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SCHULDÜBERNAHMEVERTRAG
(befreiende Schuldübernahme gemäß §§ 414 ff. BGB)
zwischen
________
wohnhaft in: ________
– nachfolgend „Gläubiger“ –
und
________
wohnhaft in: ________
– nachfolgend „bisheriger Schuldner“ –
und
________
wohnhaft in: ________
– nachfolgend „neuer Schuldner“ –
– der Gläubiger, der bisherige Schuldner und der neue Schuldner nachfolgend einzeln auch „Partei“ und gemeinsam „Parteien“ –
Präambel
§ 1 Gegenstand und Rechtsgrund der Schuld
(1) Die zu übernehmende Schuld beläuft sich zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages auf einen Betrag in Höhe von ________ Euro (in Worten: ________ Euro), zuzüglich Zinsen in Höhe von ________ % p. a.
(2) Die Schuld beruht auf folgendem Rechtsgrund:
________
(3) Die Schuld ist fällig am ________ bzw. zu den im zugrunde liegenden Rechtsverhältnis vereinbarten Fälligkeitsterminen.
§ 2 Schuldübernahme
(1) Der neue Schuldner übernimmt mit Wirkung zum Wirksamwerden dieses Vertrages (§ 3) die in § 1 bezeichnete Schuld des bisherigen Schuldners gegenüber dem Gläubiger im Wege der befreienden Schuldübernahme gemäß §§ 414, 415 BGB.
(2) Mit Wirksamwerden der Schuldübernahme tritt der neue Schuldner an die Stelle des bisherigen Schuldners in das Schuldverhältnis ein. Der bisherige Schuldner wird hiermit von seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Schuld befreit.
(3) Eine etwaige Vergütung oder ein Ausgleich im Innenverhältnis zwischen dem bisherigen und dem neuen Schuldner bleibt einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten und ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
§ 3 Wirksamwerden / Zustimmung des Gläubigers
(1) Die Schuldübernahme wird gemäß § 415 Abs. 1 BGB mit der Genehmigung des Gläubigers wirksam. Der Gläubiger erteilt durch Unterzeichnung dieses Vertrages seine Zustimmung zur Übernahme der Schuld durch den neuen Schuldner.
(2) Verweigert der Gläubiger die Genehmigung oder wird diese aus sonstigen Gründen nicht wirksam, gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt; der bisherige Schuldner bleibt in diesem Fall verpflichtet.
§ 4 Einwendungen und Einreden
(1) Der neue Schuldner kann dem Gläubiger gemäß § 417 Abs. 1 BGB die Einwendungen und Einreden entgegensetzen, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schuldübernahme bestanden.
(2) Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann der neue Schuldner nicht aufrechnen (§ 417 Abs. 1 Satz 2 BGB). Einwendungen aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen bisherigem und neuem Schuldner kann der neue Schuldner dem Gläubiger nicht entgegensetzen (§ 417 Abs. 2 BGB).
§ 5 Sicherheiten und Nebenrechte
(1) Für die übernommene Schuld bestellte Bürgschaften und Pfandrechte erlöschen mit der Schuldübernahme, soweit nicht der Bürge oder derjenige, dem der verpfändete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in die Übernahme einwilligt (§ 418 Abs. 1 BGB).
(2) Ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht im Insolvenzverfahren kann gegenüber der Insolvenzmasse des neuen Schuldners nicht geltend gemacht werden (§ 418 Abs. 2 BGB).
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Formklausel selbst.
(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Gläubigers.
§ 7 Salvatorische Klausel
Ort, Datum: ________
______________________________
(Unterschrift Gläubiger)
______________________________
(Unterschrift neuer Schuldner)
______________________________
(Unterschrift bisheriger Schuldner)
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