Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit - Formular Vorlage Word & PDF Pro · DE-law

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Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit - Formular Vorlage Word & PDF
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BETRIEBSVEREINBARUNG

über die vorübergehende Einführung von Kurzarbeit

zwischen

________

________

– nachfolgend „Arbeitgeber" genannt –

und

dem Betriebsrat des Betriebes ________,

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden/die Betriebsratsvorsitzende

– nachfolgend „Betriebsrat" genannt –

– Arbeitgeber und Betriebsrat nachfolgend gemeinsam „Betriebsparteien" genannt –

________


§ 1 Einführung, Umfang und Lage der Kurzarbeit

(1.1) Mit Wirkung vom ________ wird für den Zeitraum vom ________ bis zum ________ Kurzarbeit eingeführt.

(1.2) Von der Kurzarbeit werden alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG sämtlicher Betriebsabteilungen zu gleichen Anteilen erfasst.

(1.3) Von der Kurzarbeit ausgenommen sind die Auszubildenden sowie das mit deren Ausbildung beauftragte Personal. Eine Heranziehung von Auszubildenden zur Aufrechterhaltung der Produktion während des Kurzarbeitszeitraums ist unzulässig (§ 14 BBiG).

(1.4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird während der Kurzarbeit von ________ Stunden auf ________ Stunden verringert.

(1.5) Die Lage der verbleibenden wöchentlichen Arbeitszeit ist so festzulegen, dass die Arbeit an den dem Wochenende vorangehenden bzw. nachfolgenden Tagen möglichst ruht, soweit zwingende betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

(1.6) Geschäftsleitung und Betriebsrat teilen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern jeweils mindestens sieben Kalendertage im Voraus in geeigneter schriftlicher Form mit, an welchen Tagen und für welche Schichten die Arbeit im jeweils folgenden Monat entfällt.

(1.7) In Eil- und Notfällen sowie zur Erledigung fristgebundener Aufträge kann der Arbeitgeber die Lage der wöchentlichen Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat abweichend festlegen.


§ 2 Kurzarbeitergeld

(2.1) Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit an (§ 99 SGB III) und stellt die erforderlichen Anträge auf Gewährung von Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber im Rahmen der üblichen Entgeltabrechnung des Folgemonats berechnet und ausgezahlt.

(2.2) Verweigert die Agentur für Arbeit die Zahlung des Kurzarbeitergeldes aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund, so ist für die Zeit der Kurzarbeit die volle Arbeitsvergütung zu zahlen. Dasselbe gilt, soweit sich das Kurzarbeitergeld durch die Anrechnung von Über- und Mehrarbeitsstunden verringert.

(2.3) Während der Kurzarbeit werden die nachfolgenden Vergütungsbestandteile so berechnet, als wäre in vollem Umfang gearbeitet worden:

1. Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld;

2. Entgelt für gesetzliche Feiertage (§ 2 EFZG);

3. vermögenswirksame Leistungen;

4. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG);

5. Vergütungsfortzahlung bei sonstiger Arbeitsverhinderung (§ 616 BGB);

6. jährliche Sonderzuwendungen (z. B. Weihnachtsgeld).

(2.4) Der Anspruch auf Freischichten wird durch die Kurzarbeit nicht reduziert.


§ 3 Anzeige bei der Agentur für Arbeit und Unterrichtung des Betriebsrats

(3.1) Die Geschäftsleitung erstattet unverzüglich die Anzeige des Arbeitsausfalls und stellt die Anträge auf Gewährung von Kurzarbeitergeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit.

(3.2) Der Betriebsrat ist berechtigt, mit zwei seiner Mitglieder an den Gesprächen der Geschäftsleitung mit der Agentur für Arbeit teilzunehmen. Er erhält Kopien sämtlicher die Kurzarbeit betreffenden Unterlagen.

(3.3) Das Unternehmen unterrichtet den Betriebsrat wöchentlich anhand aussagekräftiger Unterlagen über die Entwicklung des Auftragsbestandes und der Absatzlage. Vorzulegen sind insbesondere Unterlagen über den Stand der Beschäftigung, den Auftrags- und Lagerbestand sowie über Umsatz und Produktion, jeweils im Vergleich zu den vorangegangenen Monaten und den entsprechenden Vorjahresmonaten.


§ 4 Zahlung des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld wird zum Zeitpunkt der üblichen monatlichen Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Erstattung durch die Agentur für Arbeit.


§ 5 Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (Aufstockung)

(5.1) Die von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten vom Arbeitgeber neben dem verkürzten Entgelt eine Aufstockung des von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeldes auf ________ % der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt im Sinne des § 106 SGB III.

(5.2) Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld wird zusammen mit der üblichen Entgeltauszahlung gezahlt. Dies gilt unabhängig vom Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.

(5.3) In der Lohn- und Gehaltsabrechnung werden verdiente Vergütung, Kurzarbeitergeld und Zuschuss gesondert ausgewiesen.


§ 6 Qualifizierungsmaßnahmen während der Kurzarbeit

(6.1) Die Zeit der Kurzarbeit soll nach Möglichkeit für die berufliche Weiterbildung und Qualifizierung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genutzt werden. Geschäftsleitung und Betriebsrat wirken darauf hin, dass geeignete Qualifizierungsmaßnahmen angeboten und durchgeführt werden.

(6.2) Die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Zeit der Teilnahme gilt als Arbeitszeit. Bestehende Möglichkeiten der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch die Agentur für Arbeit (§§ 81 ff. SGB III) sind auszuschöpfen.


§ 7 Urlaub und Arbeitszeitkonten

(7.1) Übertragener Resturlaub ist bis zum ________ zu nehmen, es sei denn, ihm stehen konkrete, vorrangige Urlaubswünsche der Beschäftigten im Sinne des § 7 Abs. 1 BUrlG entgegen.

(7.2) Für die Zeit vom ________ bis zum ________ wird Betriebsurlaub festgelegt.

(7.3) Guthaben auf Arbeitszeitkonten werden vor Beginn der Kurzarbeit abgebaut. Dies gilt nicht für die in § 96 Abs. 4 Satz 3 und 4 SGB III genannten Guthaben.


§ 8 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

Während der Laufzeit dieser Betriebsvereinbarung sind betriebsbedingte Kündigungen von Beschäftigten – unabhängig davon, ob sie von Kurzarbeit betroffen sind oder nicht – im gesamten Betrieb ausgeschlossen. Unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) sowie zur personen- und verhaltensbedingten Kündigung.


§ 9 Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(9.1) Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem in § 1.1 genannten Zeitpunkt in Kraft und endet mit Ablauf des in § 1.1 bestimmten Kurzarbeitszeitraums, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

(9.2) Eine Verlängerung oder Verkürzung des Kurzarbeitszeitraums bedarf der einvernehmlichen schriftlichen Änderung dieser Betriebsvereinbarung durch die Betriebsparteien.


§ 10 Schlussbestimmungen

(10.1) Durch diese Betriebsvereinbarung werden die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach dem BetrVG weder eingeschränkt noch erweitert; die kündigungsschutzrechtlichen Wertungen des KSchG bleiben unberührt.

(10.2) Bisherige Regelungen, die dieser Betriebsvereinbarung widersprechen, verlieren ihre Gültigkeit. Soweit in dieser Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die gesetzlichen und tariflichen Vorschriften uneingeschränkt fort.

(10.4) Änderungen und Ergänzungen dieser Betriebsvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.





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Ort, Datum





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Für den Betriebsrat – Betriebsratsvorsitzende(r)
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Für den Arbeitgeber
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