Vereinssatzung - Vorlage Musterformular zum Ausfüllen Pro · DE-law
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SATZUNG
des Vereins ________
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der am ________ gegründete Verein führt den Namen ________.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“ (eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB).
(3) Der Verein hat seinen Sitz in ________.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51 ff.) der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
________
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (§ 55 AO).
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).
(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gilt § 15 dieser Satzung.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen und von diesen zu unterzeichnen.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist nicht zu begründen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von ________.
(3) Ein Mitglied, dessen Verhalten in grober Weise gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins verstößt, kann ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Ein Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen besteht nicht; bereits entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu fördern sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu beachten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten und dem Verein Änderungen ihrer persönlichen Daten, insbesondere der Anschrift und der Bankverbindung, unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen sowie Anträge an die Vereinsorgane zu stellen.
(4) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung gleiches Stimm- und Wahlrecht nach Maßgabe des § 10 dieser Satzung.
(5) Abwesende Mitglieder können ihr Stimm- und Wahlrecht auch im Wege der Briefwahl oder vergleichbarer sicherer elektronischer Wahlformen ausüben.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Die Einzelheiten können in einer durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung geregelt werden, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) die vom Vorstand eingesetzten Ausschüsse.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt (§ 37 BGB).
(2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen; sie beginnt mit dem Tag der Absendung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.
(3) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle Versammlung oder als hybride Versammlung durchgeführt werden (§ 32 Abs. 2 BGB).
(4) Bei einer virtuellen Versammlung nehmen die Mitglieder ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation teil. Bei einer hybriden Versammlung können die Mitglieder sowohl vor Ort als auch im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen.
(6) Die Einladung hat die gewählte Durchführungsform zu bezeichnen und die für eine elektronische Teilnahme erforderlichen Informationen zu enthalten.
(7) Die Versammlung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Sind beide nicht anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Ist kein Schriftführer anwesend, wird dieser von der Versammlung bestimmt.
(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(9) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen (§ 33 BGB).
(10) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll hat insbesondere die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse zu enthalten.
(11) Antragsberechtigt sind:
a) jedes volljährige Mitglied;
b) der Vorstand.
(12) Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.
(13) Dringlichkeitsanträge können nur zugelassen werden, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Anträge auf Abwahl des Vorstands, auf Änderung oder Neufassung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrags gestellt werden.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands;
b) die Wahl der Kassenprüfer;
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
d) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks;
e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
f) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Für minderjährige Mitglieder wird das Stimmrecht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres durch deren gesetzliche Vertreter ausgeübt.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein vertreten (Einzelvertretungsbefugnis).
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestimmen. Die endgültige Bestätigung erfolgt durch die nächste Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon eine angemessene Vergütung oder eine Tätigkeitspauschale im Rahmen der steuerrechtlichen Vorgaben beschließen.
§ 12 Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aberkannt werden. Ehrenmitglieder besitzen ein Stimmrecht und sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 13 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von ________ Jahren ________ Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem Ausschuss angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse und Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.
(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.
§ 14 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und Pflichten verarbeitet der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(2) Die Verarbeitung erfolgt zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses; Rechtsgrundlage ist insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben oder zur Erfüllung der Vereinszwecke erforderlich ist.
(3) Den Mitgliedern stehen die Rechte aus den Art. 15 bis 21 DSGVO zu.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfall des Vermögens
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Personen zu Liquidatoren bestellt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die bestehenden Verbindlichkeiten übersteigt, an die folgende juristische Person: ________.
(4) Der Empfänger hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung am ________ von der Mitgliederversammlung des Vereins ________ beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
________, den ________
..........................................................................................
(Namen und Unterschriften aller Gründungsmitglieder)
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