Vertrag über die Übertragung einer Marke - Formular Pro · DE-law

Gültig in Deutschland · nach lokalem Recht erstellt

Mit einem Vertrag ueber die Uebertragung einer Marke ueberlaesst der bisherige Inhaber eine Marke einem neuen Inhaber. Der Vertrag regelt die Uebertragung, die Verguetung und die Mitwirkung bei der Umschreibung im Register.

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Diese Vorlage hilft Ihnen, die Uebertragung verbindlich festzuhalten. Nachfolgend erklaeren wir, worauf zu achten ist, was hineingehoert und wie Sie das Dokument ausfuellen und herunterladen.

Wozu dient der Vertrag?

Der Vertrag haelt fest, dass eine Marke auf einen neuen Inhaber uebergehen soll, und regelt die dafuer noetigen Schritte. Dazu gehoert in der Regel die Umschreibung im Markenregister.

Er schafft Klarheit ueber die Rechte an der Marke und die Pflichten der Beteiligten bei der Uebertragung.

Welche Punkte sollte der Vertrag regeln?

Worauf sollten Sie achten?

Stellen Sie sicher, dass der uebertragende Inhaber berechtigt ist und die Marke frei von entgegenstehenden Rechten ist. Klaeren Sie, wer die Umschreibung im Register veranlasst.

Da die Uebertragung von Marken rechtlich anspruchsvoll ist und sich Regelungen aendern koennen, ist fachkundiger Rat sinnvoll.

So fuellen Sie die Vorlage aus

Haeufige Fragen

Muss die Uebertragung im Register vermerkt werden?

Die Umschreibung im Markenregister ist ueblich und wichtig, damit der neue Inhaber als berechtigt ausgewiesen ist. Der Vertrag sollte die Mitwirkung daran regeln.

Was sollte der bisherige Inhaber zusichern?

Eine Zusicherung, dass er berechtigter Inhaber ist und keine entgegenstehenden Rechte bestehen, schafft Sicherheit fuer den Erwerber.

Kann eine Marke auch teilweise uebertragen werden?

Eine Uebertragung kann je nach Ausgestaltung auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen begrenzt sein. Dies sollte klar geregelt werden.

Inhalt wird regelmaessig ueberprueft, damit er verstaendlich und aktuell bleibt.

Dokumentvorschau

VERTRAG ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG EINER MARKE

(Markenübertragungsvertrag gemäß § 27 MarkenG)


Zwischen

________
________

– nachfolgend „Veräußerer“ genannt –

und

________
________

– nachfolgend „Erwerber“ genannt –

– Veräußerer und Erwerber nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“ genannt –


wird der nachfolgende Markenübertragungsvertrag geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Veräußerer ist eingetragener und alleiniger Inhaber der nachfolgend bezeichneten, beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) registrierten Marke (nachfolgend „Vertragsmarke“):

Bezeichnung der Marke: ________
Markenform: ________
Registernummer: ________
Anmeldetag: ________
Eintragungstag: ________
Tag des Schutzendes: ________
Geschützte Waren/Dienstleistungen (nach Nizza-Klassifikation): ________

(2) Die Vertragsmarke ist gemäß § 27 Abs. 1 MarkenG übertragbar.


§ 2 Kauf und Rechtsübertragung

(1) Der Veräußerer überträgt die Vertragsmarke gemäß § 27 Abs. 1 MarkenG mit allen sich aus ihr ergebenden Rechten und Ansprüchen auf den Erwerber. Der Erwerber nimmt die Übertragung an.

(2) Die Übertragung umfasst sämtliche angemeldeten bzw. eingetragenen Waren und Dienstleistungen der Vertragsmarke gemäß § 1 dieses Vertrages sowie alle damit verbundenen Prioritäts-, Abwehr- und Unterlassungsansprüche, einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche aus zurückliegenden Verletzungshandlungen.

(3) Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Eigentum und sämtliche Rechte an der Vertragsmarke mit Wirksamwerden dieses Vertrages auf den Erwerber übergehen. Die Eintragung des Rechtsübergangs in das Markenregister (§ 28 MarkenG) hat lediglich deklaratorische Wirkung.


§ 3 Gegenleistung

Die Übertragung der Vertragsmarke erfolgt unentgeltlich. Eine Gegenleistung des Erwerbers ist nicht geschuldet.


§ 4 Zusicherungen und Gewährleistungen des Veräußerers

Der Veräußerer sichert dem Erwerber im Wege selbständiger Garantien im Sinne des § 311 Abs. 1 BGB zu, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils die nachfolgenden Umstände vorliegen:

(1) Der Veräußerer ist alleiniger und uneingeschränkt verfügungsbefugter Inhaber der Vertragsmarke und ist berechtigt, diese frei von Rechten Dritter auf den Erwerber zu übertragen.

(2) Die Vertragsmarke ist rechtsbeständig eingetragen; der Veräußerer hat die Vertragsmarke rechtserhaltend benutzt.

(3) Dem Veräußerer sind keine gegen die Vertragsmarke gerichteten Widerspruchs-, Löschungs-, Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren bekannt; ebenso wenig sind ihm anhängige oder angedrohte gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzungen über die Vertragsmarke bekannt.

(4) Die Vertragsmarke ist weder verpfändet noch sonst mit Rechten Dritter belastet und nicht Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens. Lizenzen oder sonstige Nutzungsrechte zugunsten Dritter bestehen nicht.


§ 5 Haftung des Veräußerers

(1) Der Veräußerer haftet für alle Schäden, die dem Erwerber aufgrund der Verletzung einer der in § 4 dieses Vertrages genannten Zusicherungen und Gewährleistungen entstehen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Der Veräußerer stellt den Erwerber auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Übertragung der Vertragsmarke gegen den Erwerber geltend gemacht werden und auf einer Verletzung der vorgenannten Zusicherungen und Gewährleistungen beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.


§ 6 Pflichten des Veräußerers

(2) Der Veräußerer ist verpflichtet, dem Erwerber jederzeit Auskünfte über Art, Zeitraum und Umfang der Benutzung der Vertragsmarke zu erteilen sowie entsprechende Nachweise und Beweismittel herauszugeben.

(3) Der Veräußerer unterstützt den Erwerber bei sämtlichen Formalitäten, Anträgen und Erklärungen hinsichtlich der Übertragung und Umschreibung der Vertragsmarke vollumfänglich und nach besten Kräften und wirkt an allen erforderlichen Handlungen mit.

(4) Der Veräußerer verpflichtet sich, künftig keine mit der Vertragsmarke im Sinne des § 1 dieses Vertrages identischen oder ähnlichen Zeichen anzumelden, zu erwerben oder zu benutzen, durch die eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hervorgerufen werden könnte. Der Veräußerer wird auch keine Dritten zu derartigen Handlungen veranlassen.


§ 7 Gewährleistungsausschluss

Vorbehaltlich der Zusicherungen und Garantien gemäß § 4 dieses Vertrages übernimmt der Veräußerer keine Gewähr für den Fortbestand, die Durchsetzbarkeit oder die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Vertragsmarke. Eine darüber hinausgehende Haftung des Veräußerers ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gesetzlich zwingend vorgesehen ist.


§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst.

(3) Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Erwerbers. Im Übrigen bestimmt sich der Gerichtsstand nach den maßgeblichen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO).

(5) Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen errichtet, von denen jede Partei eine erhält.



________, den ________




................................
________
(Veräußerer)




................................
________
(Erwerber)

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