Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag über die Gewährung einer Fehlgeldentschädigung und die Übernahme der Mankohaftung (Mankoabrede)
zwischen
________
Anschrift: ________
vertreten durch ________
– nachfolgend „Arbeitgeber“ –
und
________
Anschrift: ________
– nachfolgend „Arbeitnehmer“ –
– Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“ –
wird in Ergänzung des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags vom ________ die nachfolgende Mankoabrede getroffen:
§ 1 Präambel und Gegenstand der Vereinbarung
(1) Der Arbeitnehmer ist in der Filiale des Arbeitgebers in ________ tätig und in diesem Rahmen für die ordnungsgemäße Führung einer Barkasse sowie für den ihm anvertrauten Warenbestand verantwortlich.
(2) Der Arbeitnehmer übernimmt den Warenbestand der vorgenannten Filiale nach einer in seiner Gegenwart durchgeführten Bestandsaufnahme. Das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme ist für beide Parteien verbindlich und bildet die Grundlage der nachfolgenden Regelungen.
(3) Ziel dieser Vereinbarung ist es, durch die Gewährung eines finanziellen Leistungsanreizes Fehlbestände im Kassen- und Warenbestand (Mankos) zu vermeiden. Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer aus diesem Grund eine Fehlgeldentschädigung im Sinne einer Fehlbestands-Vermeidungsprämie (sogenanntes Mankogeld). Im Gegenzug übernimmt der Arbeitnehmer nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine erweiterte Haftung für Fehlbestände. Diese Vereinbarung steht im Einklang mit den von der Rechtsprechung zur Mankohaftung entwickelten Grundsätzen.
§ 2 Gewährung der Fehlgeldentschädigung
(1) Zum Ausgleich für die Übernahme der Mankohaftung nach § 3 dieser Vereinbarung zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine monatliche Fehlgeldentschädigung in Höhe von ________ EUR (in Worten: ________ Euro).
(2) Die Fehlgeldentschädigung wird jeweils zusammen mit der laufenden Vergütung ausgezahlt. Sie wird ausschließlich für die Dauer gezahlt, in der dem Arbeitnehmer die Verantwortung für die Kasse und den Warenbestand tatsächlich übertragen ist.
(3) Die Parteien gehen davon aus, dass die Fehlgeldentschädigung Arbeitslohn im Sinne des Lohnsteuerrechts darstellt und im Rahmen der jeweils geltenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Freibeträge (insbesondere R 19.3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LStR) steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Eine etwaige Steuer- oder Beitragspflicht oberhalb der gesetzlichen Freibeträge trägt der Arbeitnehmer.
§ 3 Haftung des Arbeitnehmers und Beweislast
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(2) Etwaige Mankobeträge werden dem Arbeitnehmer – soweit Waren betroffen sind zum Wareneinkaufspreis – jeweils bis zur Höhe der ihm gewährten Fehlgeldentschädigung in Rechnung gestellt.
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(4) In Fällen vorsätzlichen Handelns haftet der Arbeitnehmer uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 280, 619a, 823 BGB.
(5) Hat der Arbeitnehmer noch nicht für eine Dauer von wenigstens zwölf (12) Monaten Fehlgeldentschädigung bezogen, so ist die Mankohaftung nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 auf den von ihm tatsächlich erlangten Gesamtbetrag der Fehlgeldentschädigung begrenzt. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen Handelns des Arbeitnehmers.
(6) Der Arbeitgeber ist berechtigt, jederzeit – auch in Anwesenheit des Arbeitnehmers oder eines von diesem benannten Zeugen – eine Bestandsaufnahme der Kasse und des Warenbestands durchzuführen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, hieran mitzuwirken.
§ 4 Beginn, Dauer und Beendigung der Vereinbarung
(1) Diese Zusatzvereinbarung tritt mit Wirkung zum ________ in Kraft.
(2) Die Vereinbarung kann von jeder Partei mit einer Frist von ________ zum Monatsende gesondert gekündigt werden, ohne dass hierdurch der Bestand des Arbeitsverhältnisses berührt wird. Mit Beendigung dieser Vereinbarung entfallen sowohl der Anspruch auf die Fehlgeldentschädigung als auch die erweiterte Mankohaftung für künftige Zeiträume. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Zusatzvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Gesetzlich vorgeschriebene strengere Formerfordernisse bleiben unberührt. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitsvertrags vom ________ unverändert fort. Diese Zusatzvereinbarung ist Bestandteil des Arbeitsvertrags.
(4) Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
_____________________________________
Ort, Datum / Unterschrift Arbeitnehmer
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Ort, Datum / Unterschrift Arbeitgeber