Social Media Richtlinie - Formular Online zum Ausfüllen Pro · DE-law
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SOCIAL-MEDIA-RICHTLINIE
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(nachfolgend „Arbeitgeber“ oder „Unternehmen“ genannt)
Diese Richtlinie regelt im Rahmen des Direktions- und Weisungsrechts des Arbeitgebers gemäß § 106 GewO sowie der arbeitsvertraglichen Treuepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB die Nutzung sozialer Medien durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher, männlicher und diverser Sprachformen verzichtet; die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermaßen auf alle Geschlechter.
§ 1 Einleitung und Geltungsbereich
(1) Dieser Richtlinie wird folgende Einleitung vorangestellt:
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(2) Diese Richtlinie gilt für sämtliche Mitarbeiter des Arbeitgebers und erstreckt sich sowohl auf die dienstliche als auch – soweit ein Bezug zum Unternehmen besteht – auf die private Nutzung sozialer Medien.
(3) Etwaige Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 BetrVG bleiben unberührt; soweit ein Betriebsrat besteht, gilt diese Richtlinie nach Maßgabe der hierzu getroffenen Vereinbarungen.
§ 2 Begriffsbestimmung „Social Media“
(1) Unter dem Begriff „Social Media“ im Sinne dieser Richtlinie sind elektronische Plattformen, Dienste und Netzwerke zu verstehen, bei denen die Nutzer selbst Inhalte wie Beiträge, Bilder, Videos oder Kommentare elektronisch einstellen und für die Öffentlichkeit oder zumindest für eine größere Zahl von Personen sichtbar bzw. verfügbar machen.
(2) Hierzu gehören insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Dienste und Netzwerke wie Facebook, Instagram, YouTube, TikTok, Xing, LinkedIn, X (vormals Twitter), WhatsApp-Statusfunktionen, Foren sowie Blogs und vergleichbare Angebote.
§ 3 Allgemeine Regeln für die Nutzung von Social Media
(1) Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, bei der Nutzung von Social-Media-Plattformen – gleich ob privat oder dienstlich – die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen dieser Richtlinie sowie die ihnen obliegende arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) einzuhalten und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu wahren.
(2) Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, bei der privaten oder dienstlichen Nutzung von Social-Media-Plattformen jederzeit die Persönlichkeitsrechte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, §§ 823, 1004 BGB) sowie die datenschutzrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Kunden, Lieferanten oder sonstigen Vertragspartnern des Arbeitgebers zu wahren.
(3) Es ist untersagt, Inhalte in Social-Media-Plattformen einzustellen oder zu verbreiten, die geeignet sind, das Ansehen oder den Ruf des Arbeitgebers zu schädigen. Untersagt ist insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, das Einstellen oder Verbreiten ehrverletzender, beleidigender, rassistischer, diskriminierender, gewaltverherrlichender, pornografischer oder sonst gesetzeswidriger Inhalte, sofern diese Dritte mit dem Unternehmen in Verbindung bringen.
(6) Als vertraulich im Sinne dieser Richtlinie gelten insbesondere:
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(7) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Verletzung dieser Social-Media-Richtlinie nachteilige arbeitsrechtliche Folgen haben kann. Je nach Schwere des Verstoßes kommen insbesondere eine Ermahnung, eine Abmahnung oder – im Einzelfall – eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB) in Betracht. Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers bleiben unberührt.
§ 4 Regeln für das Auftreten im Namen des Unternehmens
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für die dienstliche Nutzung von Social-Media-Diensten, d.h. für jedes Auftreten im Namen oder im Auftrag des Unternehmens.
(2) Das Auftreten im Namen des Unternehmens auf Social-Media-Plattformen ist ausschließlich den hierzu ausdrücklich berechtigten Mitarbeitern gestattet. Mitarbeiter, die nicht ausdrücklich autorisiert wurden, dürfen keine Beiträge im Namen oder Auftrag des Unternehmens einstellen oder verbreiten und dürfen nicht den Eindruck erwecken, im Namen des Unternehmens zu handeln.
(3) Inhaltliche Vorgaben, Freigabeerfordernisse oder sonstige Weisungen der Vorgesetzten oder der Unternehmensleitung im Hinblick auf Social-Media-Beiträge im Namen des Unternehmens sind jederzeit und vollständig einzuhalten.
(4) Bei der dienstlichen Nutzung sind die einschlägigen gesetzlichen Kennzeichnungs-, Impressums- und Werbevorschriften, insbesondere § 5 DDG (vormals § 5 TMG) sowie die lauterkeitsrechtlichen Vorgaben des UWG, zu beachten.
(5) Im Übrigen gelten folgende Bestimmungen:
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§ 5 Regeln für die private Nutzung von Social Media
(1) Bei der privaten Nutzung von Social-Media-Plattformen haben die Mitarbeiter im Hinblick auf Beiträge, die das Unternehmen betreffen – insbesondere Meinungsäußerungen über das Unternehmen –, dafür Sorge zu tragen, dass der Beitrag nicht als offizielle Kommunikation des Arbeitgebers wahrgenommen wird. Dies kann etwa dadurch sichergestellt werden, dass der Mitarbeiter ausdrücklich kenntlich macht, dass es sich um eine private Meinungsäußerung handelt.
(2) Das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung bleibt unberührt. Es findet seine Grenzen jedoch in den allgemeinen Gesetzen, in den Persönlichkeitsrechten Dritter sowie in der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
§ 6 Datenschutz
(1) Bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Nutzung von Social Media sind die Vorgaben der DSGVO und des BDSG einzuhalten. Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten Dritter, insbesondere von Lichtbildern (§§ 22, 23 KUG), bedarf einer wirksamen Rechtsgrundlage bzw. der erforderlichen Einwilligung.
(2) Bei Zweifeln über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer Veröffentlichung ist vorab Rücksprache mit dem Datenschutzbeauftragten bzw. der Unternehmensleitung zu halten.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Richtlinie ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) Der Arbeitgeber behält sich vor, diese Richtlinie im Rahmen der gesetzlichen und ggf. mitbestimmungsrechtlichen Grenzen anzupassen und fortzuschreiben. Änderungen werden den Mitarbeitern in geeigneter Weise bekannt gegeben.
(3) Diese Richtlinie tritt mit Bekanntgabe in Kraft.
Ort, Datum: ________
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Für den Arbeitgeber: ________
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