Geheimhaltungsvereinbarung - Formular, Mustervorlage

Gültig in Deutschland

Mit einer Geheimhaltungsvereinbarung verpflichten sich eine oder beide Seiten, vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen einer Zusammenarbeit erhalten, nicht weiterzugeben oder fuer fremde Zwecke zu nutzen. Sie schuetzt sensible Daten bei Verhandlungen und Projekten.

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So funktioniert's

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Diese Vorlage hilft Ihnen, die Vertraulichkeit klar zu regeln. Nachfolgend erklaeren wir, wofuer eine Geheimhaltungsvereinbarung dient, was hineingehoert und wie Sie das Dokument ausfuellen und herunterladen.

Wozu dient eine Geheimhaltungsvereinbarung?

Die Vereinbarung, oft auch NDA genannt, soll verhindern, dass vertrauliche Informationen unbefugt verwendet oder weitergegeben werden. Sie wird haeufig vor dem Austausch sensibler Daten geschlossen.

Sie kann einseitig sein, wenn nur eine Seite Informationen offenlegt, oder gegenseitig, wenn beide Seiten vertrauliche Informationen austauschen.

Welche Punkte sollte sie regeln?

Worauf sollten Sie achten?

Beschreiben Sie moeglichst genau, welche Informationen vertraulich sind, und legen Sie fest, wie lange die Geheimhaltung gilt. So wird die Vereinbarung handhabbar.

Beruecksichtigen Sie sinnvolle Ausnahmen, etwa fuer Informationen, die ohnehin oeffentlich bekannt sind. Bei wichtigen Geschaeften ist fachkundiger Rat sinnvoll.

So fuellen Sie die Vorlage aus

Haeufige Fragen

Was unterscheidet eine einseitige von einer gegenseitigen Vereinbarung?

Bei einer einseitigen Vereinbarung legt nur eine Seite Informationen offen. Bei einer gegenseitigen tauschen beide Seiten vertrauliche Informationen aus und sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

Wie lange gilt die Geheimhaltungspflicht?

Die Dauer wird vereinbart und kann ueber die eigentliche Zusammenarbeit hinausreichen. Sie sollte ausdruecklich festgelegt werden.

Welche Informationen sind nicht geschuetzt?

Ueblicherweise gelten Ausnahmen, etwa fuer bereits oeffentlich bekannte Informationen. Solche Ausnahmen sollten in der Vereinbarung benannt werden.

Inhalt wird regelmaessig ueberprueft, damit er verstaendlich und aktuell bleibt.

Dokumentvorschau

G E H E I M H A L T U N G S V E R E I N B A R U N G



Zwischen


________
Vertreten durch ________
________


und


________
Vertreten durch ________
________



§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

Der Gegenstand des Austausches der Parteien ist:

________

Dabei wird erforderlich sein, dass alle genannten Parteien einander wechselseitig vertrauliche Informationen, Daten, Unterlagen, Muster und Dokumente zur Verfügung stellen.


§
2 Umfang der Geheimhaltungspflicht

2.2. Die Weitergabe von Informationen an verbundene Unternehmen nach der Norm des § 15 AktG ist zulässig.

2.3. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich auf die Gespräche der Parteien und auf deren Gegenstand. Zu Beweiszwecken werden die Parteien den Inhalt der Besprechungen nachträglich schriftlich zusammenfassen und wechselseitig austauschen. Des Weiteren gelten Tatbestände, die den Parteien bei den Besichtigungen von Einrichtungen, Anlagen oder sonstigen Besprechungsorten von der anderen Partei visuell zugänglich gemacht worden sind auch als vertraulich.

2.4. Die Rechte und Pflichten aus der Geheimhaltungsvereinbarung gelten darüber hinaus auch für Informationen, die sich die Parteien in dem in § 1 genannten Gebiet vor Abschluss der Geheimhaltungsvereinbarung und zur Vorbereitung der diesbezüglichen Verhandlungen ausgetauscht und zugänglich gemacht haben.

2.5. Die Parteien werden jeweils die ausgetauschten Informationen nur den Mitarbeitern zugänglich machen, deren Hinzuziehen für das Ausführen des Gegenstands der Geheimhaltungsvereinbarung notwendig ist. Des Weiteren müssen diese Mitarbeiter ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet werden, falls sie dazu nicht bereits durch ihren Arbeitsvertrag verpflichtet wurden.

2.6. Die Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informationen, die:

a) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Geheimhaltungsvereinbarung bereits offenkundig und allgemein bekannt sind,

b) der Öffentlichkeit bekannt werden, ohne Verschulden von Seiten der Vertragspartner,

c) sich schon während der Übermittlung im Besitz des Vertragspartners befunden haben,

d) der empfangenden Partei durch einen Dritten, der nicht an die Geheimhaltungsvereinbarung gebunden ist, offenbart worden sind,

e) an Dritte weitergegeben worden sind und dies mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der offenbarenden Partei,

f) bereits vor der Wirksamkeit der Geheimhaltungsvereinbarung von der empfangenden Partei eigenständig entdeckt und ermittelt worden sind. Falls dies der Fall sein sollte, obliegt es der empfangenden Partei, die offenbarende Partei darüber zu unterrichten.

2.7. Der offenbarenden und der empfangenden Partei ist bewusst, dass im Rahmen der Geheimhaltungsvereinbarung bestimmte Informationen nicht geheim gehalten werden können: Gesetzliche Vorschriften zum Insiderhandel und besondere Informationspflichten beispielsweise zum Wertpapierhandelsgesetz können einer Mitteilungspflicht gegenüber den Gesellschaftern des Unternehmens oder der Öffentlichkeit unterliegen. Wenn ein Vertragspartner gerichtlich oder behördlich dazu aufgefordert wird, Informationen zu offenbaren, so stellt das Nachkommen dieser Verpflichtung keinen Verstoß gegen die Pflichten der Geheimhaltungsvereinbarung dar. Falls es dazu kommen sollte, muss die betroffene Partei die andere Partei darüber informieren und diese auf dem weiteren Rechtsweg unterstützen.


§
3 Teilinformationen

Die in Bezug auf die Geheimhaltungspflichten genannten Ausnahmen sind unwirksam, wenn es sich um eine Kombination von Einzelinformationen handelt, selbst wenn jede Einzelinformation für sich allein unter eine der Ausnahmen fällt. Dies trifft nicht zu, wenn die Kombination selbst unter eine der vorstehend genannten Ausnahmen fällt.


§
4 Rückgabe und Vernichtung von Informationen


§
5 Ausschluss von Lizenzrechten

Jede Partei kann für sich die Informationen, die der anderen Partei übermittelt wurden, zum Schutz anmelden. Umgekehrt dürfen übermittelte Informationen nicht für die andere Partei zum Schutz angemeldet werden. Des Weiteren berechtigt die Geheimhaltungsvereinbarung nicht zur Vergabe von Lizenz- oder Nutzungsrechten. Zudem leiten sich die Parteien aus der Geheimhaltungsvereinbarung keine Rechte auf Vorbenutzung her.


§
6 Vollständigkeit und Pflicht zum Vertragsschluss

Diese Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet die Parteien nicht dazu, Verhandlungen oder eine Kooperation bezüglich des in § 1 genannten Gegenstands einzugehen oder Verträge anderer Art abzuschließen. Des Weiteren haften die Parteien nicht für die Genauigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen, die zur Verfügung gestellt werden.


§
7 Vertragsstrafe

Sollte eine der Vereinbarungen von einer Partei verletzt werden, verpflichtet sich die verletzende Partei zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Summe der Vertragsstrafe wird von der verletzten Partei angemessen bestimmt und ist von dem zuständigen Gericht überprüfbar.


§
8 Vertragslaufzeit

Die von beiden Parteien unterschriebene Geheimhaltungsvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die aufgrund dieser Vereinbarung bestehenden Verpflichtungen sind ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung durch beide Parteien wirksam. Die Dauer der Geheimhaltung endet mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragspartnern bzw. dem Abbruch der Verhandlungen. Nach Ablauf der Wirksamkeit der Geheimhaltungsvereinbarung gilt die Verpflichtung zur Geheimhaltung und das Verwertungsverbot von Informationen, die während der Vertragslaufzeit dieser Geheimhaltungsvereinbarung ausgetauscht worden sind, unbefristet weiter. Die Geheimhaltungsvereinbarung kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Eine Kündigung hat keinerlei Einfluss auf die Pflichten, die aus dieser Geheimhaltungsvereinbarung hervorgehen.


§
9 Geltendes Recht und Gerichtsstand

Diese Geheimhaltungsvereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht, das nach den gesetzlichen Regelungen bestimmt ist, zuständig.


§ 10
Sonstige Bestimmungen

10.1. Die Vereinbarungen des Vertrages können nur schriftlich geändert werden. Anderes kann weiterhin nur schriftlich bestimmt werden.

10.2. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen aus dem Vertrag nicht. Sollte dieser Fall eintreten, soll die Bestimmung nach Sinn und Zweck durch eine andere rechtlich zulässige Bestimmung ersetzt werden, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.




________, ________





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Vertragspartner (erste Partei)





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Vertragspartner (zweite Partei)

Die von Ihnen ausgefüllten Felder werden live in das Dokument eingefügt. Diese Vorlage dient nur als allgemeine Orientierung - keine Rechtsberatung.