Arbeitnehmerüberlassungsvertrag - Musterformular Pro · DE-law

Valid in Germany · drafted to comply with local law

Create your Arbeitnehmerüberlassungsvertrag - Musterformular for use in Germany. Answer a few plain-English questions and the document fills in automatically as you go — then download it in Word and PDF, ready to sign or share. This version has been professionally rewritten to comply with local law.

  • Answer 33 simple questions — the document fills in as you go
  • Live preview: watch your document update in real time
  • Download as Word (.docx) and PDF
  • Edit your answers and re-download anytime
Save to access it later, on any device.

Fill in the details

0/33

Type below — the document on the right updates as you go.

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag - Musterformular
🔒The clauses below are blurred in the preview. Fill in your details, then pay once to unlock the full document and download it as Word & PDF.

A R B E I T N E H M E R Ü B E R L A S S U N G S V E R T R A G

(gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG)


zwischen

________

vertreten durch ________

– nachstehend „Verleiher“ genannt –


und


________

vertreten durch ________

– nachstehend „Entleiher“ genannt –

– Verleiher und Entleiher nachstehend gemeinsam auch „Parteien“ genannt –

wird der nachfolgende Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen:


§ 1 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

(1) Der Verleiher versichert, dass er im Besitz einer gültigen Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern gemäß § 1 Abs. 1 AÜG ist. Die Erlaubnis wurde durch die zuständige ________ (Agentur für Arbeit) mit Verfügung vom ________ erteilt und ist gültig bis zum ________.

(2) Der Verleiher verpflichtet sich, den Entleiher über den Wegfall sowie über jede Änderung der Erlaubnis unverzüglich schriftlich zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung, der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis wird der Verleiher den Entleiher zudem auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und auf die gesetzliche Abwicklungsfrist nach § 2 Abs. 4 Satz 4 AÜG hinweisen.

(3) Der Entleiher erteilt dem Verleiher gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG die erforderlichen Angaben über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts. Dies dient der Wahrung des Gleichstellungsgrundsatzes nach § 8 AÜG (Equal Treatment / Equal Pay).


§ 2 Gegenstand und Dauer der Überlassung

(1) Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entleiher den nachfolgend bezeichneten Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in dessen Betrieb zu überlassen:

Name, Vorname: ________

Anschrift: ________

Tätigkeit als: ________

Erforderliche berufliche Qualifikation: ________

Besondere Merkmale der Tätigkeit / Einsatzbereich:

________

(2) Der überlassene Arbeitnehmer wird im Betrieb des Entleihers in ________ für die Zeit vom ________ bis zum ________ eingesetzt.

(3) Der Entleiher setzt den überlassenen Arbeitnehmer ausschließlich für die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit und in dem dort beschriebenen Umfang ein. Eine abweichende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verleihers und ist erforderlichenfalls vertraglich anzupassen.

(4) Die zulässige Höchstüberlassungsdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG beträgt grundsätzlich 18 aufeinanderfolgende Monate, soweit nicht ein anwendbarer Tarifvertrag oder eine darauf gestützte Betriebs- oder Dienstvereinbarung eine abweichende Dauer zulässt. Die Parteien verpflichten sich, diese Frist einzuhalten und einander über sämtliche anrechenbaren Vorbeschäftigungszeiten des überlassenen Arbeitnehmers im Entleihbetrieb zu unterrichten (§ 1 Abs. 1b Satz 4 AÜG).


§ 3 Arbeitsbedingungen im Betrieb des Entleihers (Equal Treatment / Equal Pay)

(1) Findet auf das Arbeitsverhältnis des überlassenen Arbeitnehmers kein Tarifvertrag der Zeitarbeit Anwendung, so gelten für ihn gemäß § 8 Abs. 1 AÜG die nachfolgenden wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Betrieb des Entleihers:

1. Grundlohn:

________

2. Zulagen (z. B. Leistungs- oder Erschwerniszulagen):

________

3. Arbeitszeit:

________

4. Pausen:

________

5. Urlaubsanspruch:

________

6. Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld):

________

7. Zugang zu Qualifizierungsmaßnahmen:

________

8. Kündigungsfristen:

________

9. Betriebliche Altersversorgung:

________

(2) Hat der Verleiher mit dem überlassenen Arbeitnehmer arbeitsvertraglich die Anwendung eines Tarifvertrages der Zeitarbeit in seiner jeweils geltenden Fassung im Sinne der §§ 8 Abs. 2, 8 Abs. 4 AÜG vereinbart, so gilt der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag:

________

(4) Der Verleiher stellt sicher, dass dem überlassenen Arbeitnehmer der Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten des Entleihers (z. B. Kantine, Kinderbetreuungseinrichtungen, Beförderungsmittel) zu denselben Bedingungen gewährt wird wie vergleichbaren Stammarbeitnehmern, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (§ 13b AÜG).


§ 4 Austausch des überlassenen Arbeitnehmers

(1) Der Entleiher ist berechtigt, am ersten Tag des Arbeitseinsatzes bis ________ Uhr den Austausch des überlassenen Arbeitnehmers zu verlangen, sofern dieser für die vereinbarte Tätigkeit erkennbar nicht geeignet ist. Beruht das Verlangen auf einer begründeten mangelnden Eignung, so werden die bis dahin geleisteten Arbeitsstunden nicht berechnet.

(2) Kommt der Verleiher einem solchen begründeten Verlangen nicht nach, so ist der Entleiher berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

(3) Der Verleiher ist berechtigt, den überlassenen Arbeitnehmer auch während des laufenden Einsatzes aus wichtigen betrieblichen Gründen ohne Einhaltung einer Frist abzuberufen. Er hat den abberufenen Arbeitnehmer durch einen anderen, in gleicher Weise geeigneten Arbeitnehmer zu ersetzen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.


§ 5 Vergütung und Abrechnung

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des überlassenen Arbeitnehmers beträgt ________ Stunden.

(2) Der Entleiher zahlt an den Verleiher für die Überlassung des Arbeitnehmers einen Verrechnungssatz in Höhe von ________ EUR je Stunde zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Die Abrechnung der Leistungen erfolgt auf Grundlage der vom Entleiher wöchentlich oder monatlich gegengezeichneten Stundennachweise.

(4) Überstunden sowie Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden mit folgenden Zuschlägen vergütet:

________

(5) Der Entleiher leistet zu Beginn jeder Woche bzw. jedes Monats einen Abschlag in Höhe von ________ % der voraussichtlich anfallenden Vergütung und legt zugleich eine Aufstellung der geleisteten Stunden vor. Die Endabrechnung erfolgt zum Monatsende auf Grundlage der vom Entleiher gegengezeichneten Stundennachweise unter Anrechnung bereits geleisteter Abschlagszahlungen. Die hiernach von einer Partei geschuldete Zahlung ist bis zum 1. Werktag des auf die Endabrechnung folgenden Monats zu leisten.


§ 6 Weisungsbefugnis und Direktionsrecht

(1) Der Entleiher darf den überlassenen Arbeitnehmer ausschließlich mit den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten beschäftigen und ihn nur die hierfür erforderlichen Geräte, Werkzeuge und Maschinen benutzen lassen.

(2) Das arbeitsbezogene Weisungsrecht (Direktionsrecht) in fachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht obliegt für die Dauer der Überlassung dem Entleiher. Dieser ist berechtigt, dem überlassenen Arbeitnehmer entsprechende Weisungen zu erteilen und die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

(3) Der überlassene Arbeitnehmer darf nur zu den vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten und an den vertraglich vereinbarten Einsatzorten beschäftigt werden.


§ 7 Besondere Pflichten der Parteien

(1) Der Verleiher verpflichtet den überlassenen Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit über die ihm bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Entleihers.

(2) Der Verleiher gewährleistet, dass für ausländische überlassene Arbeitnehmer die erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse vorliegen, und legt diese dem Entleiher auf Verlangen vor.

(3) Der Entleiher erfüllt gegenüber dem überlassenen Arbeitnehmer die für seinen Betrieb geltenden Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes (§ 11 Abs. 6 AÜG). Er weist den Arbeitnehmer vor Beginn der Tätigkeit sowie bei wesentlichen Veränderungen am Arbeitsplatz umfassend ein und macht ihn mit den mit der Arbeitsausführung verbundenen Gefahren und Risiken vertraut.

(4) Der Entleiher meldet einen Arbeitsunfall des überlassenen Arbeitnehmers unverzüglich dem Verleiher. Die Anzeigepflicht gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger nach § 193 SGB VII bleibt unberührt.

(5) Der Verleiher legt dem Entleiher auf dessen Verlangen jederzeit Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Lohnsteuer an die zuständigen Einzugsstellen bzw. Finanzämter vor.

(6) Zur Absicherung des Haftungsrisikos des Entleihers nach § 28e Abs. 2 SGB IV sichert der Verleiher dieses Risiko durch eine selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines mit dem Entleiher abzustimmenden Kreditinstituts ab. Wird der Entleiher von der Einzugsstelle in Anspruch genommen, ist er berechtigt, die dem Verleiher nach § 5 geschuldete Vergütung in Höhe des geltend gemachten Betrages zurückzubehalten.


§ 8 Haftung

(1) Der Verleiher haftet für die ordnungsgemäße Auswahl des überlassenen Arbeitnehmers im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1 vereinbarte Tätigkeit und die dort genannte berufliche Qualifikation. Eine darüber hinausgehende Haftung des Verleihers für Schäden, die der überlassene Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit beim Entleiher verursacht, ist ausgeschlossen, soweit den Verleiher kein Auswahlverschulden trifft.

(2) Da der überlassene Arbeitnehmer für die Dauer der Überlassung in den Betrieb des Entleihers eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, haftet der Entleiher für Schäden, die der überlassene Arbeitnehmer in Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeit verursacht, wie für seine eigenen Arbeitnehmer. Der Entleiher stellt den Verleiher insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, soweit den Verleiher kein Verschulden trifft.

(3) Die Haftung der Parteien für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, bleibt unberührt.


§ 9 Übernahme des überlassenen Arbeitnehmers / Vermittlungsprovision

(1) Begründet der Entleiher mit dem überlassenen Arbeitnehmer während der Überlassung oder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach deren Ende ein eigenes Arbeitsverhältnis, so gilt dies als Vermittlung. Die Vereinbarung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses mit dem Verleiher dem Arbeitnehmer nicht erschwert werden darf (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG).

(2) Für die Vermittlung gilt eine Vermittlungsprovision in folgender Höhe als vereinbart:

  • bei einer Überlassungsdauer bis zu 3 Monaten: ________ EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer;
  • bei einer Überlassungsdauer von mehr als 3 bis zu 6 Monaten: ________ EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer;
  • bei einer Überlassungsdauer von mehr als 6 Monaten: keine Vermittlungsprovision.

(3) Die Vermittlungsprovision ist mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem überlassenen Arbeitnehmer und dem Entleiher fällig.


§ 10 Vorbeschäftigungen des überlassenen Arbeitnehmers

(1) Der Verleiher teilt dem Entleiher rechtzeitig vor der Arbeitsaufnahme lückenlos mit, mit welchem Unternehmen der überlassene Arbeitnehmer in den sechs Monaten vor der Überlassung in einem Arbeitsverhältnis stand. Dies dient der Prüfung der Höchstüberlassungsdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG.

(2) Der Entleiher unterrichtet den Verleiher unverzüglich, sofern der überlassene Arbeitnehmer in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher selbst oder zu einem mit ihm im Sinne des § 18 AktG verbundenen Konzernunternehmen stand.

(3) Die Überlassung eines Arbeitnehmers, der in den sechs Monaten vor der Überlassung in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher oder zu einem Konzernunternehmen stand, ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Entleihers zulässig.


§ 11 Vertragsänderungen, Schriftform und salvatorische Klausel

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Vorrang individueller Vertragsabreden im Sinne des § 305b BGB bleibt unberührt.


§ 12 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Verleiher und Entleiher können diesen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, sofern keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.

(2) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB bleibt unberührt.


§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(2) Der Erfüllungsort richtet sich nach § 269 BGB.

(3) Sind beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Verleihers. Im Übrigen richtet sich der Gerichtsstand nach den §§ 12 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).




_____________________________

Ort, Datum



_____________________________

________, durch vertretungsberechtigte Person unterzeichnet



_____________________________

________, durch vertretungsberechtigte Person unterzeichnet

Fields you complete are inserted into the document live. This template is general guidance only — not legal advice.