Sicherungsübereignungsvertrag - Formular, Mustervorlage

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Sicherungsübereignungsvertrag - Formular, Mustervorlage
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Sicherungsübereignungsvertrag


Zwischen

________

________

- nachstehend Sicherungsgeber genannt -

und

________

________

- nachstehend Sicherungsnehmer genannt -

wird Folgendes vereinbart:


Präambel

Der Sicherungsgeber schuldet dem Sicherungsnehmer aus folgenden Grund:

________

einen Geldbetrag in Höhe von € ________ (________) zuzüglich Zinsen in Höhe von ________ % (nachfolgend „zu sichernde Forderung" genannt) seit dem ________. Zur Sicherung dieser Schuld vereinbaren die Parteien das Folgende:


§ 1 Sicherungsgegenstand, Sicherungsgut, Sicherungsübereignung

1.1. Zur Sicherung der zuvor bezeichneten Forderung des Sicherungsnehmers gegenüber dem Sicherungsgeber überträgt der Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer das Eigentum an folgenden Gegenständen:

________

1.2. Der Sicherungsgeber sichert zu, dass ihm in Ermangelung anderslautender Erklärungen in diesem Vertrag das Eigentum an dem Sicherungsgut zusteht und er zur Verfügung über das Sicherungsgut uneingeschränkt berechtigt ist, dieses insbesondere frei von Rechten Dritter ist.

1.3. Der Sicherungsgeber überträgt dem Sicherungsnehmer sämtliche ihm gegenwärtig oder zukünftig zustehenden Rechte an dem Sicherungsgut, insbesondere Eigentum, Miteigentum, Anwartschaftsrechte oder Pfandrechte.

1.4. Zum Zwecke der Übereignung wird die Übergabe durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Sicherungsgeber das Sicherungsgut für den Sicherungsnehmer verwahrt.

1.5. Der Sicherungsnehmer nimmt das Übereignungsangebot an.


§ 2 Zweck der Sicherungsübereignung

Die Sicherungsübereignung erfolgt aus folgendem Zweck:

________


§ 3 Nutzungs- und Verfügungsbefugnis des Sicherungsgebers

Der Sicherungsnehmer erteilt dem Sicherungsgeber die Befugnis, über das Sicherungsgut im Rahmen ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes zu verfügen. Der Sicherungsgeber wird von dieser Befugnis nur Gebrauch machen, wenn und soweit eine vollständige Sicherung der zu sichernden Forderung sichergestellt ist oder durch seine Verfügung an die Stelle des Sicherungsgutes ein Surrogat tritt, das der Sicherung der zu sichernden Forderung dient.


§ 4 Tilgungsbefugnis

Der Sicherungsnehmer ist nicht berechtigt, Dritten, denen Rechte an dem Sicherungsgut zustehen, zur Abgeltung ihrer Rechte auf Kosten und zulasten des Sicherungsgebers Befriedigung durch Zahlung zu gewähren.


§ 5 Verwertung

5.2. Der Sicherungsnehmer ist berechtigt, das Sicherungsgut nach dem oben bestimmten Zeitpunkt nach seiner Wahl durch öffentliche Versteigerung oder freihändigen Verkauf zu verwerten, sobald er dem Sicherungsnehmer die Verwertungsabsicht schriftlich angezeigt hat und ihm zur Abwendung der Verwertung eine Frist von 14 Tagen eingeräumt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.

5.3. Der Sicherungsnehmer ist nicht berechtigt, das Sicherungsgut nach dem oben bestimmten Zeitpunkt nach seiner Wahl durch öffentliche Versteigerung oder freihändigen Verkauf zu verwerten.

5.4. Der Sicherungsnehmer ist zur Entgegennahme des vollständigen Verwertungserlöses verpflichtet. Einen Übererlös hat er nach Abzug evtl. anfallender Umsatzsteuer an den Sicherungsgeber herauszugeben.


§ 6 Versicherung

Der Sicherungsgeber ist verpflichtet, während der Vertragslaufzeit das Sicherheitsgut auf eigene Kosten in voller Höhe gegen die üblichen Gefahren zu versichern.


§ 7 Pflichten des Sicherungsgebers

Der Sicherungsgeber ist verpflichtet, das Sicherungsgut pfleglich zu behandeln, in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und vor Beschädigung, Verlust oder Wertminderung zu schützen. Erforderliche Wartungs-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten hat der Sicherungsgeber auf eigene Kosten durchzuführen.

Der Sicherungsgeber hat dem Sicherungsnehmer Zugriffe oder Zugriffsversuche Dritter auf das Sicherungsgut, insbesondere Pfändungen, sowie jede Beschädigung oder jeden Verlust des Sicherungsgutes unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dem Sicherungsnehmer ist auf Verlangen jederzeit die Besichtigung des Sicherungsgutes sowie Auskunft über dessen Zustand und Verbleib zu gestatten.


§ 8 Freigabe und Rückübereignung

8.1. Soweit der Wert des Sicherungsgutes den Wert der bezeichneten Forderung nicht nur vorübergehend um mehr als 110 % überschreitet oder der Sicherungsnehmer anderweitig ausreichend Deckung zur Verfügung hat, ist der Sicherungsnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Sicherungsgebers nach eigener Wahl Stücke des Sicherungsgutes freizugeben.

8.2. Der Sicherungsnehmer hat das Sicherungsgut an den Sicherungsgeber zurückzuübereignen, sobald dieser sämtliche auf diesem Sicherungsübereignungsvertrag beruhenden und alle durch diesen Vertrag zu sichernden Forderungen vollständig getilgt hat.


§ 9 Wegfall des Zwecks

Hat der Sicherungsgeber die gesamte Darlehensschuld getilgt, fällt der Sicherungszweck weg. Beide Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass im vorgenannten Fall das Eigentum am Sicherungsgut wieder auf den Sicherungsgeber übergeht.


§ 10 Datenschutzbestimmungen

Beide Vertragspartner verpflichten sich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Der Sicherungsnehmer wird die Mitarbeiter auf die Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 5 BDSG verpflichten.


§ 11 Salvatorische Klausel




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Ort, Datum




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