Sicherungsübereignungsvertrag - Formular, Mustervorlage Pro · DE-law
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Sicherungsübereignungsvertrag
zwischen
________
________
- nachstehend „Sicherungsgeber“ genannt -
und
________
________
- nachstehend „Sicherungsnehmer“ genannt -
- Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer nachstehend einzeln auch „Partei“ und gemeinsam „Parteien“ genannt -
wird der nachfolgende Sicherungsübereignungsvertrag geschlossen:
Präambel
Der Sicherungsgeber schuldet dem Sicherungsnehmer aus folgendem Rechtsgrund:
________
einen Geldbetrag in Höhe von EUR ________ (in Worten: ________) nebst Zinsen in Höhe von ________ % p.a. seit dem ________ (nachstehend „zu sichernde Forderung“ genannt). Zur Sicherung dieser Forderung sowie etwaiger künftiger Forderungen des Sicherungsnehmers aus dem vorbezeichneten Rechtsverhältnis vereinbaren die Parteien das Folgende:
§ 1 Sicherungsgut und Übereignung
1.1. Zur Sicherung der in der Präambel bezeichneten Forderung überträgt der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer das Eigentum an folgenden Gegenständen (nachstehend „Sicherungsgut“ genannt):
________
1.2. Das Sicherungsgut befindet sich an folgendem Ort: ________. Der Sicherungsgeber wird das Sicherungsgut so kennzeichnen oder gesondert verwahren, dass es jederzeit eindeutig bestimmbar bleibt.
1.3. Der Sicherungsgeber sichert zu, dass ihm das uneingeschränkte Eigentum an dem Sicherungsgut zusteht, er zur Verfügung hierüber uneingeschränkt berechtigt und das Sicherungsgut frei von Rechten Dritter ist, soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt.
1.4. Soweit dem Sicherungsgeber an einzelnen Gegenständen noch nicht das Volleigentum zusteht, überträgt er dem Sicherungsnehmer sämtliche ihm gegenwärtig oder künftig zustehenden Rechte, insbesondere Miteigentumsanteile, Anwartschaftsrechte oder Pfandrechte. Der Übergang des Volleigentums erfolgt aufschiebend bedingt mit dem Erwerb durch den Sicherungsgeber.
1.5. Die nach § 929 Satz 1 BGB erforderliche Übergabe wird gemäß § 930 BGB durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses ersetzt: Der Sicherungsgeber verwahrt das Sicherungsgut künftig unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für den Sicherungsnehmer.
1.6. Der Sicherungsnehmer nimmt die Übereignung an.
§ 2 Sicherungszweck
2.1. Die Übereignung dient ausschließlich der Sicherung folgender Forderung bzw. folgenden Zwecks:
________
2.2. Der Sicherungsnehmer darf das Sicherungsgut nur im Rahmen des vorstehenden Sicherungszwecks verwenden und ist treuhänderisch an diesen gebunden.
§ 3 Nutzungs- und Verfügungsbefugnis des Sicherungsgebers
3.1. Der Sicherungsnehmer ermächtigt den Sicherungsgeber widerruflich, das Sicherungsgut im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu nutzen und hierüber zu verfügen.
3.2. Der Sicherungsgeber wird von dieser Befugnis nur Gebrauch machen, wenn und soweit die vollständige Sicherung der zu sichernden Forderung gewährleistet bleibt oder an die Stelle des veräußerten Sicherungsgutes ein gleichwertiges Surrogat tritt, das der Sicherung der zu sichernden Forderung dient.
3.3. Die Ermächtigung nach § 3.1 erlischt mit Eintritt eines Verwertungsfalles gemäß § 5 dieses Vertrages.
§ 4 Tilgung von Rechten Dritter
Der Sicherungsnehmer ist nicht berechtigt, Dritten, denen Rechte an dem Sicherungsgut zustehen, zur Abgeltung ihrer Rechte auf Kosten und zulasten des Sicherungsgebers Befriedigung durch Zahlung zu gewähren, es sei denn, dies ist zur Abwendung eines drohenden Verlustes oder einer wesentlichen Wertminderung des Sicherungsgutes erforderlich.
§ 5 Verwertung
5.1. Befriedigt der Sicherungsgeber die zu sichernde Forderung nicht bei Fälligkeit, so ist der Sicherungsnehmer berechtigt, das Sicherungsgut herauszuverlangen und dem Sicherungsgeber die Nutzungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 3 zu entziehen. Der Sicherungsgeber hat die für Abholung, Transport, Verwahrung und ähnliche Maßnahmen anfallenden Kosten zu erstatten; ein späterer Verwertungserlös dient auch der Deckung dieser Kosten.
5.2. Der Sicherungsnehmer ist berechtigt, das Sicherungsgut nach Eintritt des Verwertungsfalles nach seiner Wahl durch öffentliche Versteigerung oder freihändigen Verkauf zu bestmöglichen Bedingungen zu verwerten, nachdem er dem Sicherungsgeber die Verwertungsabsicht in Textform angezeigt und ihm zur Abwendung der Verwertung eine Frist von zwei Wochen eingeräumt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.
5.3. Der Sicherungsnehmer wird bei der Verwertung die berechtigten Interessen des Sicherungsgebers angemessen berücksichtigen und einen marktgerechten Erlös anstreben.
5.4. Den Verwertungserlös wird der Sicherungsnehmer auf die zu sichernde Forderung sowie auf die ihm entstandenen Kosten anrechnen. Einen verbleibenden Übererlös hat er nach Abzug etwaig anfallender Umsatzsteuer unverzüglich an den Sicherungsgeber herauszugeben.
§ 6 Versicherung
§ 7 Pflichten des Sicherungsgebers
7.1. Der Sicherungsgeber ist verpflichtet, das Sicherungsgut pfleglich zu behandeln, in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und vor Beschädigung, Verlust oder Wertminderung zu schützen. Erforderliche Wartungs-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten hat der Sicherungsgeber auf eigene Kosten durchzuführen.
7.2. Der Sicherungsgeber hat dem Sicherungsnehmer Zugriffe oder Zugriffsversuche Dritter auf das Sicherungsgut, insbesondere Pfändungen, sowie jede Beschädigung oder jeden Verlust des Sicherungsgutes unverzüglich in Textform anzuzeigen. Bei Zugriffen Dritter wird er auf das Sicherungseigentum des Sicherungsnehmers hinweisen und diesem alle zur Abwehr erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung stellen.
7.3. Dem Sicherungsnehmer ist auf Verlangen jederzeit die Besichtigung des Sicherungsgutes sowie Auskunft über dessen Zustand und Verbleib zu gestatten.
§ 8 Freigabe und Rückübereignung
8.1. Übersteigt der realisierbare Wert des Sicherungsgutes die zu sichernde Forderung nicht nur vorübergehend um mehr als 110 % oder verfügt der Sicherungsnehmer anderweitig über ausreichende Deckung, so ist der Sicherungsnehmer auf Verlangen des Sicherungsgebers verpflichtet, das Sicherungsgut insoweit nach seiner Wahl freizugeben (§ 138 BGB; Verbot der anfänglichen und nachträglichen Übersicherung).
8.2. Der Sicherungsnehmer hat das Sicherungsgut an den Sicherungsgeber zurückzuübereignen, sobald sämtliche durch diesen Vertrag gesicherten Forderungen vollständig erfüllt sind.
§ 9 Wegfall des Sicherungszwecks
Mit vollständiger Tilgung der gesicherten Forderung entfällt der Sicherungszweck. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Eigentum am Sicherungsgut in diesem Fall ohne weitere Erklärung auf den Sicherungsgeber zurückfällt; der Anspruch auf Rückübereignung wird auflösend bedingt durch die vollständige Erfüllung der gesicherten Forderung.
§ 10 Datenschutz
§ 11 Schlussbestimmungen
11.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
11.2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, ________.
11.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
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Ort, Datum
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Sicherungsgeber
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Sicherungsnehmer
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