Schiedsvereinbarung - Formular Online zum Ausfüllen Pro · DE-law
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S C H I E D S V E R E I N B A R U N G
(Schiedsklausel im Sinne der §§ 1029 ff. ZPO)
§ 1 Schiedsvereinbarung und Geltungsbereich
(1) Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit, Wirksamkeit, Auslegung, Durchführung oder Beendigung ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der nachfolgend bezeichneten Schiedsinstitution unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.
Schiedsinstitution: ________.
(2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Schiedsvereinbarung den Anforderungen der §§ 1029, 1031 ZPO genügt und als selbständige Vereinbarung von der Wirksamkeit des Hauptvertrages unabhängig ist (Grundsatz der Trennbarkeit).
(3) Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten ist insoweit ausgeschlossen, als das Schiedsgericht nach Maßgabe dieser Vereinbarung zuständig ist. Unberührt bleiben die nach § 1033 ZPO zulässigen Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte.
§ 2 Anzuwendendes Verfahrensrecht
(1) Auf das Schiedsverfahren findet das folgende Verfahrensrecht Anwendung:
________.
(2) Soweit das vereinbarte Verfahrensrecht keine Regelung enthält, gelten ergänzend die §§ 1025 ff. ZPO.
§ 3 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
(1) Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter.
Name des Schiedsrichters: ________
(2) Können sich die Parteien nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch eine Partei auf die Person des Einzelschiedsrichters einigen, wird dieser auf Antrag einer Partei nach Maßgabe des § 1035 ZPO bzw. nach der einschlägigen Schiedsgerichtsordnung der in § 1 Abs. 1 genannten Institution bestellt.
(3) Für die Ablehnung des Schiedsrichters wegen Befangenheit oder fehlender Qualifikation gelten die §§ 1036, 1037 ZPO.
§ 4 Ort des Schiedsverfahrens
Der Ort des Schiedsverfahrens (Sitz des Schiedsgerichts im Sinne des § 1043 ZPO) ist:
________.
§ 5 Verfahrenssprache
Die Verfahrenssprache ist: Deutsch. In dieser Sprache sind sämtliche Schriftsätze einzureichen, Verhandlungen zu führen und Entscheidungen abzufassen, soweit das Schiedsgericht nichts Abweichendes anordnet.
§ 6 Anwendbares materielles Recht
Das in der Sache anzuwendende materielle Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 7 Vertraulichkeit
§ 8 Wirkung des Schiedsspruchs und salvatorische Klausel
(1) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Parteien verbindlich; er hat unter ihnen die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO).
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