Schuldübernahme - Vorlage Musterformular zum Ausfüllen Pro · DE-law

Gültig in Deutschland · nach lokalem Recht erstellt

Mit einer Schulduebernahme uebernimmt ein neuer Schuldner eine bestehende Schuld, sodass der bisherige Schuldner in der Regel von der Verpflichtung frei wird. Sie bedarf in der Regel der Mitwirkung des Glaeubigers.

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Diese Vorlage hilft Ihnen, die Schulduebernahme klar festzuhalten. Nachfolgend erklaeren wir, wofuer sie dient, worauf zu achten ist und wie Sie das Dokument ausfuellen und herunterladen.

Was ist eine Schulduebernahme?

Bei der Schulduebernahme tritt ein neuer Schuldner an die Stelle des bisherigen. Der bisherige Schuldner wird dadurch in der Regel von der Verpflichtung befreit.

Damit der Wechsel wirksam ist, ist in der Regel die Zustimmung des Glaeubigers erforderlich, da fuer ihn die Person des Schuldners von Bedeutung ist.

Welche Angaben gehoeren hinein?

Worauf sollten Sie achten?

Die Schulduebernahme bedarf in der Regel der Zustimmung des Glaeubigers. Ohne diese kann der bisherige Schuldner nicht ohne Weiteres befreit werden.

Da mit der Uebernahme eine eigene Verpflichtung entsteht, sollte der neue Schuldner den Umfang genau pruefen. Bei Unsicherheit ist fachkundiger Rat sinnvoll.

So fuellen Sie die Vorlage aus

Haeufige Fragen

Braucht die Schulduebernahme die Zustimmung des Glaeubigers?

In der Regel ja. Damit der bisherige Schuldner befreit wird und der neue an seine Stelle tritt, ist die Zustimmung des Glaeubigers erforderlich.

Wird der bisherige Schuldner befreit?

Bei einer wirksamen Schulduebernahme wird der bisherige Schuldner in der Regel von der Verpflichtung frei. Das unterscheidet sie vom Schuldbeitritt.

Was uebernimmt der neue Schuldner?

Der neue Schuldner uebernimmt die Verpflichtung in dem festgelegten Umfang. Dieser sollte genau bezeichnet werden.

Inhalt wird regelmaessig ueberprueft, damit er verstaendlich und aktuell bleibt.

Dokumentvorschau

SCHULDÜBERNAHMEVERTRAG

(befreiende Schuldübernahme gemäß §§ 414 ff. BGB)


zwischen

________

wohnhaft in: ________

– nachfolgend „Gläubiger“ –

und

________

wohnhaft in: ________

– nachfolgend „bisheriger Schuldner“ –

und

________

wohnhaft in: ________

– nachfolgend „neuer Schuldner“ –

– der Gläubiger, der bisherige Schuldner und der neue Schuldner nachfolgend einzeln auch „Partei“ und gemeinsam „Parteien“ –


Präambel


§ 1 Gegenstand und Rechtsgrund der Schuld

(1) Die zu übernehmende Schuld beläuft sich zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages auf einen Betrag in Höhe von ________ Euro (in Worten: ________ Euro), zuzüglich Zinsen in Höhe von ________ % p. a.

(2) Die Schuld beruht auf folgendem Rechtsgrund:

________

(3) Die Schuld ist fällig am ________ bzw. zu den im zugrunde liegenden Rechtsverhältnis vereinbarten Fälligkeitsterminen.


§ 2 Schuldübernahme

(1) Der neue Schuldner übernimmt mit Wirkung zum Wirksamwerden dieses Vertrages (§ 3) die in § 1 bezeichnete Schuld des bisherigen Schuldners gegenüber dem Gläubiger im Wege der befreienden Schuldübernahme gemäß §§ 414, 415 BGB.

(2) Mit Wirksamwerden der Schuldübernahme tritt der neue Schuldner an die Stelle des bisherigen Schuldners in das Schuldverhältnis ein. Der bisherige Schuldner wird hiermit von seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Schuld befreit.

(3) Eine etwaige Vergütung oder ein Ausgleich im Innenverhältnis zwischen dem bisherigen und dem neuen Schuldner bleibt einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten und ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.


§ 3 Wirksamwerden / Zustimmung des Gläubigers

(1) Die Schuldübernahme wird gemäß § 415 Abs. 1 BGB mit der Genehmigung des Gläubigers wirksam. Der Gläubiger erteilt durch Unterzeichnung dieses Vertrages seine Zustimmung zur Übernahme der Schuld durch den neuen Schuldner.

(2) Verweigert der Gläubiger die Genehmigung oder wird diese aus sonstigen Gründen nicht wirksam, gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt; der bisherige Schuldner bleibt in diesem Fall verpflichtet.


§ 4 Einwendungen und Einreden

(1) Der neue Schuldner kann dem Gläubiger gemäß § 417 Abs. 1 BGB die Einwendungen und Einreden entgegensetzen, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schuldübernahme bestanden.

(2) Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann der neue Schuldner nicht aufrechnen (§ 417 Abs. 1 Satz 2 BGB). Einwendungen aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen bisherigem und neuem Schuldner kann der neue Schuldner dem Gläubiger nicht entgegensetzen (§ 417 Abs. 2 BGB).


§ 5 Sicherheiten und Nebenrechte

(1) Für die übernommene Schuld bestellte Bürgschaften und Pfandrechte erlöschen mit der Schuldübernahme, soweit nicht der Bürge oder derjenige, dem der verpfändete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in die Übernahme einwilligt (§ 418 Abs. 1 BGB).

(2) Ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht im Insolvenzverfahren kann gegenüber der Insolvenzmasse des neuen Schuldners nicht geltend gemacht werden (§ 418 Abs. 2 BGB).


§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Formklausel selbst.

(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Gläubigers.


§ 7 Salvatorische Klausel



Ort, Datum: ________




______________________________
(Unterschrift Gläubiger)




______________________________
(Unterschrift neuer Schuldner)




______________________________
(Unterschrift bisheriger Schuldner)

Die von Ihnen ausgefüllten Felder werden live in das Dokument eingefügt. Diese Vorlage dient nur als allgemeine Orientierung - keine Rechtsberatung.