Vertriebsvertrag - Vorlage Musterformular zum Ausfüllen Pro · DE-law

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Vertriebsvertrag - Vorlage Musterformular zum Ausfüllen
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VERTRIEBSVERTRAG

(Vertragshändlervertrag)


zwischen

________

________

gesetzlich vertreten durch ________

– nachfolgend „Lieferant“ –


und

________

________

gesetzlich vertreten durch ________

– nachfolgend „Vertriebspartner“ –

– Lieferant und Vertriebspartner nachfolgend einzeln „Partei“ und gemeinsam „Parteien“ –


wird der nachfolgende Vertriebsvertrag (nachfolgend „Vertrag“) geschlossen:

Präambel

Der Lieferant stellt die nachstehend bezeichneten Vertragsprodukte her bzw. vertreibt diese. Der Vertriebspartner verfügt über die erforderliche Marktkenntnis, Organisation und Vertriebsstruktur zum Absatz der Vertragsprodukte. Die Parteien beabsichtigen, ihre vertriebliche Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses Vertrages als Vertragshändlerverhältnis im Sinne der §§ 84 ff. HGB (analog) zu regeln.


§ 1 Vertragsgegenstand und Rechtsstellung

(1) Der Lieferant überträgt dem Vertriebspartner mit Wirkung zum ________ den Vertrieb der nachstehend bezeichneten Erzeugnisse (nachfolgend „Vertragsprodukte“) in dem folgenden Vertragsgebiet (nachfolgend „Vertragsgebiet“):

Vertragsgebiet: ________

Vertragsprodukte: ________

(2) Der Vertriebspartner ist selbstständiger Kaufmann und handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er ist nicht Handelsvertreter des Lieferanten und nicht berechtigt, diesen rechtsgeschäftlich zu vertreten, Erklärungen für ihn abzugeben oder entgegenzunehmen, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Vollmacht des Lieferanten für den Einzelfall vor.

(3) Der Vertriebspartner ist nicht berechtigt, im Namen oder unter der Firma des Lieferanten aufzutreten. Er hat in geeigneter Weise auf seine Eigenschaft als selbstständiger Vertriebspartner hinzuweisen.


§ 2 Pflichten des Lieferanten

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, den Vertriebspartner nach Maßgabe seiner jeweils gültigen Liefer- und Zahlungsbedingungen mit den Vertragsprodukten zu beliefern, soweit diese verfügbar sind.

(2) Soweit verfügbar und gegen ein angemessenes Entgelt stellt der Lieferant dem Vertriebspartner Werbe- und Verkaufsförderungsmaterialien wie Produktkataloge, Preis- und Bestelllisten, technische Datenblätter sowie digitale Marketingunterlagen zur Verfügung. Ein Anspruch auf Herstellung bestimmter Arten oder Mengen von Werbematerialien besteht nicht.

(3) Der Lieferant informiert den Vertriebspartner zeitnah und umfassend über für den Vertrieb wesentliche Änderungen, Weiterentwicklungen, Verbesserungen oder Einstellungen der Vertragsprodukte.

(4) Der Lieferant ist bestrebt, das Qualitätsniveau der Vertragsprodukte zu erhalten und diese entsprechend den aktuellen Marktgegebenheiten und technologischen Entwicklungen fortzuentwickeln.


§ 3 Pflichten des Vertriebspartners

(1) Der Vertriebspartner kauft und verkauft die Vertragsprodukte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung innerhalb des Vertragsgebiets. Ein Handeln im Namen oder auf Rechnung des Lieferanten ist ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung untersagt.

(2) Ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten ist es dem Vertriebspartner nicht gestattet, die Vertragsprodukte zu verändern, weiterzuverarbeiten, umzuetikettieren oder mit anderen Produkten zu verbinden.

(3) Der Vertriebspartner verpflichtet sich, die Interessen des Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 HGB) zu wahren, den Absatz der Vertragsprodukte nach besten Kräften zu fördern und eine dem Marktpotenzial angemessene Vertriebsorganisation vorzuhalten.

(4) Der Vertriebspartner hat den Lieferanten unverzüglich über alle für die Vertragserfüllung oder den Vertrieb wesentlichen Umstände zu unterrichten, insbesondere über Marktentwicklungen, Wettbewerbsaktivitäten und Kundenrückmeldungen.

(5) Der Vertriebspartner ist berechtigt, die Wiederverkaufspreise für die Vertragsprodukte eigenständig festzulegen, auch unterhalb des vom Lieferanten unverbindlich empfohlenen Verkaufspreises. Einer Zustimmung des Lieferanten bedarf es hierfür nicht; etwaige Preisbindungen sind unzulässig (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV).


§ 4 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Dieser Vertrag tritt mit dem Tag der beiderseitigen Unterzeichnung in Kraft und wird auf die Dauer von ________ Jahren fest geschlossen.

(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von ________ zum Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt werden. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag jeweils um die ursprünglich vereinbarte Dauer.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei schwerwiegenden oder trotz Abmahnung wiederholten Vertragsverletzungen, bei Eröffnung oder Abweisung mangels Masse eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei sowie bei Einstellung des Geschäftsbetriebs.

(4) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des § 126b BGB.

(5) Bei Beendigung des Vertrages hat der Vertriebspartner sämtliche überlassenen Unterlagen, Muster und Werbematerialien herauszugeben. Ein Anspruch auf einen Ausgleich entsprechend § 89b HGB (analog) besteht nur, soweit die hierfür entwickelten Voraussetzungen, insbesondere die Eingliederung in die Vertriebsorganisation des Lieferanten und die Übertragungspflicht des Kundenstamms, vorliegen.


§ 5 Exklusivität und Bezugsbindung

(1) Dem Vertriebspartner wird kein Alleinvertriebsrecht eingeräumt. Der Lieferant bleibt während der Vertragslaufzeit berechtigt, die Vertragsprodukte im Vertragsgebiet unmittelbar oder über andere natürliche oder juristische Personen zu vermarkten und zu verkaufen sowie weitere Vertriebskanäle zu nutzen.

(2) Der Vertriebspartner verpflichtet sich, die Vertragsprodukte zum Zwecke des Weiterverkaufs im Vertragsgebiet ausschließlich vom Lieferanten zu beziehen. Diese Bezugsbindung gilt nur, soweit sie kartellrechtlich zulässig ist (vgl. Vertikal-GVO (EU) 2022/720); im Übrigen ist sie auf das gesetzlich zulässige Maß beschränkt.


§ 6 Wettbewerbsverbot und bestehende Bezugsquellen

(1) Der Vertriebspartner verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit keine Produkte herzustellen oder zu vertreiben, die mit den Vertragsprodukten in unmittelbarem Wettbewerb stehen, und Dritte hierbei nicht zu unterstützen. Das Wettbewerbsverbot gilt nur innerhalb der kartellrechtlich zulässigen Grenzen und längstens für die Dauer dieses Vertrages.

(2) Vertreibt der Vertriebspartner bei Vertragsschluss bereits Wettbewerbsprodukte, so bleibt deren Vertrieb gestattet, sofern diese nachstehend ausdrücklich benannt sind:

________


§ 7 Preise, Vergütung und Zahlung

(1) Es gelten die im Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung gültigen Preise des Lieferanten gemäß der dem Vertriebspartner mitgeteilten Preisliste. Der Vergütungsanspruch des Lieferanten für die gelieferten Vertragsprodukte entsteht mit deren ordnungsgemäßer Lieferung.

(2) Rechnungen sind innerhalb von ________ ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen, insbesondere § 286, § 288 Abs. 2 BGB.

(3) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises verbleibt das Eigentum an den gelieferten Vertragsprodukten beim Lieferanten (Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB).


§ 8 Geheimhaltung und Vertraulichkeit

(2) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits öffentlich bekannt sind oder ohne Zutun und Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden, die der empfangenden Partei vor der Mitteilung rechtmäßig bekannt waren oder die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind.

(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung dieses Vertrages fort. Die Parteien verpflichten sich, auch ihre Mitarbeiter und etwaige eingeschaltete Dritte entsprechend zur Vertraulichkeit zu verpflichten.


§ 9 Datenschutz

(1) Soweit im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten verarbeitet werden, beachten die Parteien die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten.

(2) Soweit der Vertriebspartner personenbezogene Daten im Auftrag des Lieferanten verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab.


§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst.

(3) Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit die Parteien Kaufleute sind, der Sitz des Lieferanten. Im Übrigen gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

(5) Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unterzeichnet, von denen jede Partei eine erhält.




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Ort, Datum



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Lieferant




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Ort, Datum



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Vertriebspartner

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