AUSFALLBÜRGSCHAFT
gegenüber einem Kreditinstitut
Zwischen
________
vertreten durch ________
Geschäftsanschrift: ________
- nachfolgend „Bank" genannt -
und
________
Anschrift: ________
- nachfolgend „Bürge" genannt -
wird im Hinblick auf die nachstehend bezeichnete Hauptverbindlichkeit die folgende Ausfallbürgschaft gemäß §§ 765 ff. BGB vereinbart:
Präambel
Die Bank hat mit
________
- nachfolgend „Darlehensnehmer" genannt -
einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von nominal bis zu ________ EUR (in Worten: ________) geschlossen (nachfolgend „Hauptverbindlichkeit"). Der Bürge übernimmt zur Besicherung dieser Hauptverbindlichkeit die nachstehende Ausfallbürgschaft.
§ 1 Gegenstand und Umfang der Bürgschaft
(1) Der Bürge übernimmt hiermit gegenüber der Bank für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Bank gegen den Darlehensnehmer aus der vorbezeichneten Hauptverbindlichkeit die selbstschuldnerisch nicht ausgestaltete Ausfallbürgschaft im Sinne der §§ 765 ff. BGB.
(2) Die Haftung des Bürgen umfasst die Hauptforderung sowie Zinsen und Kosten, jeweils nur insoweit, als diese den nach § 2 vereinbarten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(3) Die Bürgschaft erstreckt sich nicht auf solche Verbindlichkeiten, die ohne Zustimmung des Bürgen nachträglich erweitert oder zu seinem Nachteil verändert werden (§ 767 Abs. 1 Satz 3 BGB).
§ 2 Höchstbetrag
(1) Die Bürgschaft ist auf einen Höchstbetrag von ________ EUR (in Worten: ________) beschränkt.
(2) Die Inanspruchnahme des Bürgen ist auf diesen Höchstbetrag begrenzt; darüber hinausgehende Forderungen der Bank werden von der Bürgschaft nicht erfasst.
§ 3 Feststellung des Ausfalls
(1) Der Ausfall im Sinne dieser Ausfallbürgschaft gilt erst dann als festgestellt und der Bürge ist erst dann zur Leistung verpflichtet, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
a) etwaige für die Hauptverbindlichkeit gestellte Sicherheiten wurden verwertet oder deren Verwertung ist ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg, wobei der endgültige Ausfall der Hauptforderung nicht durch eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflichten der Bank verursacht worden sein darf;
b) die Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers ist durch Zahlungseinstellung, durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, durch Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse oder auf sonstige Weise erwiesen, oder die Bank hat die Zwangsvollstreckung in das sonstige Vermögen des Darlehensnehmers ohne hinreichenden Erfolg versucht; und
c) der Darlehensnehmer befindet sich mit einer fälligen Zahlung seit mindestens folgender Dauer im Rückstand: ________.
(2) Die Bank ist verpflichtet, dem Bürgen unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald der Ausfall im Sinne des Absatzes 1 festgestellt ist, und ihm auf Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Einwendungen und Einreden
(1) Der Bürge kann gegenüber der Bank alle dem Darlehensnehmer zustehenden Einwendungen und Einreden geltend machen (§ 768 BGB), soweit diese nicht durch den Charakter der Ausfallbürgschaft ausgeschlossen sind.
(2) Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird im Rahmen der in § 3 getroffenen Ausfallregelung nicht verzichtet; vielmehr setzt die Inanspruchnahme des Bürgen die Feststellung des Ausfalls nach Maßgabe des § 3 voraus.
(3) Die Bank wird einbehaltene oder erlangte Sicherheiten ordnungsgemäß und unter Wahrung der berechtigten Interessen des Bürgen verwalten und verwerten.
§ 5 Forderungsübergang
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§ 6 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser Bürgschaftserklärung bedürfen der Schriftform (§ 766 BGB). Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§ 7 Salvatorische Klausel
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§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dieser Bürgschaft ist der Sitz der Bank.
(2) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Bürgschaft ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Bank.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
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Ort, Datum
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Unterschrift Bank
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Ort, Datum
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Unterschrift Bürge