Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Musterformular

Gültig in Deutschland

Mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhaeltnisses fuer eine bestimmte Zeit nicht in Wettbewerb tritt. Im Gegenzug ist in der Regel eine Entschaedigung vorgesehen.

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Diese Vorlage hilft Ihnen, das Wettbewerbsverbot klar festzuhalten. Nachfolgend erklaeren wir, worauf zu achten ist, was hineingehoert und wie Sie das Dokument ausfuellen und herunterladen.

Was ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot beschraenkt den Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhaeltnisses fuer eine bestimmte Zeit darin, einer konkurrierenden Taetigkeit nachzugehen. Es soll berechtigte Interessen des Arbeitgebers schuetzen.

Fuer seine Wirksamkeit gelten besondere Voraussetzungen, insbesondere muss eine angemessene Entschaedigung vorgesehen sein.

Welche Punkte sollte es regeln?

Worauf sollten Sie achten?

Ein Wettbewerbsverbot ist nur in bestimmten Grenzen wirksam. Es muss berechtigte Interessen schuetzen, darf den Arbeitnehmer nicht unangemessen beschraenken und setzt in der Regel eine Entschaedigung voraus.

Da die Anforderungen vom Einzelfall abhaengen und sich aendern koennen, ist eine sorgfaeltige Gestaltung wichtig. Bei Unsicherheit ist fachkundiger Rat dringend zu empfehlen.

So fuellen Sie die Vorlage aus

Haeufige Fragen

Muss eine Entschaedigung gezahlt werden?

Fuer die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist in der Regel eine angemessene Entschaedigung erforderlich.

Wie lange darf das Verbot gelten?

Die Dauer ist begrenzt und muss angemessen sein. Zu lange oder zu weitreichende Verbote koennen unwirksam sein.

Was passiert bei einem Verstoss?

Die Folgen eines Verstosses sollten geregelt werden. Sie muessen sich im rechtlich zulaessigen Rahmen halten.

Inhalt wird regelmaessig ueberprueft, damit er verstaendlich und aktuell bleibt.

Dokumentvorschau

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot


Zwischen

________

________

- im Folgenden: „Arbeitgeber" -


und


________

________

- im Folgenden: „Arbeitnehmer" -

wird folgendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart:


§ 1 Vorbemerkung

Zum Schutze der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers vereinbaren die Parteien in diesem Vertrag (als Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom ________) ein nachträgliches Wettbewerbsverbot. Die Parteien berücksichtigen dabei im gleichen Maße sowohl das berechtigte Interesse des Arbeitgebers als auch das des Arbeitnehmers an einer möglichst geringen Beeinträchtigung seines beruflichen Fortkommens. Die Parteien sind sich über die Notwendigkeit eines Wettbewerbsverbots einig, da der Arbeitnehmer aufgrund seiner Stellung im Betrieb einen umfangreichen Einblick erhielt und die Verwertung dieser Kenntnisse für andere Wettbewerber erhebliche, nicht hinnehmbare Nachteile für den Arbeitgeber zur Folge hätten.


§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich dazu, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom ________ kein Arbeits- oder sonstiges Dienstverhältnis mit einem Unternehmen einzugehen, das mit dem Arbeitgeber in unmittelbaren oder mittelbaren Wettbewerb steht. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich dazu, ein solches Unternehmen auch nicht in anderer Weise selbstständig oder unselbstständig, entgeltlich oder unentgeltlich zu unterstützen. Dieses Verbot umfasst auch die Errichtung eines solchen Unternehmens sowie die Beteiligung an einem solchen Unternehmen.

(2) Der Arbeitgeber ist in folgenden Regionen tätig: ________.

(3) Das Wettbewerbsverbot beschränkt sich in sachlicher Hinsicht auf solche Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber bisher ausgeübt hat. Insofern wird auf die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag vom ________ verwiesen. Diese Regelung wird insoweit ausdrücklich Bestandteil dieses Vertrages.

(4) Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich auf die folgenden Umkreis: ________.

(5) Das Wettbewerbsverbot gilt für folgende Dauer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: ________.


§ 3 Karenzentschädigung

(1) Der Arbeitgeber verpflichtet sich dazu, für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung zu zahlen.

(2) Die Karenzentschädigung beträgt für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen.

(3) Die Karenzentschädigung ist am Ende jedes Monats zu zahlen.

(4) Der Arbeitnehmer muss sich auf die fällige Karenzentschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit die Karenzentschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Ist der Arbeitnehmer durch das Wettbewerbsverbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, so tritt an die Stelle des Betrags von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel.

(6) Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Auskunfts- und Vorlagepflichten nach Absatz 5, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die Zahlung der Karenzentschädigung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Pflichten zurückzubehalten. Mit der Zahlung der Karenzentschädigung sind sämtliche Ansprüche des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsverbot abgegolten.


§ 4 Vertragsstrafe

(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für jede Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot gemäß § 1 eine Vertragsstrafe in Höhe des zuletzt bezogenen Bruttomonatsgehalts zu zahlen. Dauert die Zuwiderhandlung länger als einen Monat, wird die Vertragsstrafe erneut verlangt.

(2) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt; die verwirkte Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch anzurechnen. Der Arbeitgeber ist darüber hinaus berechtigt, die Beseitigung des vertragswidrigen Zustands sowie die Unterlassung weiterer Zuwiderhandlungen zu verlangen.


§ 5 Veräußerung des Unternehmens

Bei Veräußerung des Unternehmens auf eine andere Person, verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Einhaltung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag auch gegenüber dieser Person. Der Arbeitgeber kann vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten, dass er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung frei wird.


§ 6 Schlussbestimmungen





________, den ________







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(Unterschrift Arbeitgeber)






____________________

(Unterschrift Arbeitnehmer)

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