Tipp-Geber-Vertrag - Formular Online zum Ausfüllen Pro · DE-law
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T I P P G E B E R V E R T R A G
(Vereinbarung über die Vermittlung von Kontaktdaten potenzieller Interessenten)
Zwischen
________
vertreten durch: ________
________
– nachfolgend „Auftraggeber“ genannt –
und
Herr/Frau ________
________
– nachfolgend „Tippgeber“ genannt –
– Auftraggeber und Tippgeber nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“ genannt –
wird der nachfolgende Vertrag geschlossen:
Präambel
Der Auftraggeber ist im Bereich ________ tätig. Der Tippgeber beabsichtigt, dem Auftraggeber gegen Entgelt Kontaktdaten potenzieller Interessenten zu benennen. Die Parteien sind sich darin einig, dass die Tätigkeit des Tippgebers ausschließlich in der Benennung von Gelegenheiten zum Abschluss von Verträgen im Sinne des § 652 BGB besteht und keine erlaubnispflichtige Vermittlungs- oder Beratungstätigkeit (insbesondere im Sinne der §§ 34c, 34d, 34f GewO) umfasst.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Die Tätigkeit des Tippgebers beschränkt sich ausschließlich darauf, Kontaktdaten potenzieller Interessenten (nachfolgend „Interessenten“) mit deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung an den Auftraggeber, vertreten durch ________, weiterzugeben.
(2) Interessenten können ausschließlich natürliche Personen sein, die als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB zu qualifizieren sind.
(3) Ein „Tipp“ im Sinne dieses Vertrages ist die einmalige, mit Einwilligung des Interessenten erfolgte Weiterleitung von dessen Kontaktdaten an den Auftraggeber.
(4) Der Tippgeber wird ausschließlich als selbständiger Nachweismakler im Sinne des § 652 BGB tätig. Ein Anstellungs-, Handelsvertreter- oder Gesellschaftsverhältnis wird durch diesen Vertrag nicht begründet.
§ 2 Rechte und Pflichten der Parteien
(1) Der Tippgeber ist berechtigt:
a) potenzielle Interessenten auf die Leistungen des Auftraggebers im Bereich ________ anzusprechen und ihnen allgemeine Informationen über diese Leistungen zu geben;
b) den Auftraggeber auf potenzielle Interessenten hinzuweisen und diesem mit der ausdrücklichen Einwilligung der Interessenten deren Kontaktdaten weiterzuleiten (jeweils ein „Tipp“).
(2) Der Tippgeber ist nicht berechtigt:
a) für den Auftraggeber als Vertreter aufzutreten; er darf insbesondere nicht im Namen des Auftraggebers auftreten, keine für und gegen den Auftraggeber rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben und keine Vollmachten erteilen;
b) vor oder nach Abschluss eines Vertrages gegenüber dem Interessenten eine Beratungsleistung zu erbringen, insbesondere keine auf die individuellen Bedürfnisse des Interessenten zugeschnittene persönliche Empfehlung abzugeben;
c) eine Vermittlungsleistung gegenüber dem Interessenten zu erbringen, insbesondere keine auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärungen des Interessenten an den Auftraggeber weiterzuleiten oder sonstige Handlungen zur Förderung der Abschlussbereitschaft des Interessenten vorzunehmen;
d) die vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien (z. B. Werbematerialien, Produktinformationen) ohne dessen ausdrückliche schriftliche Genehmigung zu verändern oder eigene, den Anschein einer Vermittlung erweckende Materialien zu verwenden.
(3) Der Tippgeber verpflichtet sich zur Einhaltung aller vom Auftraggeber vorgegebenen Richtlinien hinsichtlich der Ansprache von Interessenten und der Weitergabe von Daten, insbesondere im Hinblick auf die Qualität der Tipps und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben. Diese Richtlinien werden dem Tippgeber gesondert mitgeteilt und sind integraler Bestandteil dieses Vertrages.
§ 3 Vergütung
(1) Der Tippgeber erhält für jeden erfolgreichen Tipp eine Vergütung in Höhe von ________ Euro (brutto, einschließlich einer etwaig anfallenden Umsatzsteuer).
(2) Der Anspruch auf die Vergütung entsteht (kumulativ), wenn
a) zwischen dem Auftraggeber und dem vom Tippgeber benannten Neukunden ein Vertrag zustande kommt, der auf die Tätigkeit des Tippgebers nach § 1 dieses Vertrages zurückzuführen ist, und
b) die erste Prämienzahlung des Neukunden (bei Versicherungsverträgen) bzw. die erste Vergütungszahlung für die vermittelte Leistung (bei sonstigen Vertragsarten) an den Vertragspartner bzw. den Auftraggeber erfolgt ist.
(3) Die Auszahlung der Vergütung erfolgt nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung durch den Tippgeber. Die Rechnung ist innerhalb von ________ nach Eintritt der Vergütungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2 zu stellen. Die Zahlung durch den Auftraggeber erfolgt innerhalb von ________ nach Erhalt der gültigen Rechnung.
(4) Es steht im freien Ermessen des Auftraggebers, ob er die benannten Interessenten kontaktiert und sich um den Abschluss von Verträgen bemüht. Ein Anspruch des Tippgebers auf Kontaktaufnahme oder Vertragsabschluss besteht nicht.
§ 4 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch beide Parteien und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von ________ Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
(3) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet, ein solches beantragt oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
b) die andere Partei ihre Hauptgeschäftstätigkeit einstellt, ihre Liquidation betreibt oder aufgelöst wird;
c) die zur Ausübung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse einer Partei durch Widerruf der Genehmigungsbehörde oder in sonstiger Weise wegfallen;
d) eine Partei in schwerwiegender Weise gegen eine Pflicht aus diesem Vertrag verstößt und der anderen Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (z. B. wiederholte Datenschutzverstöße des Tippgebers oder schwerwiegende Pflichtverletzungen des Auftraggebers).
(4) Mit Beendigung des Vertrages erlöschen alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag; bereits entstandene Vergütungsansprüche sowie die Vertraulichkeitsverpflichtungen nach § 5 bleiben hiervon unberührt und bestehen über das Vertragsende hinaus fort.
(5) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 BGB).
§ 5 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen dieses Vertrages erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.
(2) Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages, insbesondere die hiernach geschuldeten Leistungen, sowie alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag übermittelten Daten und Informationen vertraulich zu behandeln.
(3) Die Offenlegung der vorgenannten Daten und Informationen gegenüber Dritten ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Partei, zur Wahrung schutzwürdiger Belange einer oder beider Parteien oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften zulässig.
§ 6 Vertragsstrafe
(1) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in § 5 festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen, insbesondere für die unberechtigte Zugänglichmachung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten, verpflichtet sich die verletzende Partei zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von ________ Euro an die andere Partei.
(2) Die Vertragsstrafe dient der Sicherstellung der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten sowie als pauschalierter Schadensersatz, da der konkrete Schaden einer Verletzung der Vertraulichkeit häufig nur schwer nachweisbar ist.
(3) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt unberührt; die verwirkte Vertragsstrafe wird in diesem Fall auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
§ 7 Datenschutz
(1) Die Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), einzuhalten.
(2) Der Tippgeber stellt sicher, dass die Weitergabe der Kontaktdaten von Interessenten an den Auftraggeber ausschließlich mit deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO erfolgt. Der Tippgeber hat die erteilte Einwilligung in geeigneter Weise zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Der Tippgeber wird die Interessenten vor der Weitergabe ihrer Daten in transparenter Weise über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung sowie über die Weitergabe an den Auftraggeber gemäß Art. 13, 14 DSGVO informieren.
(4) Die Parteien verpflichten sich, personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Vertrages zu verarbeiten und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO) gegen unbefugten Zugriff Dritter angemessen zu schützen.
§ 8 Haftung
(1) Der Tippgeber haftet für sämtliche Schäden, die dem Auftraggeber durch eine schuldhafte Verletzung der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten entstehen, insbesondere durch eine unberechtigte oder fehlerhafte Weitergabe von Daten ohne wirksame Einwilligung der Interessenten.
(2) Der Auftraggeber haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftraggeber nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, und in diesem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Übrigen für die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
(4) Der Tippgeber stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung, insbesondere wegen einer unzulässigen Weitergabe personenbezogener Daten, gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.
(3) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag sowie – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Auftraggebers. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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Ort, Datum
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Unterschrift Auftraggeber (________)
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Ort, Datum
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Unterschrift Tippgeber
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