistet wurde (§ 286 Abs. 3 BGB). Während des Verzugs ist die Geldschuld nach § 288 BGB zu verzinsen.
7.3. Maßgeblich für die rechtzeitige Leistung ist der Zahlungseingang des jeweiligen Betrages auf dem vom Spediteur angegebenen Bankkonto. Ist eine Zahlung per Scheck oder in bar vereinbart, ist die Entgegennahme des Schecks oder des Bargelds durch eine hierzu berechtigte Person seitens des Spediteurs maßgeblich.
§ 8 Kündigung
8.1. Dieser Vertrag kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden (§ 314 BGB). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine Partei wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag trotz vorheriger Abmahnung und angemessener Fristsetzung schuldhaft verletzt.
8.2. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
8.3. Im Falle einer Kündigung steht dem Spediteur die anteilige Vergütung für die bis zur Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen zu, abzüglich der durch die vorzeitige Beendigung ersparten Aufwendungen.
§ 9 Haftung
9.1. Die Haftung der Parteien für Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit ist in allen Fällen unbeschränkt.
9.2. Die Haftung der Parteien wegen einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder soweit sie ausdrücklich eine Garantie übernommen haben, ist unbeschränkt. Der Schadensersatzanspruch für die fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.3. Vorbehaltlich des Vorgenannten und unbeschadet der zwingenden gesetzlichen Haftung des Spediteurs nach den §§ 461 ff. HGB
9.3.1. ist die Haftung jeder Partei in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen,
9.3.2. ist die Gesamthaftung jeder Partei in Fällen grober Fahrlässigkeit aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag auf einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 35.000,00 beschränkt,
9.3.3. besteht keine Haftung gegenüber Dritten aus einer Schutzwirkung dieses Vertrages zugunsten Dritter; vorsorglich erklären die Parteien, dass sie die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen dieses Vertrages nicht wünschen,
9.3.4. ist jede Haftung der Parteien für mittelbare Schäden oder Folgeschäden ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist,
9.3.5. ist jede Haftung der Parteien für höhere Gewalt ausgeschlossen.
9.4. Soweit eine Partei gegenüber einem oder mehreren Dritten in Haftung gerät, hat die andere Partei sie unverzüglich auf erstes Anfordern von dieser Haftung freizustellen, soweit diese auf einen Umstand oder eine Pflichtverletzung zurückzuführen ist, für die die andere Partei verantwortlich ist. Gleiches gilt, wenn die Parteien gemeinsam, beispielsweise als Gesamtschuldner, gegenüber einem Dritten in Haftung geraten.
§ 10 Vertragsdauer und Verjährung
10.1. Dieser Vertrag gilt für die Dauer des Speditionsauftrags. Der Vertrag endet, sobald alle Parteien ihre Pflichten aus diesem Vertrag erfüllt haben, unbeschadet der Regelungen in § 8.
10.2. Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in einem Jahr (§ 463 HGB). Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre (§ 439 Abs. 1 Satz 2 HGB). Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 11 Schlussbestimmungen
11.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder infolge Gesetzesänderung oder höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam oder undurchführbar werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt.
11.2. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.
11.3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
11.4. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
11.5. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, der Sitz des Versenders.
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Ort, Datum
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Unterschrift Spediteur
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Ort, Datum
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Unterschrift Versender
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