Tipp-Geber-Vertrag - Formular Online zum Ausfüllen

Gültig in Deutschland

Mit einem Tipp-Geber-Vertrag vereinbaren ein Unternehmen und ein Tipp-Geber, dass dieser fuer das Benennen von Interessenten oder Kontakten eine Verguetung erhaelt, wenn daraus ein Geschaeft entsteht. Der Vertrag regelt die Bedingungen dieser Zusammenarbeit.

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So funktioniert's

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Diese Vorlage hilft Ihnen, die Zusammenarbeit verbindlich festzuhalten. Nachfolgend erklaeren wir, was in einen solchen Vertrag gehoert, worauf zu achten ist und wie Sie das Dokument ausfuellen und herunterladen.

Wozu dient der Tipp-Geber-Vertrag?

Der Vertrag legt fest, dass der Tipp-Geber Kontakte oder Interessenten benennt und dafuer unter bestimmten Voraussetzungen eine Verguetung erhaelt. Anders als ein Makler vermittelt er das Geschaeft in der Regel nicht selbst, sondern stellt nur den Kontakt her.

Er schafft Klarheit darueber, wann und in welcher Hoehe eine Verguetung anfaellt.

Welche Punkte sollte der Vertrag regeln?

Worauf sollten Sie achten?

Legen Sie genau fest, wann ein Anspruch auf die Verguetung entsteht, etwa wenn aus dem Kontakt ein Geschaeft wird. Beruecksichtigen Sie auch den Umgang mit personenbezogenen Daten.

Je nach Taetigkeitsbereich koennen besondere Vorgaben gelten. Bei Unsicherheit ist fachkundiger Rat sinnvoll.

So fuellen Sie die Vorlage aus

Haeufige Fragen

Worin unterscheidet sich der Tipp-Geber vom Makler?

Der Tipp-Geber stellt in der Regel nur den Kontakt her, waehrend ein Makler die Vermittlung uebernimmt. Die Abgrenzung haengt vom Einzelfall ab.

Wann entsteht der Anspruch auf Verguetung?

Das sollte klar geregelt werden, etwa wenn aus dem benannten Kontakt ein Geschaeft entsteht.

Ist der Datenschutz zu beachten?

Ja. Werden personenbezogene Daten von Kontakten weitergegeben, sind die Anforderungen des Datenschutzes zu beruecksichtigen.

Inhalt wird regelmaessig ueberprueft, damit er verstaendlich und aktuell bleibt.

Dokumentvorschau

T I P P - G E B E R

V E R T R A G



Zwischen

________
Vertreten durch: ________
________

- nachfolgend Auftraggeber genannt -


und


Herr ________
________

- nachfolgend Tippgeber genannt -

wird folgende Vereinbarung getroffen:

§ 1 Vertragsgegenstand

1.1. Die Tätigkeit des Tippgebers beschränkt sich ausschließlich darauf, Kontaktdaten von potenziellen Kunden mit deren ausdrücklichem Einverständnis an den ________ weiterzugeben.

1.2. Die Interessenten können ausschließlich natürliche Personen sein, die als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB qualifizieren.

1.3. Ein "Tipp" im Sinne dieses Vertrages ist die einmalige Weiterleitung von Kontaktdaten eines Interessenten.


§ 2 Rechte und Pflichten der Parteien

2.1. Der Tippgeber ist berechtigt:

2.1.1.1. potenzielle Interessenten auf die Leistungen der ________ im Bereich ________ anzusprechen und diesen allgemeine Informationen über die Leistungen zu geben;

2.1.1.2. die ________ auf potenzielle Interessenten an den Leistungen anzusprechen und dieser mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Interessenten deren Kontaktdaten weiterzuleiten (nachfolgend jeweils ein „Tipp").

2.2. Der Tippgeber ist nicht berechtigt:

2.2.1.1. für die ________ als Vertreter aufzutreten, d.h. er darf insbesondere nicht im Namen der ________ auftreten, keine Erklärungen mit rechtsverbindlicher Wirkung für und gegen die ________ abgeben oder Vollmachten erteilen;

2.2.1.2. vor oder nach Abschluss eines Vertrages eine Beratungsleistung gegenüber dem Interessenten zu erbringen, d.h. insbesondere keine persönliche Empfehlung abzugeben, die auf die individuellen Bedürfnisse des Interessenten zugeschnitten ist;

2.2.1.3. eine Vermittlungsleistung gegenüber dem Interessenten zu erbringen, d.h. insbesondere keine Willenserklärungen des Interessenten an die ________ weiterzuleiten, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet sind, oder sonstige Handlungen zur Förderung der Abschlussbereitschaft des Interessenten in Bezug auf den Abschluss eines Vertrages vorzunehmen;

2.2.1.4. die vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien (z.B. Werbematerialien, Produktinformationen) ohne dessen ausdrückliche schriftliche Genehmigung zu verändern oder eigene, den Anschein einer Vermittlung erweckende Materialien zu verwenden.

2.3. Der Tippgeber verpflichtet sich zur Einhaltung aller vom Auftraggeber vorgegebenen Richtlinien bezüglich der Ansprache von Interessenten und der Weitergabe von Daten, insbesondere im Hinblick auf die Qualität der Tipps und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben. Diese Richtlinien werden dem Tippgeber gesondert mitgeteilt und sind integraler Bestandteil dieses Vertrages.


§ 3 Vergütung

3.1. Der Tippgeber erhält eine Vergütung (einschließlich einer eventuell anfallenden Umsatzsteuer). Die Vergütungshöhe bemisst sich wie folgt:

Der Tippgeber erhält einen festen Betrag von ________ Euro für jede erfolgreiche Vermittlung, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist.

3.2. Auslösend für die Tippgebervergütung ist der Abschluss eines Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem vom Tippgeber vermittelten Neukunden, der auf die Tätigkeit des Tippgebers nach § 1 dieses Vertrages zurückzuführen ist. Ferner muss die erste Prämienzahlung durch den Neukunden (bei Versicherungsverträgen) oder die erste Vergütungszahlung für die vermittelte Leistung (bei anderen Vertragsarten) an den Vertragspartner bzw. den Auftraggeber erfolgt sein.

3.3. Die Auszahlung der Vergütung an den Tippgeber erfolgt nach dessen ordnungsgemäßer Rechnungsstellung, die spätestens nach Erfüllung der Vergütungsvoraussetzungen gemäß Ziffer 2 dieses Paragraphen erfolgen sollte. Die Zahlung durch den Auftraggeber erfolgt innerhalb von nach Erhalt der gültigen Rechnung des Tippgebers.

3.4. Dem Auftraggeber steht es frei, ob er die vom Tippgeber benannten Interessenten kontaktiert und sich um die Vermittlung von Verträgen bemüht. Ein Anspruch des Tippgebers auf Kontaktaufnahme oder Vertragsabschluss besteht nicht.

3.5. Das Schicksal der Vergütung des Tippgebers teilt das Schicksal der Courtage bzw. Provision des Auftraggebers. Ist der Auftraggeber verpflichtet, die Courtage/Provision an seinen Vertragspartner ganz oder anteilig zurückzuzahlen (z.B. wegen Storno, Widerruf oder Nichtzahlung der Prämie), muss auch der Tippgeber seine Vergütung ganz oder anteilig an den Auftraggeber zurückzahlen. Die Rückforderung erfolgt nach Feststellung der Rückzahlungsverpflichtung des Auftraggebers.


§ 4 Laufzeit und Kündigung

4.1. Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt mit Unterzeichnung durch beide Parteien und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

4.2. Diese Vereinbarung kann von beiden Parteien mit einer Frist von ________ Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.

4.3. Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

4.3.1.1. die andere Partei Gegenstand eines Insolvenzverfahrens geworden ist, das gegen sie eröffnet wurde, oder besagte Partei ein Insolvenz- bzw. Vergleichsverfahren beantragt hat, oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse zur Deckung der Verfahrenskosten abgelehnt wird;

4.3.1.2. die andere Partei ihre Hauptgeschäftstätigkeit einstellt, die Liquidation betreibt oder aufgelöst wird;

4.3.1.3. die zur Ausübung der Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse für eine der Parteien durch Widerruf der Genehmigungsbehörde oder in sonstiger Weise weggefallen sind;

4.3.1.4. ein schwerwiegender Verstoß einer Partei gegen eine Pflicht nach dieser Vereinbarung vorliegt und der anderen Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (z.B. wiederholte Datenschutzverstöße durch den Tippgeber, schwerwiegende Pflichtverletzungen des Maklers).

4.4. Im Falle der Beendigung dieser Vereinbarung erlöschen alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag. Ausgenommen sind die Vertraulichkeitsverpflichtungen nach dieser Vereinbarung, die auch über das Vertragsende hinaus fortbestehen.

Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


§ 5 Vertraulichkeit

5.1. Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen dieser Vereinbarung erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der jeweiligen anderen Partei streng vertraulich zu behandeln. Die Parteien sind verpflichtet, auch über das Ende dieser Vereinbarung hinaus Stillschweigen über die ihnen in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Daten oder Informationen zu wahren.

5.2. Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieser Vereinbarung, insbesondere hiernach geschuldete Leistungen sowie alle ihnen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung übermittelten Daten und Informationen vertraulich zu behandeln.

5.3. Die Offenlegung der vorgenannten Daten und Informationen Dritten gegenüber ist nur mit vorheriger ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung der jeweils anderen Partei, zur Wahrung schutzwürdiger Belange einer oder beider Parteien oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften zulässig.


§ 6 Vertragsstrafe

6.1. Für den Fall, dass der Tippgeber gegen die geregelten Pflichten zur Vertraulichkeit verstößt, inbesondere vertrauliche Informationen unberechtigt Dritten zugänglich macht, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Auftraggeber.

6.2. Da der genaue Schaden einer Verletzung der Vertraulichkeit oft schwer nachweisbar ist, dient die Vertragsstrafe als pauschalierter Schadensersatz und zur Sicherstellung der Einhaltung der Geheinhaltungspflichten.

6.3. Die Höhe der Vertragssatrafe muss angemessen sein. Wir empfehlen einen Betrag, der die Bedeutung der vetraulichen Informationen für das Geschäft widerspiegelt.

6.4. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in diesem Paragraphen festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen zahlt die verletzende Partei der anderen eine Vertragsstrafe in Höhe von 3000 Euro. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches bleibt hiervon unberührt; die Vertragsstrafe wird in diesem Fall auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.


§ 7 Datenschutz


§ 8 Haftung

8.1. Der Tippgeber haftet für sämtliche Schäden, die dem Auftraggeber durch eine schuldhafte Verletzung der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten entstehen, insbesondere durch eine unberechtigte oder fehlerhafte Weitergabe von Daten ohne wirksame Einwilligung der Interessenten.

8.2. Der Auftraggeber haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftraggeber nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

8.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

8.4. Der Tippgeber stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung, insbesondere wegen einer unzulässigen Weitergabe personenbezogener Daten, gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden.


§ 9 Schlussbestimmungen

9.1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

9.2. Sollte eine Vorschrift dieses Vertrags unwirksam sein oder durch die Rechtsprechung oder gesetzliche Regelungen unwirksam werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge. Die nichtige Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am ehesten entspricht (salvatorische Klausel).

9.3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung sowie Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist jeweils der Sitz des Auftraggebers.







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Ort, Datum





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Unterschrift (________)





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Ort, Datum





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Unterschrift (Tippgeber)

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