Hausordnung - Mietrecht - Formular Online zum Ausfüllen Pro · DE-law
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H A U S O R D N U N G
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(nachfolgend „Wohnobjekt“)
Präambel
A. Gegenseitige Rücksichtnahme
I. Schutz vor Lärm
1. Jeder Bewohner hat vermeidbaren Lärm zu unterlassen. Dies gilt für Lärm innerhalb der Wohnung sowie im Haus, im Hof und auf dem gesamten Grundstück. Die gesetzlichen und kommunalen Ruhezeiten sind einzuhalten; insbesondere ist während folgender Zeiten besondere Rücksicht zu nehmen:
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2. Fernseh-, Rundfunk- und Tongeräte sowie sonstige Wiedergabegeräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen, sodass eine Belästigung anderer Bewohner ausgeschlossen ist.
3. Ist aus besonderem Anlass eine Feier geplant, bei der eine erhöhte Geräuschentwicklung zu erwarten ist, sind die übrigen Bewohner rechtzeitig im Voraus zu unterrichten.
4. Das Spielen von Musikinstrumenten ist zu folgenden Zeiten untersagt:
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Außerhalb dieser Zeiten ist das Musizieren auf höchstens zwei Stunden täglich begrenzt.
B. Sicherheit und Brandschutz
1. Haus- und Hoftüren sind aus Sicherheitsgründen stets geschlossen zu halten.
2. Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Dies betrifft insbesondere den Haus- und Hofeingang sowie sämtliche Flure und Treppenhäuser. Kinderwagen, Gehhilfen und Rollstühle dürfen im Eingangs- oder Flurbereich abgestellt werden, sofern hierdurch weder die Flucht- und Rettungswege versperrt noch andere Bewohner behindert werden.
3. Das Abstellen von Fahrrädern, Mofas, Mopeds und ähnlichen Fahrzeugen im Treppenhaus sowie auf allgemein zugänglichen Kellerflächen ist untersagt.
4. Das Grillen mit Holzkohle auf Balkonen und Loggien ist untersagt. Für diesen Zweck sind ausschließlich die hierfür ausgewiesenen Flächen in der Nähe des Gebäudes zu nutzen. Es ist sicherzustellen, dass andere Bewohner nicht durch Rauch, Gerüche oder Lärm belästigt werden.
5. Das vorübergehende Abstellen von Schuhwerk, etwa zum Trocknen, vor der eigenen Wohnungstür ist gestattet, soweit hierdurch keine Beeinträchtigung der Flucht- und Rettungswege erfolgt.
6. Feuergefährliche, leicht entzündliche sowie geruchsbildende Stoffe dürfen weder in Keller- noch in Dachbodenräumen gelagert werden.
7. Beim Verlassen der Wohnung sind die Fenster – insbesondere bei Sturm, Regen, Frost und Schneefall – geschlossen zu halten. Kellerfenster sind während der kalten Jahreszeit ebenfalls geschlossen zu halten, um Frostschäden an den Wasserleitungen zu vermeiden.
8. Wird ein Schaden am Gebäude oder an den gemeinschaftlichen Einrichtungen festgestellt, ist dieser unverzüglich der Hausverwaltung bzw. dem Vermieter zu melden. Bei Gefahr im Verzug sind unverzüglich die zuständigen Stellen (z. B. Feuerwehr, Notdienst) zu benachrichtigen.
9. Garagentüren sind geschlossen zu halten, solange kein Fahrzeug ein- oder ausparkt.
10. Zufahrten, Feuerwehrzufahrten und Stellplätze sind dauerhaft freizuhalten.
C. Reinigung und Ordnung
2. Die Bewohner haben auf eine ordnungsgemäße Mülltrennung zu achten und ihre Abfälle ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Behältern zu entsorgen. Sperrgut und Sondermüll sind nach Maßgabe der einschlägigen kommunalen Abfallsatzung gesondert und ordnungsgemäß zu entsorgen.
3. Blumenkästen und -bretter sind sicher und standfest zu befestigen. Beim Bewässern ist sicherzustellen, dass kein Wasser an der Hauswand herabläuft oder die Fenster, Balkone bzw. das Eigentum anderer Bewohner verunreinigt werden.
4. Die Benutzungsordnungen und Bedienungsanweisungen in den Gemeinschaftsräumen sind zu beachten. Die Räume sind stets in einem ordnungsgemäßen und gereinigten Zustand zu verlassen.
I. Waschkeller
1. Die Nutzung des Waschkellers ist den Bewohnern im Rahmen der hierfür vorgesehenen Regelungen gestattet.
2. Die Nutzung erfolgt nach vorheriger Eintragung in den ausliegenden Nutzungsplan. Die Geräte sind pfleglich zu behandeln; der Waschkeller ist nach Benutzung gereinigt zu verlassen.
II. Schnee- und Glatteisbeseitigung
Die Bewohner haben nach Schneefall sowie bei Eisglätte nach Maßgabe eines aufzustellenden Zeit- und Verteilungsplans im Wechsel Schnee und Eis vom Bürgersteig sowie vom Hauszugang zu beseitigen und bei Glatteis oder Schneeglätte Sand, Asche oder sonstige abstumpfende Mittel zu streuen. Die gemeindlichen Vorgaben zur Verkehrssicherungspflicht sind einzuhalten.
III. Lüften der Wohnung
Zur Vermeidung von Feuchtigkeits- und Schimmelschäden ist die Wohnung – auch in der Herbst- und Winterzeit – regelmäßig und ausreichend zu lüften. Das Lüften hat durch kurzzeitiges, vollständiges Öffnen der Fenster (Stoßlüftung) zu erfolgen. Ein Lüften der Wohnung in das Treppenhaus hinein ist nicht gestattet.
IV. Fahrzeuge
1. Das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der hierfür ausgewiesenen Flächen ist nicht gestattet.
2. Auf der Garageneinfahrt und den Parkflächen ist ausschließlich mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren.
3. Fahrräder sind im Fahrradkeller und/oder auf den eigens dafür ausgewiesenen Flächen abzustellen.
V. Hauseingangstüren, Briefkästen und Klingelanlage
1. Namensschilder für Briefkästen und Klingelanlage werden zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes durch die Hausverwaltung bzw. den Vermieter gestellt. Das Anbringen von Werbung oder sonstigen Schildern ist nicht gestattet.
2. Das Anbringen sachlich gebotener Hinweisschilder ist im erforderlichen Umfang gestattet.
VI. Haustiere
1. Die Haltung von Haustieren bedarf – mit Ausnahme von Kleintieren, deren Haltung in üblichem Umfang keiner Zustimmung bedarf – der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Die Erteilung der Zustimmung sowie deren Widerruf richten sich nach den mietrechtlichen Vorschriften der §§ 535 ff. BGB.
2. Haustiere dürfen sich ohne Aufsicht nicht im Treppenhaus, in den Gemeinschaftseinrichtungen oder in den Außenanlagen aufhalten. Auf den Spielplätzen besteht ein absolutes Haustierverbot. Verunreinigungen durch Haustiere sind durch den Tierhalter umgehend zu beseitigen.
D. Schlussbestimmungen
1. Diese Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages. Bei Verstößen gegen die vorstehenden Bestimmungen kann der Vermieter nach vorheriger Abmahnung die ihm gesetzlich und vertraglich zustehenden Rechte geltend machen, insbesondere nach §§ 541, 543, 569 BGB.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Hausordnung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Ort, Datum: ________
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Vermieter / Hausverwaltung
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