Vertrag über eine ärztliche Gemeinschaftspraxis (GbR) - Formular Vorlage Word & PDF Pro · DE-law
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VERTRAG ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSCHAFTSPRAXIS
(ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
zwischen
________,
Facharzt/Fachärztin für ________,
wohnhaft ________
und
________,
Facharzt/Fachärztin für ________,
wohnhaft ________
– im Folgenden einzeln „Gesellschafter" und gemeinsam „Gesellschafter" genannt –
wird der nachfolgende Gesellschaftsvertrag geschlossen:
§ 1 Gegenstand und Zweck der Gesellschaft
1.1. Die Gesellschafter schließen sich zur gemeinsamen und gemeinschaftlichen Ausübung ihrer ärztlichen Berufstätigkeit in der Form einer Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) zusammen.
1.2. Die Gesellschafter errichten zu diesem Zweck hiermit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 705 ff. BGB. Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Regelungen enthält, finden die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 705 ff. BGB ergänzend Anwendung.
1.3. Die Zulässigkeit der gemeinschaftlichen Berufsausübung richtet sich nach den Vorschriften des Vertragsarztrechts (§ 33 Ärzte-ZV) sowie nach den einschlägigen Bestimmungen der jeweils maßgeblichen Berufsordnung und der Heilberufe-Kammergesetze. Die Gesellschafter sind verpflichtet, die erforderliche Genehmigung des Zulassungsausschusses einzuholen; dieser Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der entsprechenden Genehmigung.
§ 2 Name und Sitz
2.1. Die Gemeinschaftspraxis führt die Bezeichnung:
________
2.2. Der Sitz der Gemeinschaftspraxis ist:
________
2.3. Die Außendarstellung der Gemeinschaftspraxis hat den berufsrechtlichen Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen über die ärztliche Werbung und die Angaben auf Praxisschildern und Briefbögen, zu entsprechen.
§ 3 Dauer und Kündigung
3.1. Die Gemeinschaftspraxis beginnt am ________ und endet am ________. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, das Gesellschaftsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von ________ ordentlich zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären.
3.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere grobe Treueverstöße gegenüber dem anderen Gesellschafter, grob standeswidriges Verhalten sowie nachhaltig praxisschädigendes Verhalten.
3.3. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht ferner, wenn einem Gesellschafter die Approbation oder die vertragsärztliche Zulassung entzogen wird oder ruht, oder wenn ein Gesellschafter innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von 24 Monaten insgesamt mindestens 6 Monate aus anderen als in diesem Vertrag genannten und von ihm zu vertretenden Gründen an der Mitarbeit gehindert war.
§ 4 Gemeinsame Berufsausübung, Sorgfaltsmaßstab
4.1. Die Gesellschafter verpflichten sich, ihre volle Arbeitskraft der Gemeinschaftspraxis zur Verfügung zu stellen und kollegial zusammenzuarbeiten. Sie sind einander zur konsiliarischen Tätigkeit verpflichtet. Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung des anderen Gesellschafters.
4.2. Bei ihrer ärztlichen Berufsausübung haben die Gesellschafter die Sorgfalt eines gewissenhaften und sorgfältigen Arztes nach dem jeweils anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft (§ 630a Abs. 2 BGB) anzuwenden. Die berufsrechtlichen Pflichten zur fachlichen Eigenständigkeit und ärztlichen Unabhängigkeit bleiben unberührt.
4.3. Die Gesellschafter sind verpflichtet, die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) sowie die datenschutzrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes zu wahren und in der gemeinsamen Praxisorganisation umzusetzen.
§ 5 Arbeitszeit und Arbeitsteilung
5.1. Die Gesellschafter legen ihre Arbeitszeit, die Arbeitsteilung und die Behandlungszeiten der Praxis sowie deren jeweilige Änderungen im gegenseitigen Einvernehmen unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften fest. Die Ankündigung der Sprechzeiten erfolgt nach Maßgabe der Berufsordnung.
5.2. Die Praxisorganisation wird so gestaltet, dass für jeden Patienten – abgesehen von Sonderfällen (z. B. Notfalldienst oder Vertretung) – die freie Arztwahl gewährleistet ist.
§ 6 Praxiseinrichtung, Inventar und Einlagen
6.1. Alle bei Gründung der Gemeinschaftspraxis und während der Vertragsdauer gemeinsam angeschafften Einrichtungsgegenstände, Apparate, Instrumente, Verbrauchsmaterialien und dergleichen werden Gesellschaftsvermögen (§ 718 BGB).
6.2. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, das Praxisinventar in gleichem Umfang zu benutzen. Die Gesellschafter verpflichten sich zur pfleglichen Behandlung des Inventars. Neuanschaffungen können nur im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen werden.
6.3. Für den Betrieb der Gemeinschaftspraxis erforderliche Kreditverpflichtungen werden, soweit die Gesellschafter nichts Abweichendes vereinbaren, getrennt eingegangen und getrennt getilgt. Eine Mithaftung des anderen Gesellschafters im Innenverhältnis ist insoweit ausgeschlossen.
6.4. Jeder Gesellschafter unterhält ein eigenes Kontokorrentkonto, aus dem die gemeinschaftlichen Kosten der Gemeinschaftspraxis nach Maßgabe des § 12 anteilig getragen werden.
§ 7 Geschäftsführung und Vertretung
7.1. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter einzeln berechtigt und verpflichtet.
7.2. Über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehende Maßnahmen, insbesondere die Aufnahme von Krediten zu Lasten der Gesellschaft, die Veräußerung wesentlicher Gegenstände des Gesellschaftsvermögens, die Einstellung und Entlassung von Personal sowie Neuanschaffungen von erheblichem Wert, bedürfen der vorherigen Zustimmung aller Gesellschafter.
§ 8 Gegenseitige Unterrichtung und Einsichtsrecht
8.1. Die Gesellschafter verpflichten sich zur laufenden gegenseitigen Unterrichtung über sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft.
8.2. Jeder Gesellschafter hat das Recht, sich jederzeit von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich zu unterrichten, die Bücher und Unterlagen der Gemeinschaftspraxis einzusehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen (§ 716 BGB).
§ 9 Behandlungsvertrag und freie Arztwahl
9.1. Die Behandlungsverträge mit den Patienten im Sinne der §§ 630a ff. BGB werden durch die Gemeinschaftspraxis abgeschlossen.
9.2. Bei Ausführung der Behandlung gewährleisten die Gesellschafter den Patienten die freie Arztwahl.
§ 10 Sprechstunden und gegenseitige Vertretung
10.1. Die Gesellschafter verpflichten sich, die Sprechstundenzeiten einvernehmlich festzulegen und anzukündigen. Sie stellen hierbei sicher, dass die Gemeinschaftspraxis während der für ihre örtlichen und sachlichen Gegebenheiten üblichen Sprechstundenzeiten hinreichend besetzt ist. Sekretariat und Telefonzentrale sind so zu organisieren, dass jeder Patient – von Sonderfällen abgesehen (z. B. Notdienst) – seinen persönlichen Arzt erreichen kann.
10.2. Eine Verlängerung oder Verkürzung der täglichen Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum hinweg ist im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln. Die Gesellschafter verpflichten sich zur wechselseitigen Vertretung des jeweils anderen bei Urlaub, Krankheit, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, bei sonstiger Abwesenheit sowie in sprechstundenfreien Zeiten für den Notfalldienst.
10.3. Hinsichtlich des Urlaubsplanes, der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie sonstiger vorhersehbarer Abwesenheit stimmen sich die Gesellschafter rechtzeitig ab.
10.4. Jeder Gesellschafter ist im Falle der Abwesenheit des anderen Gesellschafters für alle mit der fachlichen, sachlichen und wirtschaftlichen Führung der Gemeinschaftspraxis zusammenhängenden Angelegenheiten allein verantwortlich.
§ 11 Einnahmen
11.1. Alle von den Gesellschaftern im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit erzielten Honorare einschließlich sonstiger Einkünfte gebühren der Gemeinschaftspraxis. Dies gilt auch für Einnahmen aus ärztlicher Gutachtertätigkeit.
§ 12 Ausgaben
12.2. Nicht zu den gemeinschaftlichen Kosten zählen insbesondere die Kosten für die berufsrechtlich vorgeschriebene ärztliche Fortbildung sowie Zinsen für die Kreditaufnahme eines Gesellschafters allein und ähnliche persönliche Aufwendungen.
§ 13 Geschäftsjahr, Buchführung, Rechnungsabschluss und ärztliche Aufzeichnungen
13.1. Geschäftsjahr der Gemeinschaftspraxis ist das Kalenderjahr.
13.2. Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaftspraxis sind in einer geordneten Buchführung laufend aufzuzeichnen. Sämtliche Belege sind geordnet und nach Maßgabe der steuer- und berufsrechtlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren.
13.3. Nach Abschluss eines Geschäftsjahres ist für das abgelaufene Geschäftsjahr ein Rechnungsabschluss in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz anzufertigen und festzustellen, aus dem sich der Saldo (Gewinn oder Verlust) zwischen Einnahmen und Ausgaben bzw. Erlösen und Kosten ergibt. Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart ist nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich.
13.4. Die Gemeinschaftspraxis beauftragt mit der Erstellung des Rechnungsabschlusses gemäß Absatz 3 einen Angehörigen oder eine Gesellschaft der steuerberatenden Berufe. Dieser stellt den Rechnungsabschluss für die Gesellschaft verbindlich fest.
13.5. Jeder Gesellschafter hat in eigener Verantwortung die nach Berufsrecht erforderlichen Aufzeichnungen über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen zu führen und entsprechend der berufsrechtlichen Vorgaben aufzubewahren.
§ 14 Beteiligung der Gesellschafter
14.1. Die Gesellschafter sind innerhalb der Gesellschaft wie folgt beteiligt:
Gesellschafter ________ mit einem Anteil von ________ %;
Gesellschafter ________ mit einem Anteil von ________ %.
14.2. Die Gesellschafter nehmen entsprechend der in Absatz 1 geregelten Beteiligungsquote am Gewinn und am Verlust der Gemeinschaftspraxis teil.
§ 15 Gewinn- und Verlustverteilung, Entnahmen
15.1. Der nach Maßgabe des § 13 ermittelte Gewinn der Gemeinschaftspraxis wird auf die Gesellschafter entsprechend der in § 14 Abs. 1 festgelegten Beteiligungsquote verteilt.
15.2. Ein etwaiger Verlust der Gemeinschaftspraxis wird von den Gesellschaftern ebenfalls entsprechend der in § 14 Abs. 1 festgelegten Beteiligungsquote getragen.
15.3. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, im Laufe des Geschäftsjahres angemessene Vorschüsse auf seinen voraussichtlichen Gewinnanteil zu entnehmen. Die Höhe der monatlichen Entnahmen wird von den Gesellschaftern einvernehmlich festgelegt.
15.4. Ergibt sich nach Feststellung des Rechnungsabschlusses, dass die Entnahmen eines Gesellschafters seinen tatsächlichen Gewinnanteil übersteigen, so ist der zu viel entnommene Betrag unverzüglich an die Gemeinschaftspraxis zurückzuzahlen.
§ 16 Personal
16.1. Die Einstellung und Entlassung von Praxispersonal erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Gesellschafter. Die Personalkosten zählen zu den gemeinschaftlichen Kosten der Gemeinschaftspraxis.
16.2. Das gesamte Praxispersonal wird von der Gemeinschaftspraxis angestellt und ist gegenüber beiden Gesellschaftern weisungsgebunden. Die Gesellschafter üben das Direktionsrecht gegenüber dem Personal einvernehmlich aus.
§ 17 Urlaub
17.1. Jeder Gesellschafter hat das Recht, jährlich ________ Arbeitstage Urlaub zu nehmen, bezogen auf eine Fünftagewoche. Zeit und Dauer des Urlaubs werden von den Gesellschaftern einvernehmlich festgelegt.
17.2. Die Urlaubszeit ist so einzurichten, dass die Versorgung der Patienten in dieser Zeit gewährleistet ist.
17.3. Bei der Festlegung des Jahresurlaubs hat im jährlichen Wechsel jeweils einer der Gesellschafter die Priorität.
§ 18 Haftpflichtversicherung und Haftung
18.1. Die Gesellschafter schließen jeweils für sich eine Berufshaftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen ab und halten diese während der Dauer der Gesellschaft aufrecht.
18.2. Die Angemessenheit der Deckungssummen wird von den Gesellschaftern jährlich überprüft. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, bei veränderten Umständen eine angemessene Erhöhung der Versicherung zu verlangen. Veränderte Umstände können insbesondere in einer Geldentwertung oder in einer Ausweitung der Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis liegen.
18.3. Im Innenverhältnis vereinbaren die Gesellschafter, dass jeder Gesellschafter für die von ihm verschuldeten Haftpflichtschäden gegenüber der Gemeinschaftspraxis und gegenüber dem anderen Gesellschafter insoweit allein haftet, als die Haftpflichtversicherung den Schaden nicht abdeckt.
18.4. Im Außenverhältnis haften die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis trägt jeder Gesellschafter nur die auf eigenes Verschulden zurückzuführenden Schäden.
§ 19 Krankheit
19.1. Die Gesellschafter verpflichten sich gegenseitig, in ausreichender Höhe eine Krankenversicherung für Krankheitskosten sowie mindestens in Höhe der Beträge gemäß Absatz 3 eine Krankentagegeldversicherung abzuschließen. Verändert sich der Anteil eines Gesellschafters an der Gemeinschaftspraxis, so wird die Höhe des Tagegeldes entsprechend angepasst.
19.2. Dem erkrankten Gesellschafter bleibt das Recht auf die vereinbarte Beteiligung an den Einnahmen erhalten. Seine Verpflichtung zur Erbringung von Einlagen bleibt ebenfalls unberührt.
19.3. Ab dem ________. Kalendertag einer Arbeitsunfähigkeit wird eine Vertretung eingestellt, die von dem erkrankten Gesellschafter bezahlt wird. Übersteigen die Vertretungskosten die Höhe des Krankentagegeldes, wird der übersteigende Betrag durch die Gemeinschaftspraxis gedeckt. Vor diesem Zeitpunkt kann im Einzelfall nach gegenseitiger Absprache eine stundenweise Praxisvertretung auf Kosten der Gemeinschaftspraxis erfolgen.
§ 20 Ausscheiden eines Gesellschafters
20.1. Kündigt ein Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis, so scheidet dieser zum Wirksamwerden der Kündigung aus der Gesellschaft aus, ohne dass die Gesellschaft aufgelöst wird; sie wird von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt.
20.2. Außer durch Kündigung kann ein Gesellschafter insbesondere durch Tod, Ausschluss aus der Gesellschaft oder dauerhafte Berufsunfähigkeit aus der Gesellschaft ausscheiden.
20.3. Eine Fortsetzung der Gemeinschaftspraxis mit Rechtsnachfolgern des ausgeschiedenen Gesellschafters findet nicht statt. Der ausscheidende Gesellschafter oder dessen Erben haben kein Mitspracherecht über die Aufnahme eines neuen Gesellschafters. Sie können weder die Weiterführung der Praxis als Gemeinschaftspraxis mit einem neuen Gesellschafter noch die Fortführung als Einzelpraxis verlangen.
20.4. Der Ausschluss eines Gesellschafters kann erfolgen, wenn er in grober Weise den Interessen der Gesellschaft zuwiderhandelt, wenn er seine Zahlungspflichten nicht erfüllt oder wenn ihm die Approbation oder die vertragsärztliche Zulassung von einer bestimmten Dauer entzogen wird oder ruht. Der Ausschluss erfolgt durch schriftliche Erklärung der übrigen Gesellschafter.
20.5. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen dauernder Berufsunfähigkeit eines Gesellschafters ist der betroffene Gesellschafter verpflichtet, sich einer Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen zu unterziehen, an dessen Beurteilung er gebunden ist. Einigen sich die Gesellschafter nicht auf einen Sachverständigen, so wird dieser auf Antrag eines Gesellschafters von der zuständigen Ärztekammer bestimmt.
20.6. Das Vermögen der Gemeinschaftspraxis geht ohne Liquidation mit Aktiva und Passiva auf den bzw. die verbleibenden Gesellschafter über (§ 738 BGB). Der ausgeschiedene Gesellschafter erhält eine Abfindung nach Maßgabe des § 22.
§ 21 Aufnahme neuer Gesellschafter
Die Aufnahme weiterer Gesellschafter in die Gesellschaft kann nur mit dem Einverständnis aller Gesellschafter und unter Beachtung der berufs- und vertragsarztrechtlichen Voraussetzungen erfolgen. Es besteht jedoch vorab Einverständnis mit der Aufnahme von Abkömmlingen der Gesellschafter, sofern sie die gesetzlichen und berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall ist vor der Aufnahme zu prüfen, ob dieser Vertrag anzupassen ist.
§ 22 Abfindung
22.1. Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung nach Maßgabe der Abfindungsregelung, die in einer gesonderten Urkunde als Anlage zu diesem Vertrag niedergelegt ist.
22.2. Die Abfindungsbeträge werden in sechs gleichen Raten jeweils zum Ende eines Kalenderquartals fällig, erstmals zum Ende des auf das Ausscheiden folgenden Quartals. Die noch ausstehenden Beträge sind mit ________ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen; der Zinsanteil ist jeweils zusammen mit der Rate auszuzahlen.
§ 23 Schriftform
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
§ 24 Streitbeilegung und Gerichtsstand
24.1. Die Gesellschafter sind sich darüber einig, dass Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag zunächst einvernehmlich beizulegen sind.
24.2. Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der Gemeinschaftspraxis. Berufsrechtliche und vertragsarztrechtliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
§ 25 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem von den Gesellschaftern wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.
________, den ________
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________
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