Arbeitsvertrag über Arbeit auf Abruf - Musterformular
✓ Valid in Germany
Create your Arbeitsvertrag über Arbeit auf Abruf - Musterformular for use in Germany. Answer a few plain-English questions and the document fills in automatically as you go — then download it in Word and PDF, ready to sign or share.
- Answer 18 simple questions — the document fills in as you go
- Live preview: watch your document update in real time
- Download as Word (.docx) and PDF
- Edit your answers and re-download anytime
Fill in the details
0/18Type below — the document on the right updates as you go.
Arbeitsvertrag über Arbeit auf Abruf
Zwischen
________
________
- nachfolgend „Arbeitgeber" -
und
________
________
- nachfolgend „Arbeitnehmer" -
wird folgender Arbeitsvertrag vereinbart:
§ 1 Dauer des Arbeitsverhältnisses
(1) Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der ________.
(2) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
§ 2 Inkrafttreten des Vertrages / Art und Ort der Tätigkeit
(1) Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum ________ in Kraft. Eine Kündigung vor Inkrafttreten ist ausgeschlossen.
(2) Der Arbeitnehmer wird als ________, nach näherer Weisung des Arbeitgebers und seiner Vorgesetzten insbesondere mit folgenden Arbeiten beschäftigt:
________.
Er ist verpflichtet, im Bedarfsfall auch andere zumutbare Tätigkeiten zu erbringen. Der Arbeitgeber ist im Übrigen berechtigt, die Aufgaben des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Tätigkeit aus sachlichem Grund zu ändern und dem Arbeitnehmer andere, nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbare Aufgaben zu übertragen.
(3) Regelmäßiger Ort des Arbeitsverhältnisses ist: ________.
§ 3 Regelarbeitszeit / Arbeit auf Abruf / Mehrarbeit- und Überstunden
(1) Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall. Über den Abruf der Arbeitsleistung entscheidet der Arbeitgeber unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen nach dem betrieblichen Bedarf. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt mindestens ________ Stunden ausschließlich der Pausen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung des Arbeitgebers bis zu ________ Stunden pro Woche zusätzlich Arbeit zu leisten. Ein Anspruch auf zusätzliche Beschäftigung besteht auch nach mehrmaligem Abruf einer erhöhten Arbeitszeit nicht.
(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann nach dem betrieblichen Bedarf ungleichmäßig auf mehrere Wochen verteilt werden. Innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von längstens Wochen muss jedoch im Durchschnitt die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Stunden erreicht werden.
(3) Der Arbeitgeber wird Dauer und Lage der Arbeitszeit jeweils mindestens ________ Tage im Voraus mitteilen (Abruf). Bei einem Abruf wird die tägliche Arbeitszeit drei aufeinander folgende Stunden nicht unterschreiten.
(4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung gegebenenfalls auch Über- und Mehrarbeit sowie Wochenend-, Sonn- und Feiertagsarbeit im gesetzlich zulässigen Rahmen zu leisten.
§ 4 Vergütung / Mehrarbeits- und Überstundenvergütung
(1) Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit einen Brutto-Stundenlohn in Höhe von ________ Euro. Für abgerufene zusätzliche Arbeitsstunden, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen, erhält der Arbeitnehmer einen Stundenlohn in Höhe von ________ Euro brutto. Die Bruttovergütung ist jeweils rückwirkend zum Monatsende fällig und zahlbar. Die Zahlung erfolgt in bar.
(2) Mehrarbeit bzw. Überstunden gemäß § 2 Abs. 5 werden regelmäßig durch Freizeitausgleich und nur in Ausnahmefällen durch Abgeltung vergütet, ohne dass der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Abgeltung von Mehrarbeit bzw. Überstunden erwirbt. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Ausnahmegrund zur Abgeltung von Überstunden mitzuteilen.
§ 5 Arbeitsverhinderung/Entgeltfortzahlung
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich, d.h. noch während des ersten Tages der Arbeitsunfähigkeit, anzuzeigen. Auf Verlangen sind die Gründe der Arbeitsverhinderung mitzuteilen.
(2) Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zudem spätestens am dritten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Tatsache der Erkrankung und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ergeben. Bei über dem angegebenen Zeitraum hinausgehender Erkrankung ist eine Folgebescheinigung innerhalb weiterer drei Tage seit Ablauf der vorangegangenen einzureichen.
§ 6 Nebentätigkeit
§ 7 Urlaub
(1) Der Arbeitnehmer hat bei einer 5-Tage-Woche einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub gemäß § 3 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz in Höhe von 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Bei einer Beschäftigung von mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche, erhöht bzw. reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.
(2) Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer für folgende Ereignisse bezahlten Sonderurlaub:
________
§ 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1) Die ersten ________ Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von ________ Wochen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gekündigt werden. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt auch zugunsten des Arbeitgebers.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 9 Dienstreisen
(1) Die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist mit Dienstreisen verbunden, die der Arbeitgeber je nach Bedarf für den Betrieb anordnen kann.
(2) Bei Dienstreisen werden die Beträge vergütet, die nach den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften steuerfrei gezahlt werden können.
(3) Die jeweils gültige Reisekostenrichtlinie (falls vorhanden) des Arbeitgebers ist Bestandteil dieses Arbeitsvertrages.
(4) Es gilt nur die notwendige Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Arbeitsort als Arbeitszeit.
(5) Die Dienstreise kann, soweit dem Arbeitnehmer einer zur Verfügung steht, auch mit einem Dienstwagen angetreten werden.
(6) Die Dienstreisen können in folgenden Gebieten stattfinden:
________
§ 10 Verschwiegenheitspflicht / Behandlung von Dokumenten und Zurückbehaltungsrecht
(2) Dem Arbeitnehmer ist untersagt, Unterlagen, Dokumente und Dateien (gleich welchen Speichermediums) oder Gegenstände jedweder Art sowie Vervielfältigungen hiervon Dritten zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen, soweit dies nicht zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(3) Auf Verlangen des Arbeitgebers, spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer sämtliche in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen und Gegenstände, die sich in seinem Besitz befinden, unverzüglich an den Arbeitgeber herauszugeben und zu bescheinigen, dass er solche nicht mehr in Besitz hat. Entsprechendes gilt für sämtliche sonstigen Gegenstände, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in Ansehung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat. Zurückbehaltungsrechte jedweder Art an sämtlichen vorgenannten Unterlagen und Gegenständen sowie an Vervielfältigungen hiervon sind ausgeschlossen.
§ 11 Nutzung von Telekommunikationsmitteln
(1) Der Arbeitnehmer ist nicht dazu berechtigt (falls vorhanden), den Internetzugang, das Telefon, das Diensthandy und den Laptop an seinem Arbeitsplatz für private Zwecke zu nutzen. Das Versenden und Empfangen von privaten E-Mails ist untersagt. Gleiches gilt für das Führen von privaten Telefonaten.
(2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die private Nutzung von Telekommunikationsmitteln des Arbeitnehmers auf dieses Verbot hin zu prüfen.
§ 12 Arbeitsverhinderung / Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.
(2) Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens zu Beginn des ersten Tages der Arbeitsunfähigkeit, mitzuteilen.
(3) Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
(4) Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung innerhalb weiterer drei Kalendertage einzureichen.
(5) Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
Der Arbeitgeber kann die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers früher verlangen.
§ 13 Wettbewerbsvereinbarung
(1) Solange das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht, hat der Arbeitnehmer jegliche Konkurrenztätigkeit zu unterlassen gemäß § 60 HGB.
(2) Des Weiteren darf der Arbeitnehmer nicht durch selbstständige Tätigkeit oder als Arbeitnehmer eines Dritten eine Konkurrenztätigkeit ausüben.
§ 14 Nebentätigkeit
Jede entgeltliche Nebentätigkeit des Arbeitnehmers bedarf der schriftlichen Einwilligung des Arbeitgebers. Die entgeltliche Nebentätigkeit darf nicht die berechtigten Belange des Arbeitgebers beeinträchtigen.
§ 15 Verschwiegenheitspflicht
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich dazu, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch darüber hinaus Stillschweigen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, geschützte und personenbezogene Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz zu bewahren und zu keinem anderen als dem zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck Informationen bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder auf sonstige Art und Weise zu nutzen.
§ 16 Geistiges Eigentum
(1) Rechtsfolgen aus Erfindungen oder technischen Verbesserungsvorschlägen des Arbeitnehmers richten sich nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz.
(2) Alle restlichen Werke des Arbeitnehmers, die sich aus dessen Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsvertrags ergeben unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
§ 17 Ausschlussfristen
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach ihrer jeweiligen Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Textform geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt. Dies gilt nicht bei Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen sowie bei Ansprüchen auf den gesetzlichen/tarifvertraglichen bzw. branchenspezifischen Mindestlohn.
§ 18 Schriftformerfordernis
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Arbeitsvertrages einschließlich der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform, es sei denn, sie beruhen auf einer ausdrücklichen oder individuellen Vertragsabrede. Eine betriebliche Übung ist keine solche ausdrückliche bzw. individuelle Vertragsabrede. Auch wiederholte Leistungen oder Vergünstigungen ohne ausdrückliche oder individuelle Vertragsabrede begründen keinen Anspruch für die Zukunft.
§ 19 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages und/oder seiner Änderung bzw. Ergänzung unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung verpflichtet, über eine wirksame oder zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen und rechtlich gewolltem Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt beim Auftreten einer Lücke im Vertrag.
..........................................................................................
Ort, Datum
...........................................................................................
Arbeitnehmer
...........................................................................................
Ort, Datum
...........................................................................................
Arbeitgeber
Fields you complete are inserted into the document live. This template is general guidance only — not legal advice.