Sorgeerklärung - Vorlage Musterformular zum Ausfüllen Pro · DE-law
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SORGEERKLÄRUNG
(gemeinsame Sorgeerklärung nicht miteinander verheirateter Eltern gemäß §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1626b ff. BGB)
Frau ________
geboren am ________ in ________
wohnhaft: ________
Staatsangehörigkeit: ________
Personalausweis-/Reisepassnummer: ________
– nachfolgend „Mutter“ genannt –
und
Herr ________
geboren am ________ in ________
wohnhaft: ________
Staatsangehörigkeit: ________
Personalausweis-/Reisepassnummer: ________
– nachfolgend „Vater“ genannt –
– Mutter und Vater nachfolgend gemeinsam auch „Eltern“ genannt –
erklären hiermit übereinstimmend und gegenüber der beurkundenden Stelle persönlich Folgendes:
§ 1 Vorbemerkungen
(1) Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und waren zum Zeitpunkt der Geburt des nachstehend bezeichneten Kindes nicht miteinander verheiratet.
(2) Frau ________ ist die Mutter des am ________ in ________ geborenen Kindes ________ (nachfolgend „Kind“). Die Mutterschaft folgt aus § 1591 BGB.
(3) Die Vaterschaft des Herrn ________ für das vorgenannte Kind ist gemäß §§ 1592 Nr. 2, 1594 ff. BGB durch Anerkennung mit Zustimmung der Mutter wirksam festgestellt worden. Die Anerkennung erfolgte durch Urkunde des Jugendamtes der Stadt ________ vom ________, Urkundenregister-Nr. ________.
(4) Eine anderweitige gerichtliche Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1626a Abs. 1 Nr. 3 bzw. Abs. 2 BGB ist nicht erfolgt; entgegenstehende gerichtliche Entscheidungen sind den Eltern nicht bekannt.
§ 2 Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge
(1) Die Eltern erklären hiermit übereinstimmend, dass sie die elterliche Sorge für das in § 1 Abs. 2 bezeichnete Kind gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB gemeinsam übernehmen und ausüben wollen (gemeinsame Sorgeerklärung).
(2) Diese Erklärung wird unbedingt und ohne zeitliche Befristung abgegeben (§ 1626b Abs. 1 BGB).
(3) Den Eltern ist bekannt, dass die Sorgeerklärung der öffentlichen Beurkundung bedarf (§ 1626d Abs. 1 BGB) und dass sie wirksam wird, sobald die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 3 Ausübung der elterlichen Sorge
(1) Mit Wirksamwerden dieser Erklärung steht den Eltern die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam zu (§ 1626 Abs. 1 BGB). Sie umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge (§ 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB).
(3) Das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes (Aufenthaltsbestimmungsrecht) steht beiden Elternteilen als Teil der Personensorge gemeinsam zu.
§ 4 Belehrung
Die Eltern sind darüber belehrt worden, dass
a) die gemeinsame Sorgeerklärung nicht widerrufen und nicht unter eine Bedingung oder Zeitbestimmung gestellt werden kann (§ 1626b BGB);
b) die gemeinsame elterliche Sorge auch nach einer etwaigen Trennung der Eltern fortbesteht, sofern nicht das Familiengericht etwas anderes anordnet (§§ 1671, 1696 BGB);
c) das Jugendamt zur Beratung in Fragen der elterlichen Sorge zur Verfügung steht (§ 18 SGB VIII).
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Erklärung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der gemeinsamen Sorgeerklärung nach § 2 im Übrigen nicht berührt.
(2) Die Eltern bestätigen, die vorstehende Erklärung in vollem Umfang verstanden zu haben und sie aus freien Stücken abzugeben.
________, den ________
.................................................
________
(Mutter)
.................................................
________
(Vater)
Beurkundungsvermerk der zuständigen Stelle (Jugendamt/Notar) gemäß § 1626d BGB:
.................................................
________
(beurkundende Stelle, Urkundenregister-Nr. ________)
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