Mietvertrag - Garage/Stellplatz/Carport - Formular Pro · DE-law

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Mietvertrag - Garage/Stellplatz/Carport - Formular
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MIETVERTRAG ÜBER EINEN KFZ-STELLPLATZ / EINE GARAGE



Zwischen



________
vertreten durch ________
________

- nachfolgend "Vermieter" genannt -


und



________
vertreten durch ________
________

- nachfolgend "Mieter" genannt -

- gemeinsam nachfolgend "Parteien" genannt -


wird nachstehender Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB) geschlossen:


§ 1 Mietobjekt

1.1. Der Vermieter vermietet an den Mieter den nachfolgend bezeichneten Stellplatz bzw. die nachfolgend bezeichnete Garage (nachfolgend "Mietobjekt"): ________.

1.2. Das Mietobjekt befindet sich unter folgender Anschrift:

________

1.3. Die Größe des Mietobjekts beträgt ________ qm. Eine etwaige Abweichung der tatsächlichen Fläche von der vorstehenden Angabe begründet keine Mietminderung und keinen sonstigen Anspruch, soweit die Abweichung nicht zur Untauglichkeit des Mietobjekts zum vertragsgemäßen Gebrauch führt.

1.4. Der Zustand des Mietobjekts wird zum Zeitpunkt der Übergabe in einem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Übergabeprotokoll festgestellt, das als Anlage Bestandteil dieses Vertrages wird.


§ 2 Mietzweck und Gebrauch

2.1. Das Mietobjekt darf ausschließlich zum Abstellen eines betriebsbereiten und zugelassenen Kraftfahrzeugs des Mieters genutzt werden. Eine anderweitige Nutzung, insbesondere die Lagerung von Gegenständen oder feuergefährlichen Stoffen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

2.2. Das Mietverhältnis über das Mietobjekt besteht unabhängig von einem etwaigen Wohn- oder Gewerberaummietverhältnis und stellt ein rechtlich selbstständiges Mietverhältnis dar.

2.3. Das Abstellen des Fahrzeugs sowie das Verwahren etwaiger Gegenstände erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. Eine Obhuts- oder Bewachungspflicht des Vermieters wird nicht begründet.

2.4. Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters (§ 540 BGB). Erteilt der Vermieter die Zustimmung, bleibt der Mieter dem Vermieter gegenüber für die Erfüllung sämtlicher Pflichten aus diesem Vertrag verantwortlich.


§ 3 Mietzeit

3.1. Das Mietverhältnis beginnt am ________. Die Übergabe des Mietobjekts erfolgt zu diesem Zeitpunkt.

3.2. Das Mietverhältnis wird auf bestimmte Zeit geschlossen und endet am ________, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Während der vereinbarten Vertragslaufzeit ist die ordentliche Kündigung für beide Parteien ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 BGB) bleibt unberührt.

3.3. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietobjekts nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis abweichend von § 545 BGB nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.


§ 4 Miete und Zahlung

4.1. Die monatliche Gesamtmiete für das Mietobjekt beträgt zu Beginn des Mietverhältnisses ________ (in Worten: ________ Euro).

4.2. Sämtliche Betriebs- und Nebenkosten sind in der unter Ziffer 4.1 vereinbarten Miete enthalten.

4.3. Die Miete ist im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, kostenfrei auf folgendes Konto des Vermieters zu zahlen: ________. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes beim Vermieter an.

4.4. Erklärungen zur Änderung der Miete oder sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen des Vermieters bedürfen der Textform, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine andere Form vorschreiben.

4.5. Gerät der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug, schuldet er Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 286, 288 BGB).


§ 5 Haftung für Schäden

5.1. Der Mieter haftet dem Vermieter für sämtliche Schäden am Mietobjekt, die von ihm, seinen Erfüllungsgehilfen, einem etwaigen Untermieter sowie von Besuchern, Lieferanten und beauftragten Handwerkern schuldhaft verursacht werden, soweit diese als seine Erfüllungsgehilfen anzusehen sind.

5.2. Den Mieter trifft die Beweislast dafür, dass ein von ihm zu vertretendes Verschulden nicht vorgelegen hat, soweit die Schadensursache in seinem Obhuts- und Einflussbereich liegt.


§ 6 Instandhaltung und Instandsetzung

6.1. Der Mieter hat das Mietobjekt sowie die Zufahrtswege pfleglich und schonend zu behandeln.

6.2. Der Mieter trägt die Kosten kleinerer Instandhaltungs- und Reinigungsmaßnahmen, die infolge seines Gebrauchs erforderlich werden. Die Pflicht des Vermieters zur Erhaltung des Mietobjekts in vertragsgemäßem Zustand (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) bleibt im Übrigen unberührt.

6.3. Der Mieter ist verpflichtet, etwa vorhandene technische Einrichtungen des Mietobjekts (z. B. Tore, Antriebe) fachgerecht zu warten und mindestens einmal jährlich reinigen zu lassen.

6.4. Jeden am Mietobjekt entstehenden Schaden hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen (§ 536c BGB). Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit er den Mangel vorsätzlich verschwiegen oder grob fahrlässig nicht erkannt hat.

6.5. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen trotz schriftlicher Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen.


§ 7 Schnee- und Eisbeseitigung

Die Beseitigung von Schnee und Eis von der Zufahrt zum Mietobjekt obliegt dem Mieter, soweit der Vermieter diese Pflicht nicht anderweitig übernommen hat.


§ 8 Ordentliche Kündigung

8.1. Während der vereinbarten festen Vertragslaufzeit (§ 3) ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

8.2. Im Übrigen bedarf jede Kündigungserklärung der Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB analog). Eine mündliche Kündigung ist unwirksam.


§ 9 Außerordentliche Kündigung

9.1. Das Mietverhältnis kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden (§ 543 BGB), wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

9.2. Ein wichtiger Grund liegt für den Vermieter insbesondere dann vor, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB) oder wenn der Mieter trotz Abmahnung einen vertragswidrigen Gebrauch des Mietobjekts fortsetzt.

9.3. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen.


§ 10 Rückgabe des Mietobjekts

10.1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter das Mietobjekt geräumt und gereinigt in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat, abgesehen von den durch vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Abnutzungen (§ 546 BGB).

10.2. Der Zustand des Mietobjekts wird zum Zeitpunkt der Rückgabe in einem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festgestellt.

10.3. Sämtliche Schlüssel, Fernbedienungen und sonstige Zugangsmittel, auch vom Mieter auf eigene Kosten beschaffte, sind dem Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zu übergeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters die Schlösser auszutauschen.


§ 11 Mietsicherheit

11.1. Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des Vermieters aus diesem Mietverhältnis leistet der Mieter eine Mietsicherheit in Höhe von ________ € (in Worten: ________ Euro).

11.2. Die Sicherheit ist durch Übergabe einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bankbürgschaft zu erbringen. Diese ist dem Vermieter spätestens bei Übergabe des Mietobjekts auszuhändigen.

11.3. Der Vermieter hat die Mietsicherheit nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe des Mietobjekts abzurechnen und unverzüglich zurückzugeben, soweit ihm keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis mehr zustehen. Eine angemessene Prüfungs- und Abrechnungsfrist von in der Regel bis zu drei Monaten steht dem Vermieter zu.


§ 12 Schriftform und salvatorische Klausel

12.1. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.


§ 13 Schlussbestimmungen

13.1. Die etwaig beigefügte Garagen- bzw. Stellplatzordnung ist Bestandteil dieses Vertrages.

13.2. Die Parteien bestätigen, dass die personenbezogenen Daten ausschließlich zur Durchführung und Abwicklung dieses Mietverhältnisses gemäß den Vorgaben der DSGVO und des BDSG verarbeitet werden.

13.3. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Ort, in dessen Bezirk das Mietobjekt belegen ist.




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Ort, Datum




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Vermieter




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Mieter

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