Arbeitsvermittlung - Vertrag - Formular, Mustervorlage Pro · DE-law
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ARBEITSVERMITTLUNGSVERTRAG
gemäß §§ 296, 421g SGB III in Verbindung mit den §§ 652 ff. BGB
zwischen
________
Anschrift: ________
Tel.: ________
E-Mail: ________
– nachfolgend „Arbeitssuchender" genannt –
und
________
Anschrift: ________
Tel.: ________
E-Mail: ________
– nachfolgend „Vermittler" genannt –
– gemeinsam nachfolgend die „Vertragsparteien" –
Präambel
Der Vermittler betreibt eine nach den §§ 176 ff. SGB III zugelassene private Arbeitsvermittlung. Der Arbeitssuchende beauftragt den Vermittler mit der Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Die Parteien schließen vor diesem Hintergrund den nachfolgenden Vermittlungsvertrag.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Vermittlung des Arbeitssuchenden in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne der §§ 25 ff. SGB III sowie die damit verbundene Arbeitsmarkt- und Berufsberatung.
(2) Der Vermittler erbringt seine Leistungen auf der Grundlage der §§ 296, 421g SGB III sowie ergänzend der §§ 652 ff. BGB (Maklervertrag).
(3) Ein Anspruch auf einen Vermittlungserfolg oder auf den Abschluss eines bestimmten Arbeitsvertrages wird durch diesen Vertrag nicht begründet.
§ 2 Beginn und Dauer des Vertrages
(1) Das Vertragsverhältnis beginnt am ________ und ist befristet bis zum ________.
(2) Das Recht zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen sowie das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bleiben unberührt. Die Kündigung bedarf der Textform (§ 126b BGB).
§ 3 Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)
(1) Soweit dem Arbeitssuchenden ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) gemäß § 45 Abs. 4 SGB III ausgestellt wurde, ist er verpflichtet, eigenständig und ohne gesonderte Aufforderung durch den Vermittler auf die fortwährende Gültigkeit des Gutscheins zu achten und bei drohendem Ablauf rechtzeitig die Verlängerung oder Neuausstellung bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
(2) Der Arbeitssuchende verpflichtet sich, dem Vermittler den Original-AVGS unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Tagen nach Abschluss des vermittelten Arbeitsvertrages, zu übergeben.
(3) Der Arbeitssuchende ist verpflichtet, den Vermittler unverzüglich zu unterrichten, wenn der Gutschein seine Gültigkeit verliert, insbesondere bei Beendigung des Bezuges von Arbeitslosengeld nach dem SGB III oder von Bürgergeld nach dem SGB II.
§ 4 Vergütung bei Vorliegen eines AVGS
(1) Im Falle der erfolgreichen Vermittlung steht dem Vermittler eine Vermittlungsvergütung zu. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem im AVGS ausgewiesenen Betrag und wird vorrangig über den Gutschein gegenüber der ausstellenden Behörde abgerechnet (§ 296 Abs. 3 SGB III).
(2) Ist eine Abrechnung gegenüber der ausstellenden Behörde aus Gründen, die der Arbeitssuchende zu vertreten hat, nicht möglich, so bleibt der Vergütungsanspruch des Vermittlers gegenüber dem Arbeitssuchenden in Höhe des im Gutschein ausgewiesenen Betrages bestehen.
§ 5 Vergütung ohne Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
(1) Hat der Arbeitssuchende keinen Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein oder ist dieser nicht gegenüber einer Behörde abrechenbar, so trägt der Arbeitssuchende die Kosten der Vermittlung im Erfolgsfall selbst.
(2) Die Vermittlungsgebühr beträgt im Erfolgsfall ________ Euro (in Worten: ________ Euro) inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Der Erfolgsfall tritt ein, wenn durch die nachweisliche Tätigkeit des Vermittlers ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (§ 652 Abs. 1 BGB). Die Vergütung entsteht mit dem Tag des Abschlusses des Arbeitsvertrages.
(4) Die Vergütung wird gegen Rechnungsstellung innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
§ 6 Rechte und Mitwirkungspflichten des Arbeitssuchenden
(1) Der Arbeitssuchende kann weitere Vermittler mit der Suche nach einer Arbeitsstelle beauftragen.
(2) Der Arbeitssuchende hat das Recht, Arbeitsangebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
(3) Der Arbeitssuchende stellt dem Vermittler alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, insbesondere vollständige und wahrheitsgemäße Bewerbungsunterlagen, zur Verfügung und hält diese auf aktuellem Stand.
(4) Der Arbeitssuchende ist verpflichtet, dem Vermittler ein durch dessen Tätigkeit zustande gekommenes Beschäftigungsverhältnis unverzüglich anzuzeigen.
§ 7 Pflichten des Vermittlers
(1) Der Vermittler verpflichtet sich, dem Arbeitssuchenden geeignete Arbeitsstellen nachzuweisen und ihn bei der Suche nach einem Arbeitsplatz nach besten Kräften zu unterstützen.
(2) Der Vermittler führt seine Vermittlungstätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 HGB) durch und berät den Arbeitssuchenden hinsichtlich seiner beruflichen Möglichkeiten.
(3) Der Vermittler ist nicht verpflichtet, den Abschluss eines Arbeitsvertrages herbeizuführen oder einen Vermittlungserfolg zu gewährleisten.
(4) Der Vermittler behandelt alle ihm überlassenen Unterlagen und persönlichen Daten des Arbeitssuchenden vertraulich und verwendet sie ausschließlich zum Zwecke der Arbeitsvermittlung.
§ 8 Datenschutz
(1) Der Vermittler verarbeitet die im Rahmen dieses Vertrages erhobenen personenbezogenen Daten des Arbeitssuchenden zum Zwecke der Durchführung des Vermittlungsauftrages auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
(2) Der Arbeitssuchende willigt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO darin ein, dass der Vermittler seine personenbezogenen Daten und Bewerbungsunterlagen zum Zwecke der Arbeitsvermittlung an potenzielle Arbeitgeber weitergibt. Diese Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, ohne dass die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird.
(3) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten erfolgt unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(4) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden die personenbezogenen Daten gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, insbesondere nach § 257 HGB und § 147 AO, entgegenstehen. Dem Arbeitssuchenden stehen die Betroffenenrechte nach den Art. 15 bis 21 DSGVO zu.
§ 9 Haftung
(1) Der Vermittler haftet für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Vermittler auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von vorstehenden Beschränkungen unberührt.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
(4) Erfüllungsort und – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist: ________.
________, den ________
..................................................
________
(Vermittler)
..................................................
________
(Arbeitssuchender)
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