Kommissionsvertrag - Formular Online zum Ausfüllen Pro · DE-law

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Kommissionsvertrag - Formular Online zum Ausfüllen
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KOMMISSIONSVERTRAG

(Verkaufskommission im Sinne der §§ 383 ff. HGB)


zwischen

________

________

vertreten durch ________

– nachfolgend „Kommittent“ genannt –

und

________

________

vertreten durch ________

– nachfolgend „Kommissionär“ genannt –

– Kommittent und Kommissionär nachfolgend einzeln „Partei“ und gemeinsam „Parteien“ genannt –

wird der folgende Kommissionsvertrag geschlossen:


§ 1 Vertragsgegenstand

1.1. Der Kommissionär übernimmt es, die in der diesem Vertrag beigefügten Anlage 1 nach Art, Menge und Mindestpreis näher bezeichneten Waren (nachfolgend „Kommissionsware“ oder „Kommissionsgut“) gewerbsmäßig im eigenen Namen für Rechnung des Kommittenten zu verkaufen (Verkaufskommission gemäß § 383 Abs. 1 HGB).

1.2. Die Übernahme weiterer Waren als Kommissionsgut kann durch ergänzende Vereinbarung in Textform und entsprechende Fortschreibung der Anlage 1 vereinbart werden.

1.3. Die Kommissionsware wird dem Kommissionär nicht übereignet. Die Vertragsprodukte, die der Kommissionär vom Kommittenten erhält, verbleiben bis zu ihrer Übereignung an den jeweiligen Käufer im Eigentum des Kommittenten. Der Kommissionär besitzt die Kommissionsware lediglich als Fremdbesitzer.

1.4. Der Kommittent versichert, dass er uneingeschränkter und verfügungsbefugter Eigentümer der in Anlage 1 aufgeführten Kommissionsgüter ist und diese frei von Rechten Dritter sind.


§ 2 Übergabe und Verwahrung

2.1. Die Übergabe des Kommissionsguts an den Kommissionär erfolgt am ________ durch den Kommittenten an folgenden Verkaufs- und Lagerort:

________

2.2. Die Kommissionsware ist als fremdes Eigentum kenntlich zu machen und getrennt von der eigenen Ware des Kommissionärs sowie von der Ware anderer Kommittenten zu verwahren. Der Kommissionär hat über den Bestand sowie den Verbleib der Kommissionsware jederzeit aussagekräftige Aufzeichnungen zu führen.

2.3. Der Kommissionär wird die in seinem Besitz befindlichen Kommissionsgüter auf eigene Kosten in ausreichender Höhe gegen Feuer, Diebstahl, Wasser sowie Beschädigung durch Dritte versichern und dem Kommittenten den Versicherungsschutz auf Verlangen nachweisen.

2.4. Der Kommissionär wird den Kommittenten im Falle eines Zugriffs Dritter (insbesondere Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe) auf die Kommissionsware unverzüglich in Textform unterrichten und ihn bei allen Maßnahmen zur Sicherung und Freigabe des Eigentums unterstützen.


§ 3 Pflichten des Kommissionärs

3.1. Der Kommissionär wird die Kommissionsware im eigenen Namen für Rechnung des Kommittenten verkaufen. Er wird das Kommissionsgut ausschließlich gegen Vorauskasse an die jeweiligen Käufer verkaufen und übereignen, sofern der Kommittent keine abweichende Weisung erteilt.

________

3.3. Der Kommissionär tritt dem Kommittenten hiermit bereits sicherungshalber alle Forderungen in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrags ab, die ihm aus den Ausführungsgeschäften gegen die Käufer zustehen. Der Kommittent nimmt diese Abtretung an. Der Kommissionär bleibt zur Einziehung der Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs ermächtigt.

3.4. Der Kommissionär ist nur mit vorheriger Zustimmung des Kommittenten berechtigt, dem Käufer eine den Umständen nach angemessene Stundung des Kaufpreises zu gewähren. Gewährt er ohne Ermächtigung Stundung, so haftet er gemäß § 393 Abs. 2 HGB für die sofortige Zahlung. In den Fällen zulässiger Stundung hat der Kommissionär die bestehenden Forderungen gegen den Käufer unverzüglich an den Kommittenten abzutreten.

3.5. Hat der Kommissionär unter dem festgesetzten Mindestpreis verkauft, so muss der Kommittent, falls er das Geschäft als nicht für seine Rechnung abgeschlossen zurückweisen will, dies unverzüglich nach Eingang der Anzeige des Kommissionärs von der Ausführung des Geschäfts in Textform erklären (§ 386 Abs. 1 HGB). Andernfalls gilt die Abweichung von der Preisbestimmung als genehmigt.

3.6. Im Rahmen des Verkaufs wird der Kommissionär den Käufern keine günstigeren Gewährleistungsrechte einräumen, als sie der Kommittent vorgesehen hat.

3.7. Der Kommissionär hat dem Kommittenten gemäß § 384 Abs. 2 HGB die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere die Ausführung der Kommission unverzüglich anzuzeigen und Rechenschaft abzulegen. Nachbestellungen auf das Kommissionsgut sind rechtzeitig vorzunehmen.


§ 4 Pflichten des Kommittenten

4.1. Der Kommittent stellt dem Kommissionär die in Anlage 1 bezeichneten Kommissionswaren in einwandfreiem und verkaufsfähigem Zustand zur Verfügung. Er stellt dem Kommissionär darüber hinaus alle für den Verkauf erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung.

4.2. Der Kommittent ist verpflichtet, dem Kommissionär die vereinbarte Provision (§ 6) sowie die ersatzfähigen Aufwendungen nach Maßgabe der §§ 396, 670 BGB zu erstatten. Im Übrigen trägt der Kommittent als Eigentümer die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kommissionsware, soweit dies nicht vom Kommissionär zu vertreten ist.


§ 5 Vertragsdauer und Beendigung

5.1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

5.2. Der Vertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von ________ in Textform ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

5.3. Bei Beendigung des Vertrages ist das nicht verkaufte Kommissionsgut unverzüglich an den Kommittenten herauszugeben; die Kosten der Rücksendung trägt der Kommittent, soweit nichts anderes vereinbart ist.


§ 6 Provision und ersatzfähige Aufwendungen

6.1. Der Kommissionär hat für jedes zur Ausführung gelangte Geschäft Anspruch auf eine Provision in Höhe von ________ %. Die Provision berechnet sich auf Grundlage des gegenüber dem Käufer erzielten und diesem in Rechnung gestellten (Brutto-)Verkaufspreises abzüglich gewährter Rabatte oder Nachlässe. In der Provision sind die Kosten für die Abholung der Kommissionsgüter sowie für deren Verwahrung beim Kommissionär bereits enthalten.

6.2. Die Provision versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.3. Ein Provisionsanspruch entsteht nicht, wenn das Geschäft nicht zur Ausführung gelangt, es sei denn, dass der Grund der Nichtausführung in der Person des Kommittenten liegt (§ 87a Abs. 3 HGB entsprechend). Als nicht zur Ausführung gelangt gilt die Kommission unter anderem auch dann, wenn der Käufer von einem ihm kraft Gesetzes zustehenden Rücktritts- oder Widerrufsrecht Gebrauch macht.

6.4. Ersatzfähige Aufwendungen des Kommissionärs im Sinne der §§ 396 Abs. 2, 670 BGB sind die folgenden:

  • ________

6.5. Der Kommissionär wird die Ausführungsgeschäfte gegenüber dem Kommittenten abrechnen und den vereinnahmten Kaufpreis unter Abzug der Provision und der ersatzfähigen Aufwendungen innerhalb von sieben (7) Tagen nach Eingang an den Kommittenten weiterleiten.


§ 7 Haftung und Gewährleistung

7.1. Der Kommissionär haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.2. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

7.3. Für Sach- und Rechtsmängel des Kommissionsguts im Verhältnis zwischen den Parteien gelten die Vorschriften des Kaufrechts (§§ 433 ff. BGB) entsprechend.


§ 8 Selbsteintritt

Der Kommissionär ist berechtigt, die Kommissionsware selbst zu erwerben (Selbsteintritt im Sinne der §§ 400 ff. HGB). In diesem Fall ist der laufende Preis im Sinne des § 400 Abs. 2 HGB maßgeblich; der Provisionsanspruch nach § 6 bleibt unberührt.


§ 9 Datenschutz

Die Parteien werden die im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden personenbezogenen Daten ausschließlich nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verarbeiten und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen.


§ 10 Sonstige Bestimmungen

10.1. Der vorliegende Vertrag nebst zugehöriger Anlagen stellt das gesamte Übereinkommen der Vertragsparteien dar.

10.3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

10.4. Dieser Vertrag wurde in ________ gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt, von denen jede Partei ein Exemplar erhält.


§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

11.2. Die Parteien vereinbaren, soweit gesetzlich zulässig, ________ als Erfüllungsort und ausschließlichen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag.




______________, den ______________




_________________________

Kommittent (Unterschrift)




_________________________

Kommissionär (Unterschrift)

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