Hausverwaltungsvertrag - Formular Online zum Ausfüllen Pro · DE-law
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H A U S V E R W A L T U N G S V E R T R A G
(Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 i. V. m. §§ 611 ff. BGB)
zwischen
________
wohnhaft/geschäftsansässig in ________
- nachfolgend „Auftraggeber" genannt -
und
________
geschäftsansässig in ________,
vertreten durch ________
- nachfolgend „Auftragnehmer" oder „Hausverwaltung" genannt -
- gemeinsam auch „Parteien" genannt -
§ 1 Vertragsgegenstand und Vertragsdauer
(1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die kaufmännische und technische Verwaltung des nachfolgend bezeichneten Mietobjektes:
________
gelegen in ________ (nachfolgend „Verwaltungsobjekt").
(2) Dieser Vertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB, auf den ergänzend die Vorschriften über den Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) sowie die Bestimmungen über den Auftrag (§§ 662 ff. BGB) Anwendung finden.
(3) Der Vertrag beginnt am ________ und endet am ________. Eine stillschweigende Verlängerung ist ausgeschlossen, soweit die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich etwas Abweichendes vereinbaren.
§ 2 Aufgabenbereich der Hausverwaltung
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Verwaltung des Verwaltungsobjektes mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 HGB) zu führen und die wirtschaftlichen sowie rechtlichen Interessen des Auftraggebers in jeder Hinsicht zu wahren und zu vertreten.
(2) Zum Aufgabenbereich des Auftragnehmers gehören insbesondere:
1. die Erfassung und laufende Pflege sämtlicher Stammdaten des Verwaltungsobjektes;
2. die Erfassung und laufende Pflege sämtlicher Stammdaten der Mietparteien;
3. die Abwicklung der vertraglichen Beziehungen mit den Mietparteien;
4. die Prüfung, Anweisung und Zahlung sämtlicher das Verwaltungsobjekt betreffenden Ausgaben;
5. die Unterbreitung von Vorschlägen zur Anpassung des Mietzinses im Rahmen der §§ 557 ff. BGB;
6. die Erfassung und Abrechnung aller Einnahme- und Ausgabevorgänge;
7. die Erstellung einer jährlichen Einnahmen-Ausgaben-Übersicht bzw. einer Gewinn- und Verlustrechnung;
8. die Erstellung der Betriebs- und Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 BGB i. V. m. der Betriebskostenverordnung (BetrKV), die Einziehung etwaiger Nachforderungen, die Auszahlung von Guthaben sowie ggf. die Unterbreitung von Vorschlägen zur Anpassung der Vorauszahlungen;
9. die Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs einschließlich der Überwachung des Mieteingangs und des Mahnwesens;
10. der Abschluss und die Kündigung von Mietverträgen, die Neuvermietung einschließlich Mietersuche und Bonitätsprüfung sowie die Regelung sämtlicher Angelegenheiten mit den Mietparteien;
11. die Vertretung des Auftraggebers gegenüber Behörden, Versorgungsunternehmen und sonstigen Dritten in Angelegenheiten des Verwaltungsobjektes;
12. die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Heizungs-, Sanitär- und sonstigen technischen Anlagen des Verwaltungsobjektes einschließlich des Abschlusses und der Kündigung von Liefer- und Wartungsverträgen;
13. der Abschluss und die Kündigung von Hausmeister- und Dienstleistungsverträgen (z. B. für Haus-, Straßen- und Gehwegreinigung, Pflege der Außenanlagen) sowie die Überwachung und Kontrolle der betreffenden Dienstleister;
14. die unverzügliche Information des Auftraggebers über alle wesentlichen und/oder ungewöhnlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Verwaltungsobjekt.
§ 3 Rechte und Pflichten der Hausverwaltung
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Verwaltungsobjekt im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu bewirtschaften und die Interessen des Auftraggebers als Eigentümer bzw. Vermieter zu vertreten. Der Auftragnehmer hat alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um den Bestand des Verwaltungsobjektes zu erhalten und es wirtschaftlich optimal zu nutzen.
(2) Gegenüber den Mietparteien ist der Auftragnehmer verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der jeweiligen Mietverträge über die Betriebs- und Nebenkosten abzurechnen, Nachzahlungsbeträge einzuziehen und Guthaben auszuzahlen.
(3) Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Verwaltungsobjektes zu sorgen bzw. diese zu überwachen, soweit sie nicht der Mietpartei obliegt. Hierzu erteilt der Auftragnehmer im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers die notwendigen Reparatur-, Instandsetzungs- und Lieferaufträge, überwacht deren Ausführung und nimmt die Leistungen ab. Ihm obliegt die Rechnungsprüfung unter Ausnutzung erreichbarer Skonti, Rabatte und sonstiger Vergünstigungen. Aufträge, die im Einzelfall einen Betrag von ________ Euro übersteigen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers, sofern es sich nicht um unaufschiebbare Notmaßnahmen zur Gefahrenabwehr handelt.
(6) Darüber hinaus gibt der Auftragnehmer die Erklärungen ab, die zur Herstellung und zum Betrieb von Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder Energieversorgungsanlagen erforderlich sind.
(7) Der Auftragnehmer haftet für jede schuldhafte Verletzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Beschränkung der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist ausgeschlossen.
(8) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine im Hinblick auf das übertragene Verwaltungsobjekt angemessene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu unterhalten und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
§ 4 Vergütung und Auslagen
(1) Die Vergütung des Auftragnehmers beträgt jährlich ________ Euro zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. Die Vergütung ist in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum dritten Werktag eines Monats im Voraus fällig.
(2) Mit der Vergütung gemäß Absatz 1 sind die im Rahmen einer normalen Verwaltertätigkeit anfallenden Auslagen des Auftragnehmers abgegolten.
(3) Für gesondert zu vereinbarende Sonderleistungen, die über den Aufgabenkreis des § 2 hinausgehen (insbesondere Modernisierungs- und Baumaßnahmen), kann eine zusätzliche Vergütung in Höhe von ________ vereinbart werden.
§ 5 Rechte und Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Erklärungen abzugeben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, und den Auftragnehmer mit den hierfür notwendigen Vollmachten auszustatten.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die zur Bewirtschaftung erforderlichen Mittel rechtzeitig bereitzustellen sowie ein gesondertes, treuhänderisch zu führendes Verwaltungskonto einzurichten oder dessen Einrichtung zu gestatten.
(3) Der Auftraggeber hat Anspruch darauf, über alle wesentlichen das Verwaltungsobjekt betreffenden Vorgänge, wie z. B. Mietrückstände, Mieterwechsel und außergewöhnliche Instandsetzungsmaßnahmen, unverzüglich unterrichtet zu werden.
§ 6 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Die Parteien verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen dieses Vertrages bekannt gewordenen vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.
(2) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten der Mietparteien und des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz dieser Daten. Soweit eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO vorliegt, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung.
§ 7 Vertragsbeendigung
(1) Der Vertrag kann vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit von jeder Partei nur aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB gekündigt werden.
(2) Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform und sind durch eingeschriebenen Brief auszusprechen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(3) Mit Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich Rechenschaft abzulegen (§ 666 BGB) und alle das Verwaltungsobjekt betreffenden Unterlagen, Schlüssel, Guthaben und sonstigen Vermögenswerte herauszugeben (§ 667 BGB).
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.
(3) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftraggebers.
.......................................................
Ort, Datum
.......................................................
________
- Auftraggeber -
.......................................................
________, vertreten durch ________
- Auftragnehmer -
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