Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit - Formular Vorlage Word & PDF

Gültig in Deutschland

Mit einer Betriebsvereinbarung zur Einfuehrung von Kurzarbeit regeln Arbeitgeber und Betriebsrat, wie und unter welchen Bedingungen voruebergehend die Arbeitszeit verringert wird. Kurzarbeit kann helfen, einen voruebergehenden Arbeitsausfall zu ueberbruecken.

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Diese Vorlage hilft Ihnen, die wesentlichen Punkte der Kurzarbeit festzuhalten. Nachfolgend erklaeren wir, wofuer eine solche Vereinbarung dient, was hineingehoert und wie Sie das Dokument ausfuellen und herunterladen.

Wozu dient die Betriebsvereinbarung?

Die Vereinbarung legt fest, in welchen Bereichen, fuer welchen Zeitraum und in welchem Umfang Kurzarbeit eingefuehrt wird. Sie schafft eine verbindliche Grundlage fuer die voruebergehende Verringerung der Arbeitszeit.

Kurzarbeit soll Beschaeftigung sichern, wenn voruebergehend weniger Arbeit anfaellt. Die Vereinbarung regelt die Einzelheiten der Umsetzung.

Welche Punkte sollte sie regeln?

Worauf sollten Sie achten?

Die Einfuehrung von Kurzarbeit beruehrt Mitbestimmungsrechte und setzt in der Regel eine entsprechende Grundlage voraus. Stimmen Sie die Vereinbarung sorgfaeltig mit der Interessenvertretung ab.

Voraussetzungen und moegliche Leistungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit richten sich nach den geltenden Regelungen, die sich aendern koennen. Pruefen Sie die aktuellen Vorgaben.

So fuellen Sie die Vorlage aus

Haeufige Fragen

Ist fuer Kurzarbeit die Mitbestimmung zu beachten?

Die Einfuehrung von Kurzarbeit beruehrt regelmaessig Mitbestimmungsrechte. Eine Abstimmung mit der Interessenvertretung ist daher wichtig.

Welche Leistungen sind mit Kurzarbeit verbunden?

Im Zusammenhang mit Kurzarbeit koennen bestimmte Leistungen in Betracht kommen. Voraussetzungen und Umfang richten sich nach den geltenden Regelungen.

Wie lange kann Kurzarbeit dauern?

Die Dauer richtet sich nach dem Bedarf und den geltenden Vorgaben. Beginn und voraussichtliche Dauer sollten in der Vereinbarung festgehalten werden.

Inhalt wird regelmaessig ueberprueft, damit er verstaendlich und aktuell bleibt.

Dokumentvorschau

Betriebsvereinbarung

über die Einführung von Kurzarbeit

Zwischen

________

________

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

dem Betriebsrat

– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –

– Arbeitgeber und Betriebsrat nachfolgend gemeinsam "Betriebspartner" genannt –


wird aufgrund aufgrund folgender Umstände nachstehende Vereinbarung zur vorübergehenden Einführung von Kurzarbeit gemäß § 87 Absatz 1 Ziffer 3 BetrVG mit der Zielsetzung getroffen, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden:

________


§ I Einführung von Kurzarbeit; Umfang und Lage der Kurzarbeit

(I.1) Mit Wirkung vom ________ wird für die Zeit vom ________ bis zum ________ Kurzarbeit eingeführt.

(I.2) Kurzarbeiten werden alle Arbeitnehmer des Betriebes i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG aller Betriebsabteilungen zu gleichen Anteilen.

(I.3) Von der Kurzarbeit ausgenommen werden die Auszubildenden und das mit der Ausbildung beauftragte Personal. Arbeiten von Auszubildenden zur Aufrechterhaltung der Produktion während der Kurzarbeitsperiode sind unzulässig.

(I.4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird während der Kurzarbeit von ________ Stunden auf ________ Stunden verringert.

(I.5) Die Lage der wöchentlichen Arbeitszeit soll so festgelegt werden, dass die Arbeit an Tagen, die dem Wochenende vorangehen bzw. folgen, ruht, sofern nicht betriebliche Belange dem entgegenstehen.

(I.6) Geschäftsleitung und Betriebsrat werden jeweils mindestens sieben Kalendertage vorher den Mitarbeitern in geeigneter Form schriftlich mitteilen, an welchen Tagen und für welche Schichten die Arbeit im darauffolgenden Monat entfällt.

(I.7) In Eil- und Notfällen sowie zur Erledigung fristgebundener Aufträge kann die Lage der wöchentlichen Arbeitszeit durch den Arbeitgeber abweichend festgelegt werden.


§ II Kurzarbeitergeld

(II.2) Verweigert die Agentur für Arbeit die Zahlung von Kurzarbeitergeld aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund, so ist die volle Arbeitsvergütung während der Kurzarbeitszeit zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn sich durch die Anrechnung von Über- und Mehrarbeitsstundenleistungen das Kurzarbeitergeld verringert.

(II.3) Während der Kurzarbeit werden nachfolgende Vergütungsbestandteile so berechnet, als wäre voll gearbeitet worden:

1. Urlaubsgeld

2. Entgelt für gesetzliche Feiertage

3. Vermögenswirksame Leistungen

4. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

5. Vergütungsfortzahlung bei sonstiger Arbeitsverhinderung

6. Jährliche Sonderzuwendungen (bspw. Weihnachtsgeld).

(II.4) Der Anspruch auf Freischichten wird durch die Kurzarbeit nicht reduziert.


§ III Anzeige bei der Agentur für Arbeit - Information des Betriebsrates

(III.1) Die Geschäftsleitung stellt unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit die Anträge zur Gewährung von Kurzarbeitergeld.

(III.2) Der Betriebsrat nimmt mit zwei seiner Mitglieder an den Gesprächen der Geschäftsführung mit der Agentur für Arbeit teil. Er erhält Kopien aller die Kurzarbeit betreffenden Unterlagen.

(III.3) Der Betriebsrat wird vom Unternehmen wöchentlich über die Entwicklung des Auftragsbestandes und der Absatzlage anhand von Unterlagen informiert. Dabei sind dem Betriebsrat Unterlagen vorzulegen über den Stand der Beschäftigten, Auftrags- und Lagerbestand, Umsatz und Produktion jeweils im Vergleich zu den letzten Monaten und den Monaten des Vorjahres.


§ IV Zahlung des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld wird zum Zeitpunkt der üblichen monatlichen Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber gezahlt. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.


§
V Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (Aufstockung)

(V.1) Diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten vom Arbeitgeber neben dem verkürzten Entgelt eine Aufstockung des von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeldes auf ________ % der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III.

(V.2) Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld wird zusammen mit der üblichen Entgeltauszahlung gezahlt. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.

(V.3) Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung werden verdiente Vergütungen, Kurzarbeitergeld und Zuschuss gesondert ausgewiesen.


§ VI Qualifizierungsmaßnahmen während der Kurzarbeit

(VI.1) Die Zeit der Kurzarbeit soll nach Möglichkeit für die berufliche Weiterbildung und Qualifizierung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genutzt werden. Geschäftsleitung und Betriebsrat wirken darauf hin, dass geeignete Qualifizierungsmaßnahmen angeboten und durchgeführt werden.

(VI.2) Die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Zeit der Teilnahme an solchen Maßnahmen gilt als Arbeitszeit. Möglichkeiten der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch die Agentur für Arbeit sind auszuschöpfen.


§
VII Urlaub – Arbeitszeitkonten

(VII.1) Übertragener Resturlaub ist bis zum ________ zu nehmen, es sei denn dem stehen konkrete Urlaubswünsche der Beschäftigten entgegen.

(VII.2) Für die Zeit vom ________ bis ________ wird Betriebsurlaub festgelegt.

(VII.3) Guthaben auf Arbeitszeitkonten werden vor Beginn der Kurzarbeit abgebaut. Dies gilt nicht für die in § 96 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB III genannten Guthaben.


§ VIII Betriebsbedingte Kündigung

Während der Laufzeit dieser Betriebsvereinbarung sind betriebsbedingte Kündigungen von Beschäftigten – unabhängig davon, ob sie sich in Kurzarbeit befinden oder nicht – im gesamten Betrieb nicht zulässig.


§ IX Schlussbestimmungen

(IX.1) Durch diese Betriebsvereinbarung werden die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach dem BetrVG weder eingeschränkt noch ausgeweitet und kündigungsschutzrechtliche Wertungen des KschG nicht verändert.

(IX.3) Soweit einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung rechtsunwirksam sein sollten, so wird dadurch nicht die Geltung des Vertrags im Übrigen berührt. Fehlende oder unwirksame Bestimmungen sollen vielmehr durch solche ersetzt werden, die dem in diesem Vetrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien und der wirtschaftlichen Bedeutung der Bestimmungen am ehesten entsprechen.





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Ort, Datum





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Betriebsratsvorsitzende(r)
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Arbeitgeber
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