Gesellschaftsvertrag - GmbH - Formular, Mustervorlage Pro · DE-law
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GESELLSCHAFTSVERTRAG
der
________ GmbH
(Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
§ 1 Firma und Sitz
1.1 Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Sinne des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und führt die Firma:
________ GmbH
1.2 Sitz der Gesellschaft ist: ________.
1.3 Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten und aufheben sowie Beteiligungen an anderen Unternehmen erwerben, halten und veräußern.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
2.1 Gegenstand des Unternehmens ist:
________
2.2 Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Sie darf sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen sowie Tochtergesellschaften gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen.
2.3 Soweit für bestimmte Tätigkeiten behördliche Genehmigungen oder Zulassungen erforderlich sind, darf die Gesellschaft diese Tätigkeiten erst nach Erteilung der entsprechenden Genehmigung oder Zulassung aufnehmen.
§ 3 Dauer der Gesellschaft
3.1 Die Gesellschaft beginnt mit ihrer Eintragung in das Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts (§ 11 Abs. 1 GmbHG) und wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
3.2 Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit der nach diesem Vertrag oder dem Gesetz erforderlichen Mehrheit aufgelöst werden.
§ 4 Organe der Gesellschaft
4.1 Organe der Gesellschaft sind:
(a) die Gesellschafterversammlung;
(b) die Geschäftsführung.
4.2 Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie überwacht die Geschäftsführung und ist für alle ihr durch Gesetz oder diesen Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Angelegenheiten zuständig.
§ 5 Stammkapital und Stammeinlagen
5.1 Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt ________ € (in Worten: ________ Euro). Das Stammkapital ist in Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag von je ________ € (in Worten: ________ Euro) eingeteilt. Jeder Gesellschafter kann mehrere Geschäftsanteile halten (§ 5 Abs. 2 GmbHG).
5.2 Auf das Stammkapital übernehmen die nachstehend aufgeführten Gesellschafter die folgenden Stammeinlagen:
5.2.1 Gesellschafter ________ übernimmt eine Stammeinlage im Nennbetrag von ________ € (in Worten: ________ Euro), entsprechend einem Anteil von ________ % am Stammkapital.
5.2.2 Gesellschafter ________ übernimmt eine Stammeinlage im Nennbetrag von ________ € (in Worten: ________ Euro), entsprechend einem Anteil von ________ % am Stammkapital.
5.3 Die Stammeinlagen sind in Geld zu erbringen. Die Einzahlung auf die Stammeinlagen ist gemäß § 7 Abs. 2 GmbHG vor Anmeldung der Gesellschaft beim Handelsregister zu leisten. Soweit Sacheinlagen geleistet werden, bedarf es eines Sachgründungsberichts gemäß § 5 Abs. 4 GmbHG; der Wert der Sacheinlagen muss dem Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile entsprechen.
5.4 Nachschusspflichten der Gesellschafter bestehen nicht, es sei denn, die Gesellschafterversammlung beschließt die Einführung einer Nachschusspflicht mit Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter (§§ 26, 27 GmbHG).
5.5 Die Gesellschafter sind nicht verpflichtet, weitere Einlagen über ihre übernommenen Stammeinlagen hinaus zu leisten.
§ 6 Geschäftsführung — Bestellung und Abberufung
6.1 Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Geschäftsführer werden durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen (§ 46 Nr. 5 GmbHG).
6.2 Zum ersten Geschäftsführer wird bestellt:
________, wohnhaft in ________.
6.3 Die Abberufung eines Geschäftsführers ist jederzeit zulässig (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Die Gesellschafterversammlung kann die Abberufung auf das Vorliegen wichtiger Gründe beschränken; ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor (§ 38 Abs. 2 GmbHG).
6.4 Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie die Genehmigung ihrer Vergütung und die Festlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen der Dienstverträge sind Angelegenheiten der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Geschäftsführer-Dienstverträgen erfolgen durch die Gesellschafterversammlung.
6.5 Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung können Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft, Mehrvertretung) befreit werden.
6.6 Die Gesellschafterversammlung ist berechtigt, durch Gesellschafterbeschluss eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zu erlassen.
§ 7 Vertretung der Gesellschaft
7.1 Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein (§ 35 Abs. 1 GmbHG).
7.2 Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes bestimmt hat.
7.3 Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss einzelnen oder allen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
7.4 Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis wirken nicht gegenüber Dritten (§ 37 Abs. 2 GmbHG). Im Innenverhältnis sind die Geschäftsführer an die Beschlüsse und Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden.
§ 8 Aufgaben und Pflichten der Geschäftsführung
8.1 Die Geschäftsführer haben die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen (§ 43 Abs. 1 GmbHG) und dabei die Bestimmungen des Gesetzes, dieses Gesellschaftsvertrages sowie die Beschlüsse und Weisungen der Gesellschafterversammlung zu beachten.
8.2 Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, führen diese die Geschäfte gemeinschaftlich, es sei denn, durch Gesellschafterbeschluss oder durch eine Geschäftsordnung ist etwas anderes bestimmt.
8.4 Folgende Maßnahmen und Rechtsgeschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung durch Beschluss, soweit die Gesellschafterversammlung keine abweichende Regelung trifft:
(a) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
(b) Aufnahme von Darlehen und Krediten, die im Einzelfall den Betrag von ________ € übersteigen;
(c) Erteilung und Widerruf von Prokura und Handlungsvollmachten;
(d) Beteiligung an anderen Unternehmen sowie deren Erwerb und Veräußerung;
(e) alle sonstigen Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen.
8.5 Geschäftsführer haften der Gesellschaft gegenüber für Schäden, die durch pflichtwidrige Geschäftsführung entstehen (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Die Haftung wegen Verletzung der Kapitalerhaltungspflichten richtet sich nach §§ 30, 31, 43 GmbHG.
§ 9 Gesellschafterversammlung
9.1 Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert oder ein in § 49 Abs. 2, 3 GmbHG genannter Fall eintritt.
9.2 Die Gesellschafterversammlung wird durch jeden Geschäftsführer durch eingeschriebenen Brief (Einschreiben mit Rückschein oder Einwurfeinschreiben) an jeden Gesellschafter unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt bei ordentlichen Gesellschafterversammlungen mindestens zwei Wochen und bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen mindestens eine Woche. Der Tag der Absendung der Ladung und der Versammlungstag werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet (§ 51 GmbHG).
9.3 Jeder Gesellschafter, der mindestens zehn Prozent (10 %) des Stammkapitals hält, kann die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung unter Angabe der Tagesordnung verlangen (§ 50 Abs. 1 GmbHG). Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der antragstellende Gesellschafter die Versammlung selbst einberufen (§ 50 Abs. 3 GmbHG).
9.4 Versammlungsort ist der Sitz der Gesellschaft, sofern die Gesellschafterversammlung keinen anderen Ort bestimmt hat. Gesellschafterversammlungen können mit Zustimmung aller Gesellschafter auch im Wege der Telefon- oder Videokonferenz oder in einer Kombination aus physischer Präsenz und Zuschaltung abgehalten werden.
9.5 Beschlüsse der Gesellschafter können auch ohne Einberufung einer Gesellschafterversammlung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Gesellschafter mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind (§ 48 Abs. 2 GmbHG).
9.6 Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen anderen Gesellschafter, einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder eine sonstige Person seines Vertrauens vertreten lassen. Die Bevollmächtigung bedarf der Textform. Eine Kopie der Vollmacht ist der Geschäftsführung vor Beginn der Versammlung vorzulegen.
9.7 Eine nicht ordnungsgemäß berufene Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter erschienen oder vertreten sind und niemand der Beschlussfassung widerspricht (§ 51 Abs. 3 GmbHG).
9.8 Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Gesellschaftern spätestens zwei Wochen nach der Versammlung in Abschrift zuzuleiten. Es gilt als genehmigt, wenn kein Gesellschafter innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich Widerspruch einlegt.
9.9 Die Gesellschafterversammlung ist befugt, den Geschäftsführern bindende Weisungen zu erteilen (§ 37 Abs. 1 GmbHG).
§ 10 Gesellschafterbeschlüsse — Mehrheiten und Stimmrecht
10.1 Je 1,00 € (ein Euro) Nennbetrag eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme (§ 47 Abs. 2 GmbHG). Das Stimmrecht eines Gesellschafters ist einheitlich auszuüben.
10.2 Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ________ % des Stammkapitals vertreten sind. Ist die Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die frühestens sieben (7) Tage und spätestens sieben (7) Wochen nach der ursprünglichen Versammlung stattfinden darf; diese ist ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Kapitals beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde.
10.3 Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag keine andere Mehrheit vorschreiben, mit einer einfachen Mehrheit von mehr als ________ % der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
10.4 Für die nachfolgend aufgeführten Beschlussgegenstände ist eine Mehrheit von mindestens ________ % der Stimmen aller Gesellschafter (qualifizierte Mehrheit) erforderlich, soweit das Gesetz keine höhere Mehrheit zwingend vorschreibt:
10.4.1 Änderungen des Gesellschaftsvertrages (§ 53 Abs. 2 GmbHG);
10.4.2 Auflösung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG);
10.4.3 Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals (§§ 55, 58 GmbHG);
10.4.4 Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern (§ 46 Nr. 5 GmbHG);
10.4.5 Erteilung und Widerruf der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB;
10.4.6 Regelungen zur Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer;
10.4.7 Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses (§ 46 Nr. 1 GmbHG);
10.4.8 Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers (§ 46 Nr. 8 GmbHG);
10.4.9 Teilung von Geschäftsanteilen (§ 46 Nr. 4 GmbHG);
10.4.10 Zustimmung zur Abtretung von Geschäftsanteilen (§ 15 Abs. 5 GmbHG);
10.4.11 Einziehung von Geschäftsanteilen (§ 34 GmbHG);
10.4.12 Zustimmung zu Wettbewerbstätigkeiten von Gesellschaftern;
10.4.13 Abschluss, Änderung und Beendigung von Geschäftsführer-Dienstverträgen;
10.4.14 Bestimmungen über die Vergütung der Geschäftsführer;
10.4.15 Beschlüsse über Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG);
10.4.16 Zustimmung zu Unternehmensverträgen gemäß §§ 291 ff. AktG i.V.m. § 291 GmbHG analog.
10.5 Ein Gesellschafter ist von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn der Beschluss die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft (§ 47 Abs. 4 GmbHG).
10.6 Ist über das Vermögen eines Gesellschafters ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 22 Abs. 1 InsO mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bestellt worden, ruht das Stimmrecht des betroffenen Gesellschafters bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens oder der Aufhebung der vorläufigen Insolvenzverwaltung.
10.7 Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen ist nur binnen einer Ausschlussfrist von einem (1) Monat nach der Beschlussfassung oder, im Falle des Umlaufverfahrens, nach Mitteilung des Beschlussergebnisses zulässig. Die Geltendmachung der Nichtigkeit eines Beschlusses bleibt davon unberührt.
10.8 Alle Beschlüsse der Gesellschafter sind zu protokollieren und von dem Vorsitzenden der Versammlung sowie einem weiteren anwesenden Gesellschafter zu unterzeichnen. Sämtliche Gesellschafter erhalten unverzüglich eine Abschrift des Beschlussprotokolls.
§ 11 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
11.1 Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember). Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. Dezember des Jahres der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
11.2 Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie — soweit gesetzlich vorgeschrieben — Anhang und Lagebericht) innerhalb der gesetzlichen Fristen (§§ 242, 264 HGB) aufzustellen und der Gesellschafterversammlung zur Feststellung vorzulegen.
11.3 Soweit gesetzlich vorgeschrieben, ist der Jahresabschluss durch einen von der Gesellschafterversammlung bestellten Abschlussprüfer zu prüfen (§ 316 HGB).
11.4 Die Gesellschafterversammlung stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Verwendung des Ergebnisses (§ 46 Nr. 1 GmbHG).
§ 12 Gewinnverteilung
12.1 Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags (§ 29 Abs. 1 GmbHG), soweit dieser nicht durch Gesellschafterbeschluss von der Ausschüttung ausgeschlossen wird.
12.2 Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss bestimmen, dass Gewinne ganz oder teilweise in Gewinnrücklagen eingestellt oder als Gewinn vorgetragen werden. Darüber hinaus können die Gesellschafter beschließen, Gewinne der Gesellschaft als verzinsliche Gesellschafterdarlehen zu belassen, deren Konditionen durch Gesellschafterbeschluss festzusetzen sind.
12.3 Die Gewinnverteilung erfolgt im Verhältnis der Geschäftsanteile am Stammkapital (§ 29 Abs. 3 GmbHG), sofern die Gesellschafterversammlung nicht einstimmig eine abweichende Verteilung beschließt.
12.4 Gewinnauszahlungen dürfen nicht zu einer Unterschreitung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens führen (§ 30 Abs. 1 GmbHG). Entgegen dieser Bestimmung geleistete Zahlungen sind gemäß § 31 GmbHG zurückzuzahlen.
§ 13 Übertragung von Geschäftsanteilen
13.1 Geschäftsanteile können nur mit notarieller Beurkundung des Abtretungsvertrages übertragen werden (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG).
13.2 Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung durch Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens ________ % der Stimmen aller Gesellschafter (§ 15 Abs. 5 GmbHG). Der veräußerungswillige Gesellschafter ist bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt.
13.3 Jede Verpfändung von Geschäftsanteilen oder die Bestellung sonstiger dinglicher Rechte daran bedarf ebenfalls der Zustimmung der Gesellschafterversammlung gemäß Ziffer 13.2.
13.4 Die Vinkulierung gilt nicht für Übertragungen an Mitgesellschafter oder an die Gesellschaft selbst, sofern die Gesellschafterversammlung im Einzelfall nichts anderes beschließt.
§ 14 Vorkaufsrecht
14.1 Beabsichtigt ein Gesellschafter, seinen Geschäftsanteil oder einen Teil davon an Dritte zu veräußern, so stehen den übrigen Gesellschaftern Vorkaufsrechte zu (§§ 463 ff. BGB analog).
14.2 Der veräußerungswillige Gesellschafter hat den anderen Gesellschaftern den Inhalt des mit dem vorgesehenen Erwerber abgeschlossenen oder beabsichtigten Kaufvertrages unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Innerhalb einer Frist von einem (1) Monat ab Zugang dieser Mitteilung können die übrigen Gesellschafter ihr Vorkaufsrecht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem veräußernden Gesellschafter ausüben.
14.3 Üben mehrere Gesellschafter ihr Vorkaufsrecht aus, so erwerben sie den angebotenen Geschäftsanteil im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung am Stammkapital. Entstehende Spitzenbeträge werden durch Versteigerung unter den vorkaufsberechtigten Gesellschaftern zugeteilt. Ein etwaiger Mehrerlös ist unter den Bietern im Verhältnis der Gebotshöhe aufzuteilen.
14.4 Wenn das Vorkaufsrecht ordnungsgemäß ausgeübt wurde, ist der veräußernde Gesellschafter verpflichtet, den Geschäftsanteil zu den Bedingungen des mitgeteilten Kaufvertrages an den oder die ausübenden Gesellschafter zu übertragen. Diese sind zur Abnahme und Zahlung verpflichtet.
14.5 Wird das Vorkaufsrecht von keinem berechtigten Gesellschafter fristgerecht ausgeübt, ist der veräußerungswillige Gesellschafter berechtigt, den Geschäftsanteil unter den mitgeteilten Bedingungen an den vorgesehenen Erwerber zu übertragen, vorbehaltlich der nach § 13 dieses Vertrages erforderlichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
14.6 Gehen Geschäftsanteile eines Gesellschafters von Todes wegen auf Erben oder Vermächtnisnehmer über, so sind die übrigen Gesellschafter berechtigt, die Geschäftsanteile des Erblassers von dem oder den Erben bzw. dem Vermächtnisnehmer zu dem nach § 20 dieses Vertrages ermittelten Verkehrswert zu erwerben. Dieses Erwerbsrecht ist innerhalb von drei (3) Monaten nach Vorlage des Erbscheins durch eingeschriebenen Brief auszuüben. Der Erwerber ist verpflichtet, den Erbschein oder den Antrag auf dessen Erteilung der Gesellschaft innerhalb von sechs (6) Monaten nach dem Erbfall vorzulegen.
§ 15 Austrittsrecht der Gesellschafter
15.1 Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaft auszutreten, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt, der ihm die Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar macht. Ein Austrittsrecht aus sonstigem Anlass besteht nur, wenn es in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
15.2 Der Gesellschafter ist darüber hinaus berechtigt, durch ordentliche Kündigung aus der Gesellschaft auszutreten, wenn er seine schriftliche Austrittserklärung durch eingeschriebenen Brief mit einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gegenüber der Gesellschaft erklärt.
15.3 Die Austrittserklärung ist unwiderruflich. Mit Wirksamkeit des Austritts richten sich die weiteren Rechtsfolgen nach § 19 und § 20 dieses Vertrages.
§ 16 Einziehung von Geschäftsanteilen
16.1 Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit und ohne dessen Zustimmung aus wichtigem Grund zulässig (§ 34 GmbHG). Die Einziehung ohne Zustimmung darf nicht zu einer Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften führen (§ 30 Abs. 1 GmbHG).
16.2 Ein wichtiger Grund für die Einziehung ohne Zustimmung liegt insbesondere vor, wenn:
16.2.1 über das Vermögen des Gesellschafters ein Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder der Gesellschafter zur Abgabe der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) verpflichtet worden ist;
16.2.2 der Geschäftsanteil des Gesellschafters gepfändet oder von einem Gläubiger des Gesellschafters auf sonstige Weise zwangsweise verwertet wird und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von zwei (2) Monaten nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses aufgehoben wird;
16.2.3 in der Person des Gesellschafters ein Umstand vorliegt, der nach dem Gesellschaftsrecht einen wichtigen Grund zur Ausschließung des Gesellschafters begründet (vgl. § 17 dieses Vertrages);
16.2.4 der Gesellschafter seine Pflichten aus diesem Gesellschaftsvertrag oder dem Gesetz gröblich verletzt und trotz Abmahnung nicht abstellt.
16.3 Gehört ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten, so finden die vorstehenden Bestimmungen auf jeden Mitberechtigten entsprechende Anwendung.
16.4 Die Einziehung wird durch Erklärung der Geschäftsführung gegenüber dem betroffenen Gesellschafter vollzogen und bedarf eines vorherigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von mindestens ________ % der Stimmen der übrigen Gesellschafter. Der Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil eingezogen werden soll, ist nicht stimmberechtigt.
16.6 Die Abfindung ist mit Verbindlichkeiten des ausscheidenden Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft zu verrechnen. Der verbleibende Restbetrag ist in fünf (5) gleichen Jahresraten, beginnend mit dem auf die Einziehung folgenden Jahresende, auszuzahlen und mit fünf (5) Prozent p.a. zu verzinsen. Im Geschäftsjahr der Einziehung nimmt der ausscheidende Gesellschafter am Gewinn und Verlust zeitanteilig bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einziehung teil.
§ 17 Ausschließung eines Gesellschafters
17.1 Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt, der den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm unzumutbar macht.
17.2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter:
(a) seine Pflichten aus diesem Gesellschaftsvertrag oder dem Gesetz gröblich verletzt;
(b) die Interessen der Gesellschaft in schwerwiegender Weise schädigt;
(c) dauerhaft zur Mitwirkung in der Gesellschaft unfähig ist;
(d) in einem der in § 16 Abs. 2 dieses Vertrages aufgeführten Tatbestände Anlass zur Einziehung gibt.
17.3 Über die Ausschließung entscheiden die übrigen Gesellschafter durch Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens ________ % der Stimmen der übrigen Gesellschafter. Der betroffene Gesellschafter ist nicht stimmberechtigt.
17.4 Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Gesellschafter durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen. Mit dem Zugang dieses Beschlusses beim Gesellschafter scheidet dieser aus der Gesellschaft aus.
17.5 Der Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters ist nach Maßgabe eines Gesellschafterbeschlusses einzuziehen oder ganz oder teilweise auf die Gesellschaft, auf einen oder mehrere Gesellschafter oder auf von der Gesellschaft benannte Dritte zu übertragen.
17.6 Der ausgeschlossene Gesellschafter erhält eine Abfindung nach Maßgabe des § 20 dieses Vertrages.
17.7 Die Ausschließung führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft; diese wird von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt.
§ 18 Tod eines Gesellschafters
18.1 Verstirbt ein Gesellschafter, so geht sein Geschäftsanteil im Wege der Universalsukzession auf seine Erben oder Vermächtnisnehmer über (§§ 1922, 2174 BGB). Die Erben oder Vermächtnisnehmer treten als Rechtsnachfolger in die Gesellschafterstellung ein.
18.2 Mehrere Erben haben einen gemeinsamen Vertreter zu benennen, der ihre Rechte aus dem Geschäftsanteil in der Gesellschaft einheitlich ausübt. Bis zur Bestellung eines solchen gemeinsamen Vertreters ruhen die Stimmrechte aus dem betreffenden Geschäftsanteil.
18.3 Hat der verstorbene Gesellschafter Testamentsvollstreckung angeordnet, die auch den Geschäftsanteil umfasst, ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, die sich aus der Beteiligung ergebenden Rechte wahrzunehmen (§ 2205 BGB).
18.4 Im Übrigen gelten die Regelungen des § 14 und des § 19 dieses Vertrages entsprechend.
§ 19 Durchführung des Ausscheidens eines Gesellschafters
19.1 Der ausscheidende Gesellschafter ist verpflichtet, seinen Geschäftsanteil oder seine Geschäftsanteile nach Maßgabe eines Gesellschafterbeschlusses, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, ganz oder teilweise auf die Gesellschaft selbst, auf einen oder mehrere Gesellschafter oder auf von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu übertragen oder die Einziehung zu dulden. Der Beschluss wird mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der übrigen Gesellschafter gefasst.
19.2 Im Falle des Todes eines Gesellschafters sind die Erben oder Vermächtnisnehmer entsprechend Ziffer 19.1 verpflichtet. Sind mehrere Erben vorhanden, sind diese gesamtschuldnerisch zur Übertragung oder Duldung der Einziehung verpflichtet; die Abfindung ist unter ihnen im Verhältnis ihrer Erbquoten aufzuteilen.
19.3 Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung nach Maßgabe des § 20 dieses Vertrages. Die Abfindung ist von dem den Geschäftsanteil übernehmenden Gesellschafter oder, im Falle der Einziehung, von der Gesellschaft zu leisten.
19.4 Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Die verbleibenden Gesellschafter führen die Gesellschaft fort. Die Fortführung der Gesellschaft ist unverzüglich durch Gesellschafterbeschluss zu regeln, insbesondere hinsichtlich einer etwaigen Kapitalanpassung.
§ 20 Abfindung
20.1 Die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters richtet sich nach dem Verkehrswert seines Geschäftsanteils zum Bewertungsstichtag. Bewertungsstichtag ist das Ende des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung bei der Gesellschaft eingeht oder der Ausschluss- oder Einziehungsbeschluss gefasst wird.
20.2 Der Verkehrswert des Geschäftsanteils ist unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Bewertungsverfahren — vorzugsweise des Ertragswertverfahrens gemäß den Grundsätzen des IDW S 1 — zu ermitteln. Subsidiär finden die steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des gemeinen Wertes von GmbH-Anteilen Anwendung (§ 11 Abs. 2 BewG). Kann zum Bewertungsstichtag noch keine steuerliche Feststellung des Finanzamtes vorliegen, ist der Wert unabhängig davon zu ermitteln; eine spätere abweichende Feststellung führt nicht zu einer Korrektur der Abfindung.
20.3 Einigen sich die Gesellschafter nicht binnen vier (4) Wochen nach dem Bewertungsstichtag über den Verkehrswert, wird der Wert durch einen von der Gesellschafterversammlung zu bestellenden vereidigten Wirtschaftsprüfer festgestellt. Einigen sich die Gesellschafter nicht über die Person des Wirtschaftsprüfers, wird dieser auf Antrag eines Beteiligten durch den Präsidenten der zuständigen Industrie- und Handelskammer bestimmt. Das Gutachten ist für alle Beteiligten verbindlich; die Kosten trägt die Gesellschaft.
20.4 Der Gewinn des Geschäftsjahres, in dem ein Gesellschafter ausscheidet, steht dem ausscheidenden Gesellschafter zeitanteilig bis zum Ende des Monats zu, in dem seine Austrittserklärung bei der Gesellschaft eingegangen ist oder der Ausschluss- oder Einziehungsbeschluss gefasst wurde.
20.5 Die Abfindung ist, nach Verrechnung etwaiger Verbindlichkeiten des ausscheidenden Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft, spätestens sechs (6) Monate nach dem Bewertungsstichtag in fünf (5) gleichen Jahresraten zu leisten; der jeweils ausstehende Betrag ist mit fünf (5) Prozent p.a. zu verzinsen.
§ 21 Wettbewerbsverbot
21.1 Die Gesellschafter unterliegen für die Dauer ihrer Beteiligung an der Gesellschaft einem Wettbewerbsverbot. Sie sind nicht berechtigt, im Geschäftsbereich der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung, unmittelbar oder mittelbar, gelegentlich oder gewerbsmäßig, selbständig oder als Arbeitnehmer oder in sonstiger Weise in Wettbewerb zu der Gesellschaft zu treten.
21.2 Das Wettbewerbsverbot umfasst insbesondere:
(a) die Gründung, den Erwerb oder das Halten von Beteiligungen an Konkurrenzunternehmen, die über die in Ziffer 21.3 genannte Schwelle hinausgehen;
(b) die Tätigkeit als Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat oder Berater bei einem Konkurrenzunternehmen;
(c) die stille Beteiligung oder Unterbeteiligung an einem Konkurrenzunternehmen.
21.3 Beteiligungen an börsennotierten oder nicht börsennotierten Konkurrenzunternehmen bis zu einer Höhe von ________ % des Stamm- oder Grundkapitals des betreffenden Unternehmens sind vom Wettbewerbsverbot ausgenommen, unterliegen jedoch der Anzeigepflicht gegenüber der Gesellschaft.
21.4 Tätigkeiten oder Beteiligungen, die dem Wettbewerbsverbot unterfallen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung durch Beschluss. Der betroffene Gesellschafter hat eine Wettbewerbsanzeige vorzunehmen.
21.5 Im Falle eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot ist die Gesellschaft berechtigt, Schadensersatz zu verlangen oder anstelle von Schadensersatz die Herausgabe des aus dem Wettbewerbsverstoß erzielten Gewinns an die Gesellschaft zu fordern (§ 61 HGB analog).
§ 22 Auflösung und Liquidation
22.1 Die Gesellschaft wird aufgelöst durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, durch Zeitablauf, durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen oder durch behördliche Verfügung (§ 60 GmbHG).
22.2 Im Falle der Auflösung der Gesellschaft treten die Geschäftsführer als Liquidatoren auf, sofern die Gesellschafterversammlung keine anderen Personen als Liquidatoren bestellt (§ 66 GmbHG). Die Bestellung eines oder mehrerer Liquidatoren erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit.
22.3 Die Liquidation der Gesellschaft richtet sich nach den §§ 66 ff. GmbHG. Das nach Befriedigung sämtlicher Gläubiger verbleibende Vermögen wird unter den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile am Stammkapital verteilt (§ 72 GmbHG).
§ 23 Geheimhaltung und Vertraulichkeit
23.1 Die Gesellschafter und die Geschäftsführer sind verpflichtet, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Gesellschaft sowie alle sonstigen vertraulichen Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft Kenntnis erlangen, gegenüber Dritten streng vertraulich zu behandeln.
23.2 Diese Vertraulichkeitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters oder Geschäftsführers aus der Gesellschaft für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren fort.
23.3 Als vertraulich gelten alle Informationen, die nicht offenkundig oder öffentlich zugänglich sind, insbesondere Kundendaten, Finanz- und Kalkulationsdaten, Produktions- und Betriebsverfahren sowie strategische Planungen der Gesellschaft.
§ 24 Schriftform
24.1 Alle Vereinbarungen der Gesellschafter untereinander sowie zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern über das Gesellschaftsverhältnis bedürfen der Schriftform (§ 125 BGB), sofern das Gesetz keine notarielle Beurkundung vorschreibt. Mündliche Nebenabreden sind nichtig.
24.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Gesellschaftsvertrages bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 53 Abs. 2 GmbHG).
§ 25 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger (§ 12 GmbHG), sofern das Gesetz nichts anderes zwingend vorschreibt.
§ 26 Gründungskosten
Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten (insbesondere Notargebühren, Handelsregistergebühren, Gebühren für die Bekanntmachung sowie Beratungskosten) bis zu einem Höchstbetrag von zehn Prozent (10 %) des Stammkapitals, mindestens jedoch bis zu einem Betrag von ________ € (in Worten: ________ Euro). Darüber hinausgehende Kosten sind von den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zu tragen.
§ 27 Salvatorische Klausel
27.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (§ 139 BGB findet keine Anwendung).
27.2 Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken des Gesellschaftsvertrages.
27.3 Die Gesellschafter verpflichten sich, eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages vorzunehmen, soweit zur Umsetzung des vorstehenden Absatzes eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich ist.
§ 28 Gerichtsstand und anwendbares Recht
28.1 Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
28.2 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag sowie der Gesellschaft ist — soweit gesetzlich zulässig — das Gericht am Sitz der Gesellschaft ausschließlich zuständig.
— Unterschriften —
Dieser Gesellschaftsvertrag wird von den Gründungsgesellschaftern in der notariell beurkundeten Versammlung vom ________ an dem Ort ________ geschlossen.
..............................................................................
Ort, Datum
..............................................................................
________
(Gesellschafter 1 — Unterschrift)
..............................................................................
________
(Gesellschafter 2 — Unterschrift)
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