Mietbürgschaft - Vorlage Musterformular zum Ausfüllen Pro · DE-law

Gültig in Deutschland · nach lokalem Recht erstellt

Mit einer Mietbuergschaft verpflichtet sich ein Buerge gegenueber dem Vermieter, fuer Verpflichtungen aus dem Mietverhaeltnis einzustehen, falls der Mieter diese nicht erfuellt. Sie dient dem Vermieter als zusaetzliche Sicherheit.

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So funktioniert's

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Diese Vorlage hilft Ihnen, die Buergschaft klar festzuhalten. Nachfolgend erklaeren wir, wofuer sie dient, worauf zu achten ist und wie Sie das Dokument ausfuellen und herunterladen.

Was ist eine Mietbuergschaft?

Bei einer Mietbuergschaft steht der Buerge dafuer ein, dass Verpflichtungen aus dem Mietverhaeltnis, etwa offene Mieten, erfuellt werden. Sie ist eine verbreitete Sicherheit, etwa wenn der Mieter keine andere Kaution stellen kann.

Die Buergschaft ist von den gesicherten Anspruechen abhaengig und besteht, solange diese bestehen koennen.

Welche Punkte sollte sie regeln?

Worauf sollten Sie achten?

Eine Buergschaft kann finanzielle Folgen haben, da der Buerge im Ernstfall einstehen muss. Pruefen Sie den Umfang und eine moegliche Begrenzung sorgfaeltig.

Fuer Mietsicherheiten koennen Grenzen gelten. Da diese vom Einzelfall abhaengen und sich aendern koennen, ist bei Unsicherheit fachkundiger Rat sinnvoll.

So fuellen Sie die Vorlage aus

Haeufige Fragen

Wofuer haftet der Buerge bei einer Mietbuergschaft?

Der Buerge steht fuer Verpflichtungen aus dem Mietverhaeltnis ein, etwa offene Mieten, soweit der Mieter sie nicht erfuellt. Der Umfang ergibt sich aus der Buergschaft.

Kann die Buergschaft begrenzt werden?

Ja. Eine betragsmaessige Begrenzung kann vereinbart werden und sollte ausdruecklich festgehalten werden.

Gibt es Grenzen fuer Mietsicherheiten?

Fuer Mietsicherheiten koennen Grenzen gelten. Diese haengen vom Einzelfall ab und sollten geprueft werden.

Inhalt wird regelmaessig ueberprueft, damit er verstaendlich und aktuell bleibt.

Dokumentvorschau

S E L B S T S C H U L D N E R I S C H E   M I E T B Ü R G S C H A F T

(Mietsicherheit gemäß § 551 BGB i.V.m. §§ 765 ff. BGB)

 

zwischen

Name/Firma: ________

Anschrift: ________

– nachfolgend „Bürge“ genannt –

und

Name/Firma: ________

Anschrift: ________

– nachfolgend „Bürgschaftsgläubiger“ bzw. „Vermieter“ genannt –

 

Präambel

 

§ 1 Gesichertes Mietverhältnis

(1) Zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgschaftsgläubiger besteht aufgrund des Mietvertrages vom ________ ein Mietverhältnis über folgendes Mietobjekt:

________

(2) Hauptschuldner (Mieter) ist:

Name: ________

Anschrift: ________

Geburtsdatum: ________

 

§ 2 Gegenstand und Umfang der Bürgschaft

(1) Der Bürge übernimmt hiermit gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger die selbstschuldnerische Bürgschaft (§§ 765, 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB) für alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Bürgschaftsgläubigers gegen den Hauptschuldner aus dem unter § 1 bezeichneten Mietverhältnis und dessen Beendigung.

(3) Die Haftung des Bürgen ist der Höhe nach begrenzt auf einen Betrag in Höhe von 1 Monatsnettokaltmiete(n) ohne Betriebskosten, mithin auf einen Höchstbetrag von ________ Euro, in Worten: ________.

(4) Die Parteien stellen klar, dass diese Bürgschaft als Mietsicherheit im Sinne des § 551 BGB dient. Eine etwaige zugleich vereinbarte Barkaution oder sonstige Sicherheitsleistung sowie die Bürgschaft dürfen zusammen den Betrag von drei Monatsnettokaltmieten nicht übersteigen (§ 551 Abs. 1 BGB).

 

§ 3 Einredeverzicht

(1) Der Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB; er haftet als Selbstschuldner.

(2) Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 BGB wird verzichtet, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners handelt.

(3) Das Recht zur Hinterlegung wird ausgeschlossen.

 

§ 4 Geltungsdauer und Erlöschen

(1) Die Bürgschaft ist befristet bis zum ________.

(2) Die Bürgschaft erlischt überdies, sobald das Mietverhältnis beendet ist, sämtliche gesicherten Forderungen erfüllt sind und die Bürgschaftsurkunde im Original an den Bürgen zurückgegeben wurde.

(3) Die Verpflichtung des Bürgen erlischt ferner mit Befriedigung des Bürgschaftsgläubigers bis zur Höhe des nach § 2 Abs. 3 vereinbarten Höchstbetrages.

 

§ 5 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Bürgschaftserklärung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Bürgschaft ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Erklärung des Bürgen:

Ich, der Bürge, erkläre, dass ich diese selbstschuldnerische Bürgschaft aus eigenem Entschluss und unaufgefordert übernehme. Ich habe den Inhalt dieser Erklärung sowie die Tragweite des hierin enthaltenen Einredeverzichts zur Kenntnis genommen und verstanden.




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Ort, Datum




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Unterschrift Bürge

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