Arbeitsvertrag über Arbeit auf Abruf - Musterformular Pro · DE-law

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Arbeitsvertrag über Arbeit auf Abruf - Musterformular
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Arbeitsvertrag über Arbeit auf Abruf


Zwischen

________

________


- nachfolgend „Arbeitgeber" -


und

________

________


- nachfolgend „Arbeitnehmer" -

wird nachfolgender Arbeitsvertrag über Arbeit auf Abruf im Sinne des § 12 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) geschlossen:


§ 1 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis beginnt am ________.

(2) Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(3) Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum ________ in Kraft. Eine ordentliche Kündigung vor dem Inkrafttreten des Vertrages ist ausgeschlossen; das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB bleibt unberührt.


§ 2 Art und Ort der Tätigkeit

(1) Der Arbeitnehmer wird als ________ eingestellt und nach näherer Weisung des Arbeitgebers und seiner Vorgesetzten insbesondere mit folgenden Aufgaben beschäftigt:

________.

(2) Der Arbeitgeber ist im Rahmen seines Direktionsrechts gemäß § 106 GewO berechtigt, dem Arbeitnehmer aus sachlichem Grund auch andere, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende und ihm zumutbare Tätigkeiten zu übertragen, soweit diese der vereinbarten Tätigkeit gleichwertig sind.

(3) Gewöhnlicher Ort der Arbeitsleistung ist: ________. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen vorübergehend auch an einem anderen zumutbaren Ort einsetzen.


§ 3 Arbeit auf Abruf, Arbeitszeit und Mehrarbeit

(1) Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung als Arbeit auf Abruf im Sinne des § 12 TzBfG entsprechend dem Arbeitsanfall. Über Lage und Umfang der Arbeitszeit entscheidet der Arbeitgeber unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen nach dem betrieblichen Bedarf.

(2) Die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ________ Stunden ausschließlich der Pausen. Der Arbeitnehmer ist gemäß § 12 Abs. 2 TzBfG verpflichtet, auf Anforderung des Arbeitgebers über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus bis zu ________ Stunden je Woche zusätzlich Arbeitsleistung zu erbringen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf zusätzliche Beschäftigung besteht auch nach wiederholtem Abruf einer erhöhten Arbeitszeit nicht.

(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann nach dem betrieblichen Bedarf ungleichmäßig auf mehrere Wochen verteilt werden. Innerhalb eines Ausgleichszeitraums von längstens ________ Wochen muss im Durchschnitt die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von ________ Stunden erreicht werden.

(4) Der Arbeitgeber wird dem Arbeitnehmer die Lage und Dauer der Arbeitszeit jeweils mindestens ________ Tage im Voraus mitteilen (Abruf); der Arbeitnehmer ist nach § 12 Abs. 3 TzBfG nur dann zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. Bei einem Abruf wird die tägliche Arbeitszeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG drei aufeinanderfolgende Stunden nicht unterschreiten.

(5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung im gesetzlich zulässigen Rahmen und unter Beachtung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) auch Mehrarbeit sowie Wochenend-, Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten.


§ 4 Vergütung

(1) Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit einen Bruttostundenlohn in Höhe von ________ Euro. Mindestens ist der jeweils gültige gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zu zahlen.

(2) Für abgerufene zusätzliche Arbeitsstunden, die über die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen, erhält der Arbeitnehmer einen Bruttostundenlohn in Höhe von ________ Euro.

(3) Die Vergütung wird nach Ablauf des Kalendermonats abgerechnet und ist jeweils zum Ende des Kalendermonats fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf ein vom Arbeitnehmer zu benennendes Konto.

(4) Mehrarbeit bzw. Überstunden werden regelmäßig durch Freizeitausgleich abgegolten; eine finanzielle Abgeltung erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen nach vorheriger Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.


§ 5 Arbeitsverhinderung und Entgeltfortzahlung

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich, spätestens zu Beginn des ersten Tages der Verhinderung, anzuzeigen. Auf Verlangen sind die Gründe der Arbeitsverhinderung mitzuteilen.

(3) Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.


§ 6 Nebentätigkeit

(1) Der Arbeitnehmer versichert, derzeit in keinem weiteren – auch nicht geringfügigen oder unentgeltlichen – Beschäftigungsverhältnis zu stehen.

(2) Jede Nebentätigkeit, gleichgültig, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der arbeitsvertraglichen Pflichten zeitlich nicht oder allenfalls unwesentlich beeinträchtigt, den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht zuwiderläuft und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden. Der Arbeitgeber entscheidet über den Antrag innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang.


§ 7 Urlaub

(1) Der Arbeitnehmer hat bei einer Fünf-Tage-Woche Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub gemäß § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in Höhe von 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Bei einer von fünf Tagen abweichenden Verteilung der Arbeitstage erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

(2) Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer für folgende Ereignisse bezahlten Sonderurlaub:

________


§ 8 Probezeit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Die ersten ________ Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von ________ Wochen gekündigt werden, mindestens jedoch mit der gesetzlichen Frist des § 622 Abs. 3 BGB.

(2) Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB gekündigt werden. Jede Verlängerung der Kündigungsfrist für die Kündigung durch den Arbeitgeber gilt auch für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB bleibt unberührt.

(4) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht.

(5) Jede Kündigung bedarf gemäß § 623 BGB der Schriftform.


§ 9 Dienstreisen

(1) Die Tätigkeit kann mit Dienstreisen verbunden sein, die der Arbeitgeber nach betrieblichem Bedarf anordnen kann.

(2) Bei Dienstreisen werden Aufwendungen in der Höhe vergütet, die nach den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften steuerfrei gezahlt werden können. Eine etwaige Reisekostenrichtlinie des Arbeitgebers ist in ihrer jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieses Vertrages.

(3) Als Arbeitszeit gilt nur die zur dienstlichen Erledigung am auswärtigen Arbeitsort erforderliche Zeit.

(4) Dienstreisen können in folgenden Gebieten stattfinden:

________


§ 10 Verschwiegenheitspflicht, Behandlung von Dokumenten und Herausgabe

(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle vertraulichen Angelegenheiten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) sowie über sonstige interne Vorgänge und Tatsachen des Arbeitgebers und seiner Kunden, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden, sowohl während als auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf den Inhalt dieses Arbeitsvertrages.

(2) Dem Arbeitnehmer ist untersagt, Unterlagen, Dokumente und Dateien (gleich welchen Speichermediums) oder Gegenstände jedweder Art sowie Vervielfältigungen hiervon Dritten zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen, soweit dies nicht zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(3) Auf Verlangen des Arbeitgebers, spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hat der Arbeitnehmer sämtliche in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen und Gegenstände, die sich in seinem Besitz befinden, unverzüglich an den Arbeitgeber herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen und Gegenständen sowie an Vervielfältigungen hiervon ist ausgeschlossen.


§ 11 Nutzung von Telekommunikationsmitteln

(1) Dem Arbeitnehmer ist die Nutzung der betrieblichen Telekommunikationsmittel (Internetzugang, Telefon, Diensthandy, Laptop) für private Zwecke nicht gestattet. Das Versenden und Empfangen privater E-Mails sowie das Führen privater Telefonate über betriebliche Anschlüsse sind untersagt.

(2) Der Arbeitgeber ist im gesetzlich zulässigen Rahmen, insbesondere unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), berechtigt, die Einhaltung dieses Verbots zu kontrollieren.


§ 12 Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses

(1) Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer jegliche Konkurrenztätigkeit nach Maßgabe des § 60 HGB zu unterlassen.

(2) Der Arbeitnehmer darf weder im eigenen noch im Namen eines Dritten und weder selbstständig noch als Arbeitnehmer eines Dritten eine Tätigkeit ausüben, die mit den geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers im Wettbewerb steht.


§ 13 Geistiges Eigentum

(1) Die Rechtsfolgen aus Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen des Arbeitnehmers richten sich nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG).

(2) An urheberrechtlich geschützten Werken, die der Arbeitnehmer in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten schafft, räumt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach Maßgabe der §§ 43, 31 ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG) die zur betrieblichen Nutzung erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte ein.


§ 14 Ausschlussfristen


§ 15 Schriftform

Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Arbeitsvertrages einschließlich der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform, es sei denn, sie beruhen auf einer ausdrücklichen individuellen Vertragsabrede. Eine betriebliche Übung wird durch wiederholte Leistungen oder Vergünstigungen ohne ausdrückliche individuelle Vertragsabrede nicht begründet.


§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame und zumutbare Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.




..........................................................................................

Ort, Datum




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Arbeitnehmer




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Ort, Datum




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Arbeitgeber

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