Betreuungsvertrag Tagesmutter/-vater - Musterformular Pro · DE-law
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B E T R E U U N G S V E R T R A G
(Kindertagespflege gemäß §§ 22 ff., 43 SGB VIII)
Zwischen
________,
wohnhaft in ________
- nachfolgend „Tagespflegeperson“ genannt -
und
________,
wohnhaft in ________
- nachfolgend „Personensorgeberechtigte/r“ genannt -
- die Tagespflegeperson und der/die Personensorgeberechtigte gemeinsam nachfolgend auch „Vertragsparteien“ genannt -
wird der nachfolgende Betreuungsvertrag geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Betreuung, Bildung und Erziehung des nachstehend genannten Kindes in der Kindertagespflege im Sinne der §§ 22, 23 SGB VIII:
________, geboren am ________ (nachfolgend „Tageskind“).
1.2. Die Tagespflegeperson erbringt ihre Leistungen im Rahmen eines Dienstvertrages gemäß § 611 BGB. Ein Erfolg im Sinne eines bestimmten Betreuungs- oder Förderungsergebnisses wird nicht geschuldet.
1.3. Die Tagespflegeperson ist im Besitz einer gültigen Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII. Diese ist gültig vom ________ bis ________. Die Tagespflegeperson verpflichtet sich, dem/der Personensorgeberechtigten den Wegfall oder das Erlöschen der Pflegeerlaubnis unverzüglich mitzuteilen.
§ 2 Beginn und Umfang der Betreuung
2.1. Das Betreuungsverhältnis beginnt am ________. Die Betreuung findet im Haushalt der Tagespflegeperson statt, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird.
2.2. Das Tageskind wird zu folgenden Zeiten (Wochentage jeweils von – bis) betreut:
________
2.3. Änderungen des Betreuungsumfangs bedürfen einer einvernehmlichen Vereinbarung der Vertragsparteien in Schriftform.
§ 3 Urlaub und Schließzeiten
3.1. Die Tagespflegeperson nimmt im Kalenderjahr Urlaub im Umfang von ________ in Anspruch.
3.2. Die Tagespflegeperson teilt ihre Urlaubs- und Schließzeiten dem/der Personensorgeberechtigten so frühzeitig wie möglich mit. Die Vertragsparteien stimmen ihre Urlaubsplanung nach Möglichkeit aufeinander ab. Kommt eine Einigung nicht zustande, obliegt die Sicherstellung einer Ersatzbetreuung dem/der Personensorgeberechtigten.
§ 4 Vergütung (Betreuungsgeld)
4.1. Die Vergütung für die Betreuung beträgt je Stunde ________ EUR.
4.2. Die Vergütung ist jeweils fällig zum ________.
4.3. Die Zahlung erfolgt auf folgendem Wege: ________.
4.4. Gesetzliche Feiertage, die auf einen vereinbarten Betreuungstag fallen, werden nicht von der Vergütung abgezogen.
4.5. Hinsichtlich etwaiger steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen ist jede Vertragspartei für sich selbst verantwortlich. Etwaige öffentliche Leistungen nach § 23 SGB VIII bleiben hiervon unberührt.
§ 5 Laufzeit und Kündigung
5.1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen schriftlich gekündigt werden.
5.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils anderen Vertragspartei die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses unter Abwägung aller Umstände nicht zugemutet werden kann.
5.3. Im Voraus gezahlte Vergütung, die über den laufenden Kalendermonat hinausgeht, ist im Falle einer Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich zurückzuerstatten.
§ 6 Verhinderung der Tagespflegeperson
6.1. Ist die Tagespflegeperson durch Krankheit oder andere Umstände an der Betreuung gehindert, obliegt die Sicherstellung einer Ersatzbetreuung dem/der Personensorgeberechtigten.
6.2. Bei (ansteckenden) Erkrankungen im Haushalt der Tagespflegeperson ist im Einzelfall einvernehmlich abzuklären, ob eine Betreuung stattfinden kann. Auch in diesem Fall obliegt die Sicherstellung einer Ersatzbetreuung dem/der Personensorgeberechtigten.
6.3. Die Tagespflegeperson informiert den/die Personensorgeberechtigte/n über eine Verhinderung unverzüglich.
§ 7 Erkrankung des Tageskindes
7.1. Ist eine Betreuung des Tageskindes je nach Krankheitsbild nicht möglich, hat der/die Personensorgeberechtigte die Betreuung selbst zu übernehmen. Dies gilt insbesondere bei ansteckenden und fieberhaften Erkrankungen.
7.2. Treten während der Betreuungszeit Anzeichen einer Erkrankung auf, hat der/die Personensorgeberechtigte die weitere Betreuung nach entsprechender Mitteilung unverzüglich zu übernehmen.
7.4. Medikamente (auch Hustensaft, Ohrentropfen oder dergleichen) dürfen nur nach ausdrücklicher Absprache mit dem/der Personensorgeberechtigten und nach Vorgabe der Dosierung durch die Tagespflegeperson verabreicht werden.
7.5. Über alle während der Betreuungszeit auftretenden Erkrankungen, Unfälle oder besonderen Vorkommnisse wird die Tagespflegeperson den/die Personensorgeberechtigte/n unverzüglich informieren und das weitere Vorgehen mit ihm/ihr abstimmen.
§ 8 Versicherungen
8.1. Die Tagespflegeperson ist haftpflichtversichert bei: ________.
8.2. Der/die Personensorgeberechtigte ist haftpflichtversichert bei: ________.
8.3. Das Tageskind ist krankenversichert bei: ________.
8.4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander Änderungen des Versicherungsschutzes unverzüglich mitzuteilen.
§ 9 Weitere Pflichten der Vertragsparteien
9.1. Der/die Personensorgeberechtigte verpflichtet sich, das Tageskind pünktlich zu den vereinbarten Zeiten zu bringen und abzuholen. Ist dies nicht möglich, ist die Tagespflegeperson rechtzeitig – im Regelfall telefonisch – zu informieren.
9.2. Soll eine dritte Person das Tageskind abholen, hat der/die Personensorgeberechtigte die Tagespflegeperson hierüber vorab zu informieren und die berechtigte Person zu benennen.
9.3. Die Tagespflegeperson verpflichtet sich, stets zum Wohl des Tageskindes zu handeln sowie das Kind in Absprache mit dem/der Personensorgeberechtigten zu betreuen, zu erziehen und zu fördern.
9.4. Umstände, welche die Tagespflege in erheblicher Weise beeinflussen können, sind der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
9.5. Nach Absprache stellt der/die Personensorgeberechtigte der Tagespflegeperson die erforderlichen Gegenstände zur Verfügung, insbesondere Regenkleidung (einschließlich Gummistiefel), Wechselwäsche sowie gegebenenfalls Windeln und Nahrung.
9.6. Das Tageskind darf nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des/der Personensorgeberechtigten im Kraftfahrzeug befördert werden. Eine etwaige Zustimmung ist gesondert schriftlich festzuhalten.
9.7. Für Schäden, die das Tageskind im Haushalt der Tagespflegeperson verursacht, gilt § 828 BGB. Schäden sind von dem/der Personensorgeberechtigten ganz oder teilweise zu ersetzen, wenn die Tagespflegeperson alles Erforderliche und Zumutbare zur Vermeidung derartiger Schäden getan hat und es nach den Umständen des Einzelfalls unbillig wäre, die Tagespflegeperson den Schaden allein tragen zu lassen.
§ 10 Datenschutz und Verschwiegenheit
10.1. Die Tagespflegeperson verarbeitet personenbezogene Daten des Tageskindes und des/der Personensorgeberechtigten ausschließlich zum Zweck der Durchführung dieses Vertrages und unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
10.2. Die Tagespflegeperson verpflichtet sich, über alle ihr im Zusammenhang mit der Betreuung bekannt werdenden persönlichen und familiären Verhältnisse Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§ 11 Schlussbestimmungen
11.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
11.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Beide Vertragsparteien erhalten je eine Ausfertigung dieses Vertrages.
________, ________
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Unterschrift Personensorgeberechtigte/r
..................................................................
Unterschrift Tagespflegeperson
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