Untermietvertrag - Büroraum - Formular, Mustervorlage Pro · DE-law
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U N T E R M I E T V E R T R A G
über gewerblich genutzte Büroräume
zwischen
________
vertreten durch: ________
________
– nachfolgend „Hauptmieter“ genannt (auch bei Personenmehrheit) –
und
________
________
– nachfolgend „Untermieter“ genannt (auch bei Personenmehrheit) –
– Hauptmieter und Untermieter nachfolgend gemeinsam „Parteien“ genannt –
wird der nachfolgende Untermietvertrag über Geschäftsräume gemäß §§ 535 ff., 540 BGB geschlossen:
§ 1 Mietobjekt, Mietzweck und Zustimmung des Hauptvermieters
1.1. Der Hauptmieter vermietet dem Untermieter im Wege der Untervermietung in dem Gebäude mit der Anschrift ________ die folgenden Büroräumlichkeiten:
________
(im Folgenden „Mietobjekt“ genannt).
1.2. Die Fläche des Mietobjekts beträgt ca. ________ m². Etwaige Flächenangaben dienen ausschließlich der näheren Bezeichnung des Mietobjekts und stellen keine zugesicherte Eigenschaft im Sinne der Gewährleistung dar.
1.3. Der Untermieter erhält vom Hauptmieter die folgenden Schlüssel für das Mietobjekt sowie ggf. für Gemeinschaftseinrichtungen:
________
1.4. Der Untermieter ist berechtigt, die folgenden Gemeinschaftseinrichtungen nach Maßgabe ihrer Zweckbestimmung sowie der jeweils geltenden Hausordnung mitzubenutzen:
________
1.5. Der Untermieter verpflichtet sich, bei der Nutzung der Gemeinschaftsflächen auf andere Nutzer Rücksicht zu nehmen und die jeweils geltende Hausordnung einzuhalten.
1.6. Das Mietobjekt darf vom Untermieter ausschließlich zu dem folgenden Zweck genutzt werden:
________
1.7. Beabsichtigt der Untermieter eine Änderung der vereinbarten Nutzung, so bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hauptmieters und erforderlichenfalls des Hauptvermieters. Der Hauptmieter darf die Zustimmung aus wichtigem Grund versagen.
1.8. Die nach § 540 Abs. 1 BGB erforderliche Erlaubnis des Hauptvermieters zur Untervermietung liegt vor bzw. wird dem Untermieter unverzüglich nachgereicht. Eine Kopie des Hauptmietvertrages ist dem Untermieter ausgehändigt worden.
§ 2 Miete, Nebenkosten und Zahlungsmodalitäten
2.1. Die monatliche Grundmiete für das Mietobjekt beträgt ________ € (in Worten: ________).
2.2. Die auf das Mietobjekt entfallenden Betriebs- und Nebenkosten im Sinne des § 2 BetrKV sind in der Grundmiete pauschal enthalten (Inklusivmiete); eine gesonderte Abrechnung erfolgt nicht.
2.3. Eine Umsatzsteuer wird auf die Miete nicht geschuldet. Der monatlich zu zahlende Gesamtbetrag beläuft sich somit auf ________ € (in Worten: ________).
2.4. Der Gesamtbetrag der Miete ist monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag eines jeden Kalendermonats, fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt der Vornahme der Zahlungshandlung, nicht auf den Eingang beim Hauptmieter an (§ 556b Abs. 1 BGB).
2.5. Der Untermieter hat den Gesamtbetrag der Miete monatlich auf das folgende Konto des Hauptmieters zu zahlen:
Kontoinhaber: ________
IBAN: ________
BIC: ________
2.6. Ändern sich die Miete oder die Vorauszahlungen bzw. Pauschalen des Hauptmietverhältnisses, so gelten die Änderungen im Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter entsprechend. Erhöhte Zahlungen kann der Hauptmieter erst verlangen, wenn er die Änderung im Hauptmietverhältnis dem Untermieter gegenüber in Textform nachweist.
2.7. Bei Zahlungsverzug ist der Hauptmieter berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 286, 288 BGB) zu verlangen.
§ 3 Mietsicherheit (Kaution)
3.1. Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des Hauptmieters aus diesem Untermietvertrag leistet der Untermieter eine Mietsicherheit in Höhe von ________ € (in Worten: ________).
3.2. Der Untermieter zahlt die Mietsicherheit auf das in § 2 dieses Vertrages genannte Konto des Hauptmieters. Der Untermieter ist berechtigt, die Sicherheit in drei gleichen monatlichen Teilbeträgen zu leisten. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig; die weiteren Teilzahlungen sind mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen zu erbringen (§ 551 Abs. 2 BGB).
3.3. Der Hauptmieter ist verpflichtet, die Sicherheit getrennt von seinem eigenen Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen (§ 551 Abs. 3 BGB). Die Zinsen stehen dem Untermieter zu und erhöhen die Sicherheit.
3.4. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe des Mietobjekts hat der Hauptmieter die Sicherheit nebst Zinsen abzüglich etwaiger berechtigter Forderungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer angemessenen Überlegungs- und Prüfungsfrist zurückzuzahlen.
3.5. Der Hauptmieter verpflichtet sich, den Untermieter mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens zwei Wochen zu unterrichten, sofern er beabsichtigt, die Sicherheit in Anspruch zu nehmen, und den Grund hierfür anzugeben.
§ 4 Mietdauer und Kündigung
4.1. Das Untermietverhältnis beginnt am ________.
4.3. Für die ordentliche Kündigung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei Geschäftsräumen ist die ordentliche Kündigung gemäß § 580a Abs. 2 BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig.
4.4. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§§ 543, 569 BGB) bleibt für beide Parteien unberührt.
4.5. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 568 BGB analog, § 126 BGB).
§ 5 Übergabe und Zustand des Mietobjekts
5.1. Die Übergabe des Mietobjekts erfolgt am ________.
5.2. Das Mietobjekt wird im besichtigten Zustand übergeben. Bei der Übergabe erstellen und unterzeichnen die Parteien ein Übergabeprotokoll, in dem der Zustand des Mietobjekts einschließlich etwaiger Mängel oder Schäden sowie Anzahl und Art der übergebenen Schlüssel festgehalten werden. Das Übergabeprotokoll wird Bestandteil dieses Vertrages.
5.3. Das Mietobjekt wird unmöbliert untervermietet.
§ 6 Instandhaltung, bauliche Veränderungen und Duldungspflichten
6.1. Auf die Instandhaltung und Instandsetzung finden die Regelungen des Hauptmietvertrages zwischen Hauptvermieter und Hauptmieter sinngemäß Anwendung. Ergänzend gelten die nachstehenden Bestimmungen.
6.2. Der Untermieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung des Mietobjekts und des Gebäudes erforderlich sind (§ 555a BGB).
6.3. Der Untermieter hat Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB zu dulden, soweit diese für ihn keine unzumutbare Härte darstellen. Die gesetzlichen Ankündigungs- und Informationspflichten (§ 555c BGB) bleiben unberührt.
6.4. Bauliche Veränderungen, Umbauten oder Installationen darf der Untermieter nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Hauptmieters und erforderlichenfalls des Hauptvermieters vornehmen.
§ 7 Pflichten bei Beendigung des Untermietverhältnisses
7.1. Nach Beendigung des Untermietverhältnisses hat der Untermieter das Mietobjekt vollständig geräumt sowie in sauberem und gereinigtem Zustand – abgesehen von der vertragsgemäßen Abnutzung – an den Hauptmieter zurückzugeben und sämtliche Schlüssel auszuhändigen.
7.2. Das Mietobjekt befindet sich bei Übergabe in renoviertem Zustand.
7.3. Die Verpflichtung des Untermieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit richtet sich nach den Regelungen des Hauptmietvertrages, soweit diese wirksam und auf das Untermietverhältnis übertragbar sind.
§ 8 Mängel und Haftung
8.1. Zeigt sich ein Mangel des Mietobjekts oder wird eine Vorkehrung zum Schutz des Mietobjekts gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Untermieter dies dem Hauptmieter unverzüglich in Textform anzuzeigen (§ 536c BGB).
8.2. Liegt ein die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich mindernder Mangel vor, so ist der Untermieter im gesetzlichen Umfang zur Minderung der Miete berechtigt (§ 536 BGB), bis der Mangel beseitigt ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
8.3. Beseitigt der Hauptmieter einen ihm angezeigten Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel ein Monat, bei Gefahr im Verzug unverzüglich), so ist der Untermieter nach Maßgabe des § 536a Abs. 2 BGB berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, sofern sich der Hauptmieter mit der Beseitigung in Verzug befindet.
8.4. Der Untermieter haftet dem Hauptmieter für Schäden am Mietobjekt oder an dessen Einrichtungsgegenständen, die er oder von ihm beauftragte Dritte nach der Übergabe schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) verursachen.
§ 9 Konkurrenzschutz
9.1. Die Parteien vereinbaren, dass der Hauptmieter dem Untermieter keinen Konkurrenzschutz gewährt. Der Hauptmieter ist daher hinsichtlich der Vermietung und Nutzung benachbarter Flächen keinen Einschränkungen unterworfen.
9.2. Ändert sich der Nutzungszweck der Mieträume des Untermieters, so wird diese Bestimmung einvernehmlich an die geänderten Gegebenheiten angepasst.
§ 10 Außenwerbung
10.1. Zur Anbringung von Werbung an Teilen der Außenfront des Gebäudes, von Firmenschildern, Leuchtreklamen, Schaukästen oder Warenautomaten hat der Untermieter die vorherige schriftliche Genehmigung des Hauptvermieters und des Hauptmieters einzuholen.
10.2. Bei der Wahl der Werbung hat der Untermieter darauf zu achten, dass der Gesamteindruck der Gebäudefront nicht beeinträchtigt wird.
10.3. Die gesetzlichen sowie ortspolizeilichen Vorschriften über Außenreklame sind zu beachten. Sämtliche damit verbundenen Kosten und Genehmigungen trägt der Untermieter.
10.4. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Untermieter Schilder und Reklameanlagen zu entfernen und die durch Anbringung, Betrieb und Entfernung entstandenen Schäden zu beseitigen, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren.
§ 11 Behördliche Genehmigungen
11.1. Der Untermieter verpflichtet sich, alle behördlichen Erlaubnisse und sonstigen Verwaltungsakte einzuholen, die zur Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Mieträumen erforderlich sind.
11.2. Der Untermieter ist für die Erfüllung der behördlichen Voraussetzungen selbst verantwortlich. Sämtliche damit verbundenen Kosten (Gebühren, Auflagen etc.) trägt der Untermieter.
11.3. Wird dem Untermieter eine behördliche Genehmigung zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit versagt, so hat dies keine Auswirkungen auf seine Verpflichtungen aus diesem Untermietvertrag. Das Mietverhältnis bleibt hiervon unberührt.
§ 12 Verweisung auf den Hauptmietvertrag
12.1. Der Hauptmietvertrag vom ________ wird mit Abschluss dieses Untermietvertrages dessen Bestandteil und gilt sinngemäß für und gegen die Parteien dieses Untermietvertrages, soweit dieser Vertrag keine abweichenden Regelungen enthält.
12.2. Der Hauptmietvertrag liegt diesem Untermietvertrag als Anlage bei. Der Untermieter bestätigt mit Abschluss dieses Vertrages, vom Inhalt des Hauptmietvertrages Kenntnis genommen zu haben und mit den darin getroffenen Vereinbarungen einverstanden zu sein.
§ 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
13.1. Auf diesen Untermietvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
13.2. Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Belegenheitsort des Mietobjekts vereinbart.
13.3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Belegenheitsort des Mietobjekts.
§ 14 Schlussbestimmungen
14.1. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst.
14.3. Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unterzeichnet, von denen jede Partei eine erhält.
Ort, Datum: ________, den ________
Unterschriften der Vertragsparteien:
..............................................
Hauptmieter
..............................................
Untermieter
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