Vereinbarung über das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses
(Ruhensvereinbarung)
zwischen
________, ________
– nachfolgend „Arbeitgeber“ genannt –
und
________, ________
– nachfolgend „Arbeitnehmer“ genannt –
– Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“ genannt –
Präambel
Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom ________. Die Parteien beabsichtigen, die wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus diesem Arbeitsverhältnis für einen befristeten Zeitraum einvernehmlich ruhen zu lassen, ohne das Arbeitsverhältnis zu beenden. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien das Folgende:
§ 1 Gegenstand und Beginn des Ruhens
(1) Die Parteien vereinbaren, das auf dem Arbeitsvertrag vom ________ beruhende Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab dem ________ ruhen zu lassen.
(2) Für die Dauer des Ruhens sind die wechselseitigen Hauptleistungspflichten suspendiert. Der Arbeitnehmer ist insbesondere nicht zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet, der Arbeitgeber ist insoweit nicht zur Zahlung der Vergütung verpflichtet (§ 611a Abs. 2 BGB findet für diesen Zeitraum keine Anwendung).
(3) Das Arbeitsverhältnis als solches wird durch diese Vereinbarung nicht beendet, sondern lediglich ruhend gestellt.
§ 2 Dauer und Befristung des Ruhens
(1) Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist befristet bis zum Ablauf des ________.
(2) Mit Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitpunktes lebt das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten in seinem ursprünglichen Umfang wieder auf. Der Arbeitnehmer nimmt zu diesem Zeitpunkt seine vertragsgemäße Tätigkeit wieder auf und kehrt an seinen Arbeitsplatz zurück.
(3) Eine vorzeitige Beendigung oder eine einvernehmliche Verlängerung des Ruhenszeitraums bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
§ 3 Fortbestehende Rechte und Pflichten
(1) Während der Dauer des Ruhens bleibt das Arbeitsverhältnis im Übrigen mit allen Rechten und Pflichten bestehen, die nicht von der Ruhensvereinbarung erfasst werden. Hierzu zählen insbesondere die wechselseitigen Treue- und Rücksichtnahmepflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB sowie etwaige fortbestehende Verschwiegenheits- und Wettbewerbspflichten.
(2) Die Betriebszugehörigkeit bleibt von dem Ruhen unberührt; etwaige hieran anknüpfende Ansprüche richten sich nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Bestimmungen.
(3) Das Recht beider Parteien zur ordentlichen sowie zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt während des Ruhenszeitraums unberührt.
§ 4 Sozialversicherung
(1) Der Arbeitgeber wird das Ruhen des Arbeitsverhältnisses gegenüber den zuständigen Sozialversicherungsträgern nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des SGB IV, ordnungsgemäß melden.
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(3) Eine darüber hinausgehende arbeitgeberseitige Beratungs- oder Belehrungspflicht besteht nicht; insoweit verzichtet der Arbeitnehmer auf eine weitergehende Belehrung durch den Arbeitgeber.
§ 5 Urlaub
Die Parteien sind sich darüber einig, dass während des Ruhenszeitraums keine neuen Urlaubsansprüche entstehen, soweit dies gesetzlich, tariflich oder vertraglich zulässig ist. Bis zum Beginn des Ruhens entstandene und noch nicht erfüllte Urlaubsansprüche bleiben nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) erhalten.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Gesetzliche Formvorschriften, insbesondere § 623 BGB, bleiben unberührt.
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(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Ort/Datum/Unterschrift Arbeitnehmer ________
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Ort/Datum/Unterschrift Arbeitgeber ________