Zusatzvereinbarung über Gleitzeit - Arbeitsrecht - Formular Vorlage Word & PDF Pro · DE-law

Gültig in Deutschland · nach lokalem Recht erstellt

Mit einer Zusatzvereinbarung ueber Gleitzeit ergaenzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag um eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit. Die Gleitzeit ermoeglicht es, Beginn und Ende der Arbeitszeit in einem bestimmten Rahmen selbst zu bestimmen.

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Diese Vorlage hilft Ihnen, die Gleitzeit verbindlich festzuhalten. Nachfolgend erklaeren wir, wofuer sie dient, worauf zu achten ist und wie Sie das Dokument ausfuellen und herunterladen.

Wozu dient die Zusatzvereinbarung?

Die Vereinbarung legt fest, in welchem Rahmen die Arbeitszeit flexibel gestaltet werden kann. Dazu gehoeren in der Regel eine Kernarbeitszeit und ein Gleitzeitrahmen, innerhalb dessen Beginn und Ende variieren koennen.

Sie schafft Klarheit ueber die Flexibilitaet und die Pflichten, etwa die Erfassung der Arbeitszeit.

Welche Punkte sollte sie regeln?

Worauf sollten Sie achten?

Legen Sie den Gleitzeitrahmen und den Umgang mit Zeitguthaben klar fest, damit fuer beide Seiten Klarheit besteht. Beachten Sie die Vorgaben zur Arbeitszeit und zu Ruhezeiten.

Bei der Einfuehrung von Gleitzeit koennen Mitbestimmungsrechte beruehrt sein. Bei Unsicherheit ist eine Abstimmung sinnvoll.

So fuellen Sie die Vorlage aus

Haeufige Fragen

Was ist eine Kernarbeitszeit?

Die Kernarbeitszeit ist der Zeitraum, in dem Anwesenheit erwartet wird. Ausserhalb dieser Zeit koennen Beginn und Ende der Arbeit im Gleitzeitrahmen variieren.

Wie wird mit Plus- und Minusstunden umgegangen?

Der Umgang mit Zeitguthaben und der Ausgleich sollten in der Vereinbarung geregelt werden, damit fuer beide Seiten Klarheit besteht.

Sind Mitbestimmungsrechte zu beachten?

Bei der Einfuehrung von Gleitzeit koennen Mitbestimmungsrechte beruehrt sein. Eine Abstimmung mit der Interessenvertretung kann erforderlich sein.

Inhalt wird regelmaessig ueberprueft, damit er verstaendlich und aktuell bleibt.

Dokumentvorschau

GLEITZEITVEREINBARUNG

Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag



zwischen

________

Anschrift: ________

vertreten durch ________

- nachfolgend „Arbeitgeber“ -

und

________

Anschrift: ________

- nachfolgend „Arbeitnehmer“ -

- gemeinsam nachfolgend „Parteien“ -

Präambel

Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom ________, zuletzt geändert am ________. Der Arbeitnehmer ist im Unternehmen des Arbeitgebers als ________ tätig.

Vor diesem Hintergrund wird ________ des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages abgeändert und durch die nachfolgende Gleitzeitregelung ersetzt:


§ 1 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige (durchschnittliche) wöchentliche Arbeitszeit (Gesamtarbeitszeit) beträgt ________ Stunden, ausschließlich der gesetzlichen Ruhepausen.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit ist im Durchschnitt des in § 6 dieser Vereinbarung bestimmten Ausgleichszeitraums zu erbringen.


§ 2 Beginn und Ende der Arbeitszeit (Gleitzeitspanne)

(1) Im Rahmen der Gleitzeitregelung kann der Arbeitnehmer innerhalb der nachfolgend bestimmten Zeitspannen Beginn und Ende seiner täglichen Arbeitszeit eigenverantwortlich festlegen, soweit nicht zwingende betriebliche Belange entgegenstehen.

(2) Die Gleitzeitregelung gilt an folgenden Wochentagen: ________ mit folgenden Gleitzeitspannen:

Arbeitsbeginn: von ________ Uhr bis ________ Uhr.

Arbeitsende: von ________ Uhr bis ________ Uhr.


§ 3 Kernarbeitszeit

(1) Die Kernarbeitszeit liegt zwischen ________ Uhr und ________ Uhr.

(2) Während der Kernarbeitszeit besteht Anwesenheitspflicht des Arbeitnehmers, sofern nicht ein genehmigter Abwesenheitsgrund (insbesondere Urlaub, Arbeitsunfähigkeit oder bezahlte Freistellung) vorliegt.


§ 4 Funktionszeit

Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit und Funktionsfähigkeit des Betriebs wird eine Funktionszeit zu folgenden Bedingungen vereinbart:

________


§ 5 Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten

(1) Die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers darf ________ nicht überschreiten.

(2) Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden gemäß § 3 Satz 1 ArbZG nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Satz 2 ArbZG).

(3) Die gesetzlichen Ruhepausen (§ 4 ArbZG) sowie die ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit (§ 5 ArbZG) sind zwingend einzuhalten.


§ 6 Ausgleichszeitraum

(1) Es wird ein Ausgleichszeitraum von ________ vereinbart.

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Zeitguthaben und Zeitschulden bis zum Ende des jeweiligen Ausgleichszeitraums in Ausgleich zu bringen. Die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit soll die nach § 1 vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit am Ende des Ausgleichszeitraums weder über- noch unterschreiten.


§ 7 Zeitschulden und Zeitguthaben

(1) Verbleibende Zeitschulden am Ende des Ausgleichszeitraums werden nicht vergütet; sie sind grundsätzlich in den folgenden Ausgleichszeitraum zu übertragen und dort auszugleichen, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird.


§ 8 Aussetzung der Gleitzeit aus betrieblichen Gründen

(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die gleitende Arbeitszeit im Rahmen seines Direktionsrechts (§ 106 GewO) vorübergehend auszusetzen oder einzuschränken, soweit dringende betriebliche Belange dies erfordern.

(2) Die Aussetzung bedarf einer ausdrücklichen Anordnung durch den Arbeitgeber oder den zuständigen Vorgesetzten. Sie ist auf das betrieblich notwendige Maß zu beschränken.


§ 9 Mehrarbeit und Überstunden

(1) Mehrarbeit und Überstunden sind nur zu leisten, wenn sie vom Arbeitgeber zuvor ausdrücklich angeordnet oder genehmigt wurden.

(2) Im Rahmen der Gleitzeitregelung eigenverantwortlich erbrachte Arbeitszeiten gelten nicht als Überstunden. Angeordnete oder genehmigte Überstunden werden gesondert erfasst und nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrages vergütet oder durch entsprechende Freizeit ausgeglichen.


§ 10 Zeiterfassung

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit nach den betrieblichen Vorgaben vollständig und zutreffend zu erfassen.

(2) Für jeden Ausgleichszeitraum wird eine Gleitzeitkarte bzw. ein entsprechender Zeitnachweis geführt. Der Arbeitnehmer hat die Richtigkeit der Eintragungen zu bestätigen.

(3) Die Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Arbeitszeit erfolgt ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 26 BDSG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.


§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des bestehenden Arbeitsvertrages unberührt.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.

(3) Etwaige Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG bleiben unberührt.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

(5) Die Parteien bestätigen, je eine Ausfertigung dieser Vereinbarung erhalten zu haben.




______________________

Ort, Datum




______________________

Unterschrift Arbeitgeber




______________________

Ort, Datum




______________________

Unterschrift Arbeitnehmer

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